Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuordnung einer Erziehungszeit für einen bestimmten Elternteil
Orientierungssatz
1. Nach § 56 Abs. 2 S. 2 SGB 6 kann eine Kindererziehungszeit auch dann nur einem Elternteil zugeordnet werden, wenn beide Elternteile das Kind gemeinsam erzogen haben. Grundsätzlich ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Hat der Vater das Kind nicht überwiegend erzogen, so kommt eine Zuordnung zum Vater nur in Betracht, wenn beide Elternteile dies in einer übereinstimmenden öffentlich-rechtlichen Erklärung vereinbart haben.
2. Es ist nicht möglich, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten im Nachhinein einvernehmlich aufzuteilen.
3. Bei Fehlen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erklärung hat das Gericht nach § 103 SGG zu ermitteln, wer das Kind nach objektiven Gesichtspunkten überwiegend erzogen hat.
4. Waren die Erziehungsanteile in etwa gleichwertig oder ist jedenfalls eine überwiegende Erziehung des Vaters nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar, so ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen (BSG Urteil vom 16. 12. 1997, 4 RA 60/97).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 05.08.2016 wird abgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/8 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Regelaltersrente.
Der am 00.00.1947 in Polen geborene Kläger verbrachte sein Erwerbsleben bis 1974 in Polen. Aus seiner dort geschlossenen ersten Ehe gingen zwei Söhne (K und B, geboren 1970 und 1972) hervor. 1975 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland über. Die in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; Rechtsnachfolgerin seit dem 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund; fortan: DRV Bund) im Rahmen einer Kontenklärung mit Bescheid vom 19.10.1979 fest. Der Kläger ist in Deutschland seit dem 22.10.1986 in zweiter Ehe mit der ebenfalls aus Polen stammenden, 1963 geborenen und 1985 nach Deutschland gekommenen N L verheiratet. Der gemeinsame Sohn Q wurde am 00.00.1986 geboren. Nach eigenen Angaben war der Kläger vom 15.3.1978 bis 8.7.1993 als selbständiger Taxiunternehmer tätig und anschließend beim Taxiunternehmen T in E bis zum 30.6.2001 als Aushilfstaxifahrer geringfügig beschäftigt. Vom 1.9.1983 bis 28.2.1991 studierte der Kläger erfolgreich an der Fachhochschule E Elektrotechnik. Seine Ehefrau ging bis zum 30.9.1991 keiner Beschäftigung nach. Seither ist sie durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 1.4.1993 bis 1.3.1994 durchlief sie erfolgreich eine Ausbildung zur Krankenpflegehelferin und ist in diesem Beruf seither am Universitätsklinikum E beschäftigt.
Im September 2004 beantragte die Ehefrau des Klägers bei der (damaligen) BfA die Klärung ihres Versichertenkontos. Sie machte gleichzeitig Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (fortan: KEZ bzw. BZ) für den Sohn Q geltend und fügte dazu ein ausgefülltes und unter dem 18.9.2004 unterschriebenes Formular "Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung" bei. Darin gab sie an, den Sohn Q "während der gesamten 10 Jahre erzogen" zu haben (Punkt 4.1). Eine Erziehung innerhalb der ersten 10 Jahre nach der Geburt durch eine andere Person sei nicht erfolgt (Punkt 5.2). Der Sohn Q sei während der ersten 10 Lebensjahre von beiden Elternteilen gemeinsam erzogen worden (Punkt 6; hier ist mit anderer Handschrift - wohl einer Mitarbeiterin der damaligen BfA Beratungsstelle Düsseldorf, die die Ehefrau aufgesucht hatte - ergänzt worden: "Geb. - 10 Lj."). Eine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil sei nicht abgegeben worden (Punkt 16.1). Unter Punkt 16.4 war offenbar zunächst von der Klägerin verneint worden, dass der Sohn Q innerhalb der ersten 10 Lebensjahre von einem Elternteil überwiegend erzogen wurde. Hier ist - wohl zur Anpassung an die Aussage unter Ziffer 6 - die Antwort mit der gleichen Handschrift wie dort geändert worden in "Ja - Q - Geb. - 10. Lj. von leiblicher Mutter" Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der Kläger unter dem 21.9.2004. Welche der beiden Versionen er dabei unterschrieb, lässt sich nicht sicher feststellen.
Die DRV Bund merkte für die Beigeladene KEZ vom 1.12.1986 bis 30.11.1988 und BZ vom 26.11.1986 bis 25.11.1996 vor. Der andere Elternteil (also der Kläger) habe am 21.9.2004 bestätigt, dass er das Kind nicht überwiegend erzogen habe. Daher sei eine Anerkennung von KEZ für diesen Zeitraum beim Kläger ausgeschlossen (Bescheide vom 24.3.2006 und 14.11.2014, die dem Kläger nicht bekannt gegeben wurden).
Im November 2010 beantragte der Kläger (gegenüber der DRV Rheinland) die Klärung seines Versichertenkontos. Im...