Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.07.2017 und dabei um die Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtrats- bzw. Kreistagsmitglieder als Einkommen.
Die 1964 geborene Klägerin bewohnt eine Wohnung in D. zu einer monatlichen Grundmiete i.H.v. 280,39 EUR zzgl. 38,70 EUR Betriebskosten und 71 EUR Heizkostenvorauszahlung.
Die Klägerin war seit 2014 Mitglied des Rats der Stadt D. und dort im streitgegenständlichen Zeitraum Vorsitzende ihrer Fraktion. Seit September 2015 war sie daneben Mitglied des Kreistags des Landkreises M.. Als solche erhielt sie für die Mitgliedschaften im Stadtrat und im Kreistag jeweils Aufwandsentschädigungen. Diese betrugen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Mitgliedschaft im Stadtrat und den Fraktionsvorsitz insgesamt 870,60 EUR monatlich (290,20 EUR als Ratsmitglied, 580,40 EUR als Fraktionsvorsitzende), für die Mitgliedschaft im Kreistag 382,30 EUR monatlich. Als Kreistagsmitglied erhielt sie zudem für die Teilnahme an Kreistags- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld i.H.v. 19,60 EUR je Sitzung, insgesamt 215,60 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum und Fahrtkosten i.H.v. 18 EUR je Sitzungstag, insgesamt 162 EUR. Im streitgegenständlichen Zeitraum ging die Klägerin ferner zwei selbstständigen Tätigkeiten nach, sie gab Nachhilfestunden und Yogaunterricht. Daraus erzielte sie ebenfalls Einkommen, im Zeitraum 01.02.2017 bis 31.07.2017 gab sie Betriebseinnahmen i.H.v. 927,55 EUR an.
In der Vergangenheit bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Stadtrat einschließlich Fraktionsvorsitz, jedoch unter Anrechnung der Aufwandsentschädigung für das Kreistagsmandat, denn diese diene, im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Stadtrat, dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. So enthält beispielsweise der Bescheid vom 21.08.2015, mit dem für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.01.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig bewilligt wurden, den Hinweis: [die] "Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit als Mitglied kommunaler Vertretungen ist kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und wird gesondert als privilegiertes Einkommen bewertet."
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.07.2017 zunächst vorläufig mit Bescheid vom 23.02.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 702,34 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 143,75 EUR monatlich (578,43 EUR abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 434,68 EUR). Dabei ging der Beklagte von den Angaben der Klägerin in der Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (EKS) aus. Bei den Bedarfen berücksichtigte er noch den zuvor höheren Heizkostenabschlag i.H.v. 118 EUR monatlich.
Mit Bescheid vom 05.12.2017 setzte der Beklagte die Leistungen für diesen Zeitraum abschließend fest auf 694,50 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Einkommen i.H.v. 104,59 EUR monatlich (543,24 EUR brutto und 393,24 EUR netto abzüglich eines Freibetrags i.H.v. 288,65 EUR). Dabei berücksichtigte er die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Kreistag mit 418,23 EUR brutto und 268,23 EUR netto, Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin setzte er mit monatlich 125,01 EUR an. Aus der Tätigkeit als Yogalehrerin waren im streitgegenständlichen Zeitraum nur Verluste entstanden, weshalb der Beklagte dies nicht berücksichtigte. Auch die Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Stadtrat bezog er nicht ein, weil er es als privilegiertes Einkommen ansah. Trotz des geringer anzusetzenden Einkommens wurden geringere Leistungen bewilligt, da der neue Heizkostenabschlag i.H.v. 71 EUR den Bedarf minderte. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte sodann den Differenzbetrag zwischen vorläufiger Bewilligung und endgültiger Festsetzung i.H.v. 47,04 EUR von der Klägerin für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.07.2017 zurück.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2018 als unbegründet zurück. Die Aufwandsentschädigungen seien zu Recht als Einkommen anzurechnen, denn sie stellten keine aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbrachte Leistung dar. Lediglich die Bestandteile, die nicht dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II dienten, wie die Sitzungsgelder und die Fahrtkosten, seien nicht zu berücksi...