Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.07.2020 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Erstattung der Kosten für drei im Jahr 2019 durchgeführte Eingriffe zur Liposuktion im Streit.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Erstmals mit E-Mail vom 05.09.2018 informierte sie die Beklagte darüber, dass bei ihr ein Lipödem festgestellt worden sei und sie erkundigte sich, wie genau sie vorgehen müsse, da sie beabsichtige, es operieren zu lassen. Sie erwarte noch entsprechende medizinische Unterlagen und beabsichtige dann, bei der Beklagten einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Sie erkundigte sich, ob es Formulare dafür gebe. Die Beklagte lehnte den als solchen aufgefassten Antrag der Klägerin auf "Kostenübernahme für eine stationär durchzuführende Liposuktion bei Lipödem" vom 05.09.2018 ab (Bescheid vom 06.09.2018), wobei sie auf die Rechtsprechung ( BSG vom 24.04.2018 - B 1 KR 10/17 R ) verwies und der Klägerin empfahl, sich wegen der konservativ anzuwendenden Therapie (wie Lymphdrainagen, Kompression, Bewegungstherapie) mit ihrem behandelnden Arzt zu besprechen.
Am 21.09.2018 beantragte die Klägerin im Rahmen einer persönlichen Vorsprache (Gesprächsnotiz vom 21.09.2018) unter Bezugnahme auf einen Arztbrief der Internistin und Angiologin Z. vom 07.09.2018 und ein "Fachärztliches Gutachten zur Vorlage beim Medizinischen Dienst" der Fachärztin für Chirurgie T. (V. R.) vom 03.09.2018 die Kostenübernahme als Einzelfallentscheidung für medizinisch notwendige ambulante Operationen (insgesamt drei Operationen an den Unterschenkeln, Oberschenkeln und Armen) des bei ihr bestehenden schmerzhaften Lipödems beider Arme und Beine (Stadium I). Nach einer fachärztlichen Diagnose eines Lipödems sei eine konservative Entstauungstherapie mittels flachgestrickter Kompressionsbestrumpfung verordnet und konsequent durchgeführt worden. Die Beschwerden hätten jedoch nur anfangs gelindert werden können. Die Klägerin wolle eine Liposuktion bereits in einem frühzeitigen Stadium durchführen lassen, um eine Befundverschlechterung zu vermeiden. Ebenfalls beigefügt waren drei (weder adressierte noch datierte) Kostenvoranschläge der V. R. für entsprechende Eingriffe an den Armen, den Unterschenkeln und den Oberschenkeln über je 5.995 Euro sowie ein "ärztlicher Befundbericht" der T. vom 03.09.2018.
Durch Bescheid vom 18.10.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 21.09.2018 auf Übernahme der "Kosten für eine Liposuktion an beiden Unterschenkeln, beiden Oberschenkeln und beiden Armen in der V. R. in Q." ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 13.11.2018 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen ausführte, es sei eine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V eingetreten. Der am 21.09.2018 bei der Beklagten eingegangene Antrag der Klägerin sei erst nach Ablauf der dreiwöchigen Bearbeitungsfrist abgelehnt worden. Auch die übrigen Voraussetzungen einer Kostenübernahme nach § 13 Abs. 3a SGB V lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2019 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Eine abschließende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Liposuktion liege nicht vor. Daher sei die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Des Weiteren sei die Privatklinik V. R. nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Mit ihrer am 14.02.2019 vor dem Sozialgericht Dortmund erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und zunächst weiter die Gewährung von Liposuktionsoperationen der Arme, Ober- und Unterschenkel bei der V. R. als Sachleistung begehrt. Nachdem sie sich die begehrten Eingriffe am 09.07.2019, 03.09.2019 und 27.11.2019 auf eigene Kosten selbst beschafft hat (Sitzungsniederschrift vom 10.09.2019), hat sie die Erstattung der aufgewendeten Kosten begehrt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass seit dem Ablauf des 12.10.2018 ihr Antrag als genehmigt gelte. Eine Liposuktion sei nach der ständigen Rechtsprechung eine Leistung, die grundsätzlich einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V zugänglich sei. Dem stehe auch nicht der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2018 entgegen, da sich dieser auf eine stationäre Liposuktion im Allgemeinen und nicht auf die letztlich beantragte ambulante Leistungserbringung bezogen habe. Die Klägerin habe die Leistung aufgrund der erfolgten ärztlichen Beratung auch als medizinisch notwendig annehmen dürfen. Zudem sei das Begehren der Klägerin nicht auf eine privatärztliche Behandlung gerichtet gewesen. Sie habe ihren Antrag nicht auf einen konkreten Leistungserbringer beschränkt. Für die Frage der Kostentragung komme es allein a...