Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 7.200 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 37 R 970/16 [zuvor: S 37 R 93/09]) und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 530/20) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).
Der Kläger bezog in der Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2007 einen Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund prüfte in der Folge das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Geltendmachung von Beiträgen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 stellte die DRV Bund Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 30. Dezember 2004 für die Dauer des Bezuges des Existenzgründungszuschusses fest. Zudem berechnete sie Beiträge für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2007 in Höhe von 8.625,01 Euro. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 23. Juli 2009 Klage zum SG Duisburg (S 37 R 93/09). Am 8. Juli 2010 forderte das SG den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zu betreiben, und wies darauf hin, dass die Klage anderenfalls als zurückgenommen gelte. Die zugrunde liegende Verfügung war nicht von der Kammervorsitzenden mit vollem Namenszug unterschrieben. Das SG trug die Streitsache am 22. Oktober 2010 als durch Klagerücknahme erledigt aus. Nachdem der Kläger in dem anderweitigen Verfahren S 34 R 421/14 geltend gemacht hatte, die Aufforderung vom 8. Juli 2010 nicht erhalten zu haben, und die Erfüllung formaler Voraussetzungen rügte, führte das SG das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 37 R 970/16 WA fort und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 ab. Im Erörterungstermin vor dem LSG schlossen der Kläger und die DRV Bund einen Vergleich, der das Verfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist am 7. September 2020 beendete.
Das Verfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar:
|
Datum |
Bl. GA |
Handelnder |
Aktivität |
23.7.2009 |
1 |
Kläger |
Klageerhebung (Fax) |
24.7.2009 |
2 |
SG |
Verfügung: Anforderung des angefochtenen Bescheides von Kl.; Aufforderung zur Übersendung von Erwiderung + Akten ggü. Bekl. |
14.8.2009 |
4R |
SG |
Hinweis des SG an Beteiligte, dass Original der Klageschrift zwischenzeitlich irrtümlich als weiteres Verfahren erfasst worden war (S 10 R 199/09) |
13.8.2009 |
5 |
Beklagte |
Eingang Stellungnahme: Verweis auf Inhalt der Akten vor Klagebegründung |
14.8.2009 |
5R |
SG |
Verfügung: Übersendung z.K. + Aufforderung zur Übersendung der Klagebegründung |
20.8.2009 |
6R |
SG |
Durchführung einer Meldeanfrage + erneute Versendung der Verfügung vom 14.8.2009 nach Postrücklauf |
18.9.2009 |
7 |
Kl. |
Eingang Klagebegründung |
22.9.2009 |
7R |
SG |
Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; Anfrage an Kl., ob Einverständnis mit Beiziehung der Akten der Arbeitsagentur bestehe |
15.10.2009 |
8 |
Kl. |
Eingang Stellungnahme: Kein Einverständnis mit Beiziehung |
16.10.2009 |
8R |
SG |
Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; Schreiben an Kl.: Hinweis auf mögliche Erkenntnisse aus der Akte der Arbeitsagentur |
28.10.2009 |
10 |
Bekl. |
Eingang Stellungnahme: Klageabweisung (Verweis auf Versicherungspflicht 30.12.2004 - 29.12.2007) |
30.10.2009 |
10R |
SG |
Verfügung: Übersendung an Kl. z.K. |
13.11.2009 |
10R |
SG |
Verfügung: Erinnerung des Klägers |
10.12.2009 |
10R |
SG |
Verfügung: Dringende Erinnerung des Klägers |
16.12.2009 |
11 |
Kl. |
Eingang Stellungnahmen mit Datum 26.10.2009 und 17.11.2009 |
17.12.2009 |
13R |
SG |
Verfügung: Übersendung an Bekl. z.St. |
7.1.2010 |
14 |
Bekl. |
Eingang Stellungnahme (Festhalten an Beitragsforderung aufgrund Bezuges des Existenzgründungszuschusses) |
11.1.2010 |
15R |
SG |
Verfügung: Übersendung an Kl. z.St. + Anfrage, ob Einverständnis mit Beiziehung der Akten der Arbeitsagentur bestehe |
22.2.2010 |
14R |
SG |
Verfügung: Erinnerung des Kl. |
19.3.2010 |
15 |
SG |
Verfügung: Erneute Erinnerung des Kl. |
22.4.2010 |
15R |
SG |
Verfügung: ET |
22.4.2010 |
16 |
SG |
Ladung zum Termin (11.6.2010) |
9.6.2010 |
21 |
SG |
Verfügung: Namen des Kl. ändern (zuvor als "P" geführt) |
11.6.2010 |
22 |
SG |
ET Beschluss: Weitere Ermittlungen durch KV |
11.6.2010 |
21R |
SG |
Vermerk: Aggressives Auftreten des Klägers und der begleitenden Ehefrau im Termin ggü. KV + Bekl.-Vertreter; Androhung Ablehnungsgesuch "Der Kläger sollte nicht noch einmal zum Termin geladen werden" |
8.7.2010 |
25 ff. |
SG |
Verfügung: Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit des Bescheides bestünden; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen binnen drei Monaten (Einkommensnachweis bzgl. "Ich-AG" und aktuelle Einkommensverhältnisse Kl. + Ehefrau); Hinweis auf Klagerücknahmefiktion, wenn Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben werde Keine Unterschrift der KV Zustellung am 15.7.2010 |
12.8.2010 |
31 |
Bekl. |
Ei... |