Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2021 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.01.2018 und dabei um die Berücksichtigung einer Aufwandsentschädigung für Stadtrats- bzw. Kreistagsmitglieder als Einkommen.
Die 1964 geborene Klägerin bewohnt eine Wohnung in D. zu einer monatlichen Grundmiete i.H.v. 280,39 EUR zzgl. 39,61 EUR monatliche Betriebskosten und 71 EUR monatliche Heizkostenvorauszahlung, wobei diese in den Monaten November und Dezember 2017 nicht anfiel und für Januar 2018 21,52 EUR betrug.
Die Klägerin war seit 2014 Mitglied des Rats der Stadt D. und dort im streitgegenständlichen Zeitraum Vorsitzende ihrer Fraktion. Seit September 2015 war sie daneben Mitglied des Kreistags des Landkreises M.. Als solche erhielt sie für die Mitgliedschaften im Stadtrat und im Kreistag jeweils Aufwandsentschädigungen. Diese betrugen im streitgegenständlichen Zeitraum für die Mitgliedschaft im Stadtrat und den Fraktionsvorsitz insgesamt 900,30 EUR monatlich (300,10 EUR als Ratsmitglied, 600,20 EUR als Fraktionsvorsitzende), für die Mitgliedschaft im Kreistag 382,30 EUR (bzw. 395,30 EUR ab August 2017) monatlich. Als Kreistagsmitglied erhielt sie zudem für die Teilnahme an Kreistags- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld i.H.v. 20,30 EUR je Sitzung, insgesamt 243,60 EUR im streitgegenständlichen Zeitraum und Fahrtkosten i.H.v. 18 EUR je Sitzungstag, insgesamt 144 EUR. Im streitgegenständlichen Zeitraum ging die Klägerin ferner zwei selbstständigen Tätigkeiten nach, sie gab Nachhilfestunden und Yogaunterricht. Daraus erzielte sie ebenfalls Einkommen, im Zeitraum 01.08.2017 bis 31.01.2018 gab sie Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 381,50 EUR an.
In der Vergangenheit bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung der Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Stadtrat einschließlich Fraktionsvorsitz, jedoch unter Anrechnung der Aufwandsentschädigung für das Kreistagsmandat, denn diese diene, im Gegensatz zur Aufwandsentschädigung für die Mitgliedschaft im Stadtrat, dem gleichen Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II. So enthält beispielsweise der Bescheid vom 21.08.2015, mit dem für den Zeitraum 01.08.2015 bis 31.01.2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig bewilligt wurden, den Hinweis: [die] "Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit als Mitglied kommunaler Vertretungen ist kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und wird gesondert als privilegiertes Einkommen bewertet."
Der Beklagte bewilligte der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.01.2018 zunächst vorläufig mit Bescheid vom 10.08.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes i.H.v. 676,74 EUR monatlich unter Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 123,26 EUR monatlich. Dabei ist nach den Ausführungen des Beklagten das Einkommen ausgehend von den Angaben der Klägerin in der Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft (EKS) wie folgt angesetzt: 253 EUR aus der Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Kreistag M. zuzüglich 157,02 EUR Einnahmen Nachhilfe und 5,42 EUR Einnahmen Yoga = 415,44 EUR Gesamtnetto abzüglich eines Freibetrages nach § 11b SGB II i.H.v. 293,08 EUR = 122,36 EUR. Telefonkosten wurden dabei nur zu 25 % und Aufwendungen für das KFZ wegen der fehlenden überwiegenden betrieblichen Nutzung gar nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Gegen die vorläufige Bewilligung erhob die Klägerin Widerspruch. Für den Monat Januar 2018 erhöhte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25.11.2017 die bewilligten Leistungen auf 683,74 EUR.
Mit Bescheid vom 22.01.2019 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen für diesen Zeitraum ab. Aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens sei die Klägerin nicht hilfebedürftig. Angerechnet werde Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit als Yogalehrerin i.H.v. 1,84 EUR monatlich und als Nachhilfelehrerin i.H.v. 35,42 EUR monatlich. Zudem werde die Aufwandsentschädigung der Stadt D. als Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende i.H.v. 900,30 EUR monatlich und als Kreistagsmitglied im Kreisverband M. i.H.v. 393,13 EUR monatlich als Einkommen angerechnet. Abzüglich eines Freibetrages i.H.v. 400 EUR sei ein den Bedarf übersteigendes Gesamteinkommen i.H.v. 930,69 EUR anzurechnen. Mit weiterem Bescheid vom 22.01.2019 forderte der Beklagte sodann den Differenzbetrag zwischen vorläufiger Bewilligung und endgültiger Festsetzung laut "anliegendem Bescheid" i.H.v. 4067,44 EUR von der Klägerin für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.01.2018 zurück. Auch hiergegen erhob die Kläg...