Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Anhörung mehrerer Ärzte gem § 109 SGG. Benennung eines Diplompsychologen
Orientierungssatz
1. Die Anhörung mehrerer Ärzte desselben Fachgebietes nach § 109 SGG ist grundsätzlich nicht geboten, insoweit gilt der Anspruch als "verbraucht".
2. Das Antragsrecht des § 109 SGG bezieht sich ausschließlich auf die gutachterliche Anhörung eines Arztes, § 109 SGG berechtigt nicht zur Benennung eines Diplom-Psychologen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 04.12.2003 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Rente.
Am 10.01.2000 rutschte der 1955 geborene Kläger während der Arbeitszeit von der Stufe eines Gerüstes ab und fiel von einer Höhe von ca. 1,80 m hinunter. Als Folgen des Unfalles diagnostizierte der Durchgangsarzt Dr. S eine Schädelprellung mit Platz- und Schürfwunden, eine Kniegelenksprellung beidseits, einen distalen Radiusmehrfragmentspiralbruch links und den Verdacht auf eine ulnarwärts gelegene Fissur des rechten Handgelenkes. Der Kläger befand sich vom 10.01. bis 25.01.2000 in stationärer Behandlung. Er wurde ab dem 01.02.2000 von dem Neurologen und Psychiater Dr. K, zunächst wegen eines Drehschwindels, nach März 2000 unter anderem wegen Angst und Depressionen behandelt. Seit 2001 wurde er nervenärztlich von Dr. B behandelt, ab dem 18.09.2001 erfolgte durchgehend eine psychotherapeutische Behandlung. In der Zeit vom 27.06. bis 25.07.2001 nahm der Kläger an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. In dem Entlassungsbericht aus August 2001 wird unter anderem eine Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Entwicklung mit Somatisierungstendenz und Rentenbegehren sowie eine Gebrauchseinschränkung der linken Hand beschrieben. Der Kläger bezog bis zum 28.11.2000 Verletztengeld und anschließend durchgehend bis zum 28.05.2002 Krankengeld. Die LVA Westfalen bewilligte ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2001. In der Zeit vom 30.11.2004 bis 11.01.2005 wurde der Kläger in der V-Klinik, Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik in G stationär behandelt. Es wurde eine mittel- bis schwergradige depressive Episode sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert.
Nach Eingang des Berichtes des Durchgangsarztes zog die Beklagte Berichte über die erfolgten Behandlungen bei. Dr. K gab an, dass aufgrund der erhobenen Befunde, insbesondere wegen der fehlenden Bewusstlosigkeit eine Commotio oder Contusio Cerebri als Folge der Schädelprellung weitgehend ausgeschlossen werden könne (Bericht vom 09.02.2000). In einem weiteren Bericht vom 13.03.2000 führte Dr. K aus, dass der Kläger sich beim Sturz eine schwere Schädelprellung ohne primäre Bewusstlosigkeit, mit Übelkeit, zeitweisem Erbrechen und als Folgen Angst und Depressionen zugezogen habe. Die bisherigen Untersuchungen und die mit dem Kläger geführten Gespräche sprächen gegen eine allein unfallbedingte psychische Störung. Es handele sich wahrscheinlich um eine mehrdimensionale Problematik, bei der das Unfallereignis eher eine Gelegenheitsursache zu der Exazerbation darstelle. Unter dem 20.06.2000 berichtete Dr. K, dass beim Kläger diagnostisch ein psychovegetativer Erregungszustand bestehe, dessen Anteile sicherlich im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsreaktion zu werten seien. Da das Unfallereignis keinen nachhaltigeren körperlichen Schaden hinterlassen habe und wahrscheinlich nicht hinterlassen werde, sei davon auszugehen, dass bei dem gesamten psychopathologischen Befund, wenn dieser in bestimmter Form verbliebe, die alleinig oder überwiegend unfallbedingten Faktoren eine untergeordnete Rolle spielen würden. Anschließend holte die Beklagte Gutachten des leitenden Arztes der Abteilung für Neurotraumatologie und Rückenmarkverletzte der Chirurgischen Klinik und Poliklinik der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B in B, Dr. B, des Neurologen und Psychiaters Dr. K, des Chefarztes der Chirurgischen und Poliklinik der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B in B, Prof. Dr. M und des leitenden Arztes der Abteilung für Schmerztherapie der Berufsgenossenschaftlichen Klinik B in B, Prof. Dr. M ein. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtungen gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 19.06.2001 eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v. H. ab dem 29.11.2000. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie an:
"Bewegungseinschränkung im linken Handgelenk in allen Richtungen mit geringer Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit, Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes für die Streckung und Beugung sowie röntgenologisch nachweisbare Veränderungen nach knöchern verheilten Speichenbruch links und rechts"
Die Anerkennung der Gesundheitsstörungen "depressive Symptomatik mit sekundärer Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen und psychosomatischen Be...