nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 12. Dezember 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab Juli 2003, den die Beklagte unter Bezugnahme auf den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung des Klägers wegen mangelnder Bedürftigkeit abgelehnt hat.
Der am 00.00.00 geborene Kläger arbeitete von August 1969 bis 30.06.1993 als kaufmännischer Angestellter und bezog anschließend vom 01.07.1993 bis 29.06.1994 Arbeitslosengeld (Alg). Seit der Erschöpfung seines Alg-Anspruchs im Juni 1994 bewilligte die Beklagte auf der Grundlage einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 29.01.1997 (11 RAr 21/96) Anschluss-Alhi. Insofern war auch hinsichtlich der für die Zeit ab 30.06.1994 beantragten Alhi zunächst streitig, ob eine von dem Kläger und seiner am 14.09.1951 geborenen Ehefrau im Jahre 1976 bei den X-Versicherungen abgeschlossene und am 01.01.2006 fällig werdende Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 40.000,- DM den Alhi-Anspruch mangels Bedürftigkeit ausschloß. Das BSG hielt die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der speziellen Bedürftigkeitsprüfung schon deshalb für ausgeschlossen, weil sie dem Kläger und seiner Ehefrau nicht zumutbar sei. Bei der Kapitallebensversicherung, mit der durch Kindererziehung bedingte Lücken im Versicherungsverlauf der Ehefrau des Klägers geschlossen werden sollten, handele es sich um eine - auch in Stufen zu verwirklichende - ergänzende Alterssicherung, die von dem Regelbeispiel des § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) erfasst werde, wonach nicht zumutbar die Verwertung von Vermögen sei, das zum Aufbau oder zur Sicherung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt war. Auch nach Inkrafttreten der Neufassung der AlhiV 2002 vom 13.12.2001 (BGBl I Seite 3734) zahlte die Beklagte auf der Grundlage der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 für den Bewilligungsabschnitt vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003 weiterhin Alhi ohne Berücksichtigung des noch bestehenden Lebensversicherungsvertrags.
Zu seinem Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 06.06.2003 legte der Kläger eine Bescheinigung der X-Versicherungen vor. Nach deren Inhalt hatte der Kläger am 01.07.2003 Beiträge iHv 19.805,14 Euro eingezahlt. Der Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung betrug 43.928,42 Euro. Bei der Lebensversicherung handelt es sich nicht um eine im Rahmen der "Riester-Rente" geförderte Versicherung. Auch sind weder der Kläger noch seine Ehefrau von der Rentenversicherungspflicht befreit. Der Kläger gab weiter ein Sparguthaben iHv 2268,19 Euro an.
Mit Bescheid vom 17.07.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi mangels Bedürftigkeit ab. Dabei ging die Beklagte von einem Vermögen iHv 46.196,60 Euro aus. Hiervon setzte sie Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau iHv jeweils 10.200,- Euro ab, so dass nach Auffassung der Beklagten ein verwertbares Vermögen iHv 25.796,60 Euro verblieb. Mit seinem Widerspruch macht der Kläger mit Bezug auf eine Bescheinigung der X-Versicherungen vom 01.10.2002 geltend, die Verwertung der Lebensversicherung sei unwirtschaftlich, da der Rückkaufswert zum Stichtag 01.07.2003 um ca. 20 % unter dem im Jahre 2006 fällig werdenden Betrag liege. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Frage der Unwirtschaftlichkeit der Verwertbarkeit der Lebensversicherung stellte sie auf die Relation der eingezahlten Beiträge zum Rückkaufswert ab. Die Verwertung der Lebensversicherung sei nur dann als unzumutbar anzusehen, wenn der Rückkaufswert der Lebensversicherung 10 % unter den eingezahlten Beiträgen liege.
Mit seiner am 24.09.2003 bei dem Sozialgericht (SG) Aachen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, angesichts seiner langen Arbeitslosigkeit und der langjährigen Teilzeitbeschäftigung seiner Ehefrau sei er dringend auf eine Aufstockung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung angewiesen. Im Übrigen ergebe sich bei der Laufzeit seiner Lebensversicherung von 30 Jahren bei einer Auflösung kurz vor dem Stichtag ein erheblicher Verlust.
Das SG hat mit Urteil vom 12.12.2003 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung von Alhi ab 01.07.2003 verurteilt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, zweifelhaft sei bereits, ob die Anrechnung der Kapital-Lebensversicherung des Klägers nicht an einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ihrer Verwertung iSd § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 scheitere. Zwar liege eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit grundsätzlich nur vor, wenn der eingezahlte Betrag den Auszahlungsbetrag wesentlich übers...