Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einer im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu erbringenden Dienstleistung
Orientierungssatz
1. Ist ein im Bereich Social Media Management, Online-Redaktion und Projektmanagement Dienstleistender nicht an Weisungen seines Auftraggebers gebunden, ist er nicht in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert, hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen und erfolgt die Vergütung nach einem fest vereinbarten Tagessatz, so ist nicht vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Vielmehr wird eine selbständige Tätigkeit ausgeübt.
2. Die Vereinbarung eines festen Tageshonorars bei einer reinen Dienstleistung bei fehlendem unternehmerischem Risiko spricht nicht zwingend für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen regelmäßig nicht zu erwarten ist (Anschluss BSG vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R = BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.9.2016 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2014 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 15.9.2017 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin wegen der für die Beigeladene zu 3) vom 4.3.2013 bis zum 31.12.2013 ausgeübten Tätigkeit als Content Managerin im Bereich Community Management Social Media nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.
Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten aus dem gesamten Verfahren zu erstatten.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht der Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung wegen einer für die Beigeladene zu 3) ausgeübten Tätigkeit als "Content Managerin" im Bereich Community Management und Social Media.
Die am 00.00.1979 geborene Klägerin verfügt über einen Abschluss in den Studiengängen "BWL/Business-Administration" mit den Schwerpunkten Medien- und Kommunikationsmanagement, Marketing sowie Personal- und Organisationsmanagement. Im Jahr 2010 nahm sie, nachdem sie zuvor in Beschäftigungsverhältnissen gestanden hatte, eine freiberufliche Erwerbstätigkeit auf. Nach den Angaben auf ihrer Homepage (www.xxx.de) umfassen ihre Dienstleistungsangebote Maßnahmen zur strategischen Entwicklung von Social Media-Auftritten, zum Aufbau neuer Communities sowie die Begleitung bei der Optimierung bestehender Social Media Präsenzen. Hierbei unterstützt sie ihre Auftraggeber bei der Auswahl der richtigen Kommunikationskanäle, berät sie bei der zielgruppengerechten Ansprache ihrer Kunden und dem Aufbau der Präsenzen auf den unternehmenseigenen Plattformen sowie im Social Web. Die Klägerin verfügt über ein Partnernetzwerk mit Experten aus den Bereichen IT und Grafik und wirbt damit, für eine Vielzahl von Auftraggebern tätig zu sein.
Mit Bescheid vom 13.9.2010 bewilligte die Beigeladene zu 1) ihr einen Gründungszuschuss (§ 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III] i.d.F. vom 15.7.2009) für den Bewilligungszeitraum vom 8.9.2010 bis zum 7.6.2011.
Bei der im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) L unter der Reg.-Nr. HRB 000 eingetragenen Beigeladenen zu 3) handelt es sich um eine kommerzielle Tochtergesellschaft des X (X). Zu ihrem Unternehmensgegenstand gehörten im Streitzeitraum die Werbung im Fernsehen und Rundfunk, insbesondere die Beschaffung und Ausführung von Aufträgen für Werbesendungen im Fernsehen und Hörfunk, die Herstellung, der Erwerb, die Verwertung und die Veräußerung von Fernseh- und Hörfunksendungen und Programmen für Rundfunkzwecke. Weiterer Gesellschaftszweck war der Erwerb und die Auswertung von sog. Merchandising- und Urheberrechten, insbesondere der Handel mit und die Vergabe von lizenzfähigen Rechten an Titeln und Figuren vorwiegend von Fernsehproduktionen sowie der Verkauf und Vertrieb dieser Lizenzprodukte, der Betrieb eines Musikverlages, eines Tonträger- und Bildtonträgergeschäftes sowie der An- und Verkauf entsprechender Lizenzen und Verwertungsrechte von Urheber- und Leistungsschutzrechten einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
Unter dem 30.1.2013 bot die Klägerin der Beigeladenen zu 3) Dienstleistungen im Bereich des Social Media Managements an. Das schriftliche Angebot enthielt auszugsweise folgenden Inhalt:
"( ...) für die X Mediagroup biete ich Ihnen die folgenden Leistungen an:
Social Media und Community Management
- Definition und Umsetzung einer Social Media Strategie
- Aufbau von YouTube Channels (inkl. Beschreibung, Cross Verlinkungen, Playlists)
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