Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
Orientierungssatz
1. Bei der Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit ist von Ersterer auszugehen, wenn die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis unter einer Weisungsgebundenheit verrichtet wird und eine Eingliederung in einen fremden Betrieb vorliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, eine eigene Betriebsstätte. die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
2. Verfügt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über keine Sperrminorität, ist er in deren Arbeitsorganisation eingegliedert, erhält er eine fest vereinbarte monatliche Vergütung, hat er bei Arbeitsunfähigkeit eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub, ist er an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden und hat er ein unternehmerisches Risiko nicht zu tragen, so ist er nicht selbständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens (§ 7a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum ab dem 1.11.2013.
Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom 11.12.1991 wurde die Beigeladene zu 1) - zunächst unter der Firma B GmbH Handelsgesellschaft - mit einem Stammkapital von ursprünglich 50.000,00 DM gegründet. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts (AG) L eingetragen (Reg.-Nr. HR B 000).
Nach einer zwischenzeitlichen Änderung ihres Namens zugunsten der jetzigen Firma (Eintragung v. 13.11.1992) und einer späteren Verschmelzung als übernehmender Rechtsträger mit der S GmbH (Verschmelzungsvertrag v. 6.10.2003) beschloss die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen zu 1) im November 2009 eine Erhöhung ihres Stammkapitals auf 750.000,00 EUR. Dieses trug die B Holdings Limited ("B) mit Sitz in H, T, Großbritannien.
In seiner im Streitzeitraum geltenden Fassung enthält der Gesellschaftsvertrag der Beigeladenen zu 1) auszugsweise folgende Regelungen:
"Gegenstand:
2. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von sowie der Handel mit und der Im- und Export von Computer-Hardware, Peripheriegeräten sowie Serviceleistungen in diesem Bereich.
( ...).
Stammkapital, Geschäftsanteil:
4. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 750.000,00 ( ...).
( ...).
Geschäftsführung und Vertretung:
6. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt dieser die Gesellschaft allein; bei mehreren Geschäftsführern wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
Durch Gesellschafterbeschluss kann allen oder einzelnen Geschäftsführern erteilt werden:
- Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und
- Befugnis zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft.
Rechte und Pflichten der Geschäftsführer ergeben sich aus dem Gesetz, dem Anstellungsvertrag und den von der Gesellschafterversammlung gegebenen Anweisungen. Geschäftsführergesellschafter erbringen ihre Tätigkeit nicht aufgrund ihrer Gesellschafterstellung, sondern aufgrund von gesondert mit ihnen abzuschließenden Dienstverträgen.
Die Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer (im Außenverhältnis) ist unbeschränkt. Geschäftsführungsmaßnahmen, die über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehen, und solche, die die Geschäftsordnung bestimmt, bedürfen jedoch (im Innenverhältnis) der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
( ...).
Gesellschafterbeschlüsse:
8. Über sämtliche Gesellschafterbeschlüsse ist - soweit nicht eine notarielle Beurkundung stattzufinden hat - ein schriftliches Protokoll unter Angabe der Beschlussumstände zu fertigen und von dem Gesellschafter zu unterzeichnen. ( ...)."
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen zu 1) Bezug genommen.
Nachdem die Gesellschafter der B im Jahr 2012 beschlossen hatten, sich aus dem Geschäftsfeld der Beigeladenen zu 1) zurückzuziehen, entschieden sich der Kläger sowie Frau N I, sich im Rahmen eines Management buy-outs an der Beigeladenen zu 1) zu beteiligen.
Zur Finanzierung des Erwerbs wurde daraufhin als weitere Gesellschaft die F Holding GmbH gegründet, deren notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag ("GesV F Holding GmbH") auszugweise folgenden Inhalt hat:
"( ...).
1. ...