Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung des Streitgegenstandes ab 1.1.2011. Arbeitslosengeld II. Kosten der Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten. Unterschreitung der Wohnflächengrenze. Warmwasserabschlag nur bis 31.12.2010
Orientierungssatz
1. An der Möglichkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung gem § 22 SGB 2 einerseits und den Regelbedarf andererseits (bei getrennten Verfügungen im Gesamtbescheid) hat sich durch die Neufassung des § 19 SGB 2 mit Wirkung zum 1.1.2011 - auch bei vor diesem Zeitpunkt beginnenden und danach endenden Bewilligungszeiträumen - nichts geändert.
2. Bei der Ermittlung des Grenzwertes der angemessenen Heizkosten mit Hilfe des bundesweiten Heizspiegels (bei dessen Überschreitung unwirtschaftliches Heizverhalten bzw unangemessene Heizkosten vorliegen können), ist der maßgebliche Maximalwert aus dem Heizspiegel mit der abstrakt angemessenen Wohnfläche zu multiplizieren, auch wenn die tatsächliche Wohnfläche die Wohnflächengrenze unterschreitet.
3. Ein Abschlag für Warmwasseraufbereitung ist bei den Unterkunftskosten nur bis zum 31.12.2010 vorzunehmen. Ab 1.1.2011 ist durch § 20 Abs 1 S 1 SGB 2 idF vom 24.3.2011 erstmals klargestellt, dass die Kosten der Warmwasserbereitung den Kosten der Unterkunft zugerechnet werden.
Normenkette
SGB II §§ 22, 19 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 S. 2, § 20 Abs. 1 S. 1; SGB X § 31
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2011 verurteilt, für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2010 Kosten der Unterkunft i.H.v. 226,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat 9/10 der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten (Kosten der Unterkunft - KdU -) für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011.
Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt seit 1997 eine knapp 30 qm große Wohnung in der Q-straße 00, I, in einem 1973 errichteten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von knapp 797 qm. Die Wohnung wird zentral beheizt, die Warmwasserversorgung erfolgt über die Zentralheizung. Der Kläger hatte im o.a. Zeitraum an den Hausverwalter eine Heizkostenvorauszahlung (einschließlich Warmwasser) i.H.v. 55.- EUR zu entrichten.
Aufgrund eines Fortzahlungsantrags vom 19.07.2010 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden durchgehend: der Beklagte) mit Bescheid vom 26.07.2010 Arbeitslosengeld II i.H.v. insgesamt 570,98 EUR. Bei der Berechnung der im Bescheid als gesonderte monatliche Leistung bezeichneten KdU i.H.v. 211,98 EUR legte der Beklagte die vom Kläger zu entrichtende Grundmiete i.H.v. 121,67 EUR, die Betriebskosten i.H.v. 56.- EUR sowie Leistungen für Heizung i.H.v. 34,31 EUR zugrunde. Bei der Berechnung dieses Betrages ging der Beklagte von einem maximal erstattungsfähigen Verbrauchswert von 5400 kWh/Jahr aus, der sich aus der Wohnungsgröße von 30 qm und dem von den Stadtwerken I mitgeteilten durchschnittlichen Jahresverbrauch von 180 kWh/qm ergebe (30 - 180 = 5400). Dieser maximal erstattungsfähige Verbrauchswert entspreche 74,15 Prozent des tatsächlichen Verbrauchs des Klägers, so dass die Heizkostenvorauszahlung um diesen Prozentsatz reduzieren sei. Von dem so errechneten Betrag zog der Beklagte noch die Kosten für die Warmwasserzubereitung i.H.v. 6,47 EUR ab (55 - 74,15% = 40,78 - 6,47 = 34,31).
Den vom Kläger wegen der Kürzung der berücksichtigten Heizkosten eigelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 04.01.2011 zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 07.02.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger KdU unter Berücksichtigung eines Heizungsbedarfs i.H.v. 55.- EUR pro Monat begehrt hat. Er hat sich auf die Entscheidung des BSG vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - berufen; danach seien noch weit höhere Heizkosten als angemessen anzusehen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 27.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.01.2011 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 232,67 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, der tatsächliche Heizkostenbedarf des Klägers sei auch unter Berücksichtigung der Grenzwerte des Bundesheizkostenspiegels zu hoch, weil die Angemessenheit nach der tatsächlichen Wohnungsgröße, nicht einer maximal angemessenen Größe zu beurteilen sei.
Mit Urteil vom 31.10.2011 hat das Sozialgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Unter Zugrundelegung des Urteils des BSG vom 02.07.2009 - B 14 AS 36/08 R - sei bei Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten auf die abstrakt angemessene Wohnungsgr...