Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.11.2022; Aktenzeichen B 10 ÜG 6/22 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 7.200 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg (Az. S 37 R 970/16 [zuvor: S 37 R 93/09]) und dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Az. L 3 R 530/20) anhängig gewesenen Verfahrens (Ausgangsverfahren).

Der Kläger bezog in der Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2007 einen Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) von der zuständigen Agentur für Arbeit. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund prüfte in der Folge das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Geltendmachung von Beiträgen. Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 stellte die DRV Bund Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 30. Dezember 2004 für die Dauer des Bezuges des Existenzgründungszuschusses fest. Zudem berechnete sie Beiträge für die Zeit vom 30. Dezember 2004 bis zum 29. Dezember 2007 in Höhe von 8.625,01 Euro. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger am 23. Juli 2009 Klage zum SG Duisburg (S 37 R 93/09). Am 8. Juli 2010 forderte das SG den Kläger auf, das Verfahren innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung zu betreiben, und wies darauf hin, dass die Klage anderenfalls als zurückgenommen gelte. Die zugrunde liegende Verfügung war nicht von der Kammervorsitzenden mit vollem Namenszug unterschrieben. Das SG trug die Streitsache am 22. Oktober 2010 als durch Klagerücknahme erledigt aus. Nachdem der Kläger in dem anderweitigen Verfahren S 34 R 421/14 geltend gemacht hatte, die Aufforderung vom 8. Juli 2010 nicht erhalten zu haben, und die Erfüllung formaler Voraussetzungen rügte, führte das SG das Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 37 R 970/16 WA fort und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2020 ab. Im Erörterungstermin vor dem LSG schlossen der Kläger und die DRV Bund einen Vergleich, der das Verfahren nach Ablauf der Widerrufsfrist am 7. September 2020 beendete.

Das Verfahren stellt sich chronologisch wie folgt dar:

Datum

Bl. GA

Handelnder

Aktivität

23.7.2009

1

Kläger

Klageerhebung (Fax)

24.7.2009

2

SG

Verfügung: Anforderung des angefochtenen Bescheides von Kl.; Aufforderung zur Übersendung von Erwiderung + Akten ggü. Bekl.

14.8.2009

4R

SG

Hinweis des SG an Beteiligte, dass Original der Klageschrift zwischenzeitlich irrtümlich als weiteres Verfahren erfasst worden war (S 10 R 199/09)

13.8.2009

5

Beklagte

Eingang Stellungnahme: Verweis auf Inhalt der Akten vor Klagebegründung

14.8.2009

5R

SG

Verfügung: Übersendung z.K. + Aufforderung zur Übersendung der Klagebegründung

20.8.2009

6R

SG

Durchführung einer Meldeanfrage + erneute Versendung der Verfügung vom 14.8.2009 nach Postrücklauf

18.9.2009

7

Kl.

Eingang Klagebegründung

22.9.2009

7R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; Anfrage an Kl., ob Einverständnis mit Beiziehung der Akten der Arbeitsagentur bestehe

15.10.2009

8

Kl.

Eingang Stellungnahme: Kein Einverständnis mit Beiziehung

16.10.2009

8R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.K.; Schreiben an Kl.: Hinweis auf mögliche Erkenntnisse aus der Akte der Arbeitsagentur

28.10.2009

10

Bekl.

Eingang Stellungnahme: Klageabweisung (Verweis auf Versicherungspflicht 30.12.2004 - 29.12.2007)

30.10.2009

10R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.K.

13.11.2009

10R

SG

Verfügung: Erinnerung des Klägers

10.12.2009

10R

SG

Verfügung: Dringende Erinnerung des Klägers

16.12.2009

11

Kl.

Eingang Stellungnahmen mit Datum 26.10.2009 und 17.11.2009

17.12.2009

13R

SG

Verfügung: Übersendung an Bekl. z.St.

7.1.2010

14

Bekl.

Eingang Stellungnahme (Festhalten an Beitragsforderung aufgrund Bezuges des Existenzgründungszuschusses)

11.1.2010

15R

SG

Verfügung: Übersendung an Kl. z.St. + Anfrage, ob Einverständnis mit Beiziehung der Akten der Arbeitsagentur bestehe

22.2.2010

14R

SG

Verfügung: Erinnerung des Kl.

19.3.2010

15

SG

Verfügung: Erneute Erinnerung des Kl.

22.4.2010

15R

SG

Verfügung: ET

22.4.2010

16

SG

Ladung zum Termin (11.6.2010)

9.6.2010

21

SG

Verfügung: Namen des Kl. ändern (zuvor als "P" geführt)

11.6.2010

22

SG

ET

Beschluss: Weitere Ermittlungen durch KV

11.6.2010

21R

SG

Vermerk: Aggressives Auftreten des Klägers und der begleitenden Ehefrau im Termin ggü. KV + Bekl.-Vertreter; Androhung Ablehnungsgesuch

"Der Kläger sollte nicht noch einmal zum Termin geladen werden"

8.7.2010

25 ff.

SG

Verfügung: Hinweis, dass keine Anhaltspunkte für Rechtswidrigkeit des Bescheides bestünden; Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen binnen drei Monaten (Einkommensnachweis bzgl. "Ich-AG" und aktuelle Einkommensverhältnisse Kl. + Ehefrau); Hinweis auf Klagerücknahmefiktion, wenn Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben werde

Keine Unterschrift der KV

Zustellung am 15.7.2010

12.8.2010

31

Bekl.

Ei...

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