Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.06.2023 geändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2021 verurteilt, dem Kläger darlehensweise Überbrückungsleistungen nach§ 23 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum vom 10.09.2020 bis 09.10.2020 zu gewähren.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum vom 01.09.2020 bis 30.09.2021 und ab dem 07.12.2021.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bulgarischer Staatsangehöriger. Er bezieht eine bulgarische Rente in Höhe von monatlich 126,85 Euro (Stand: 14.10.2019). Der Kläger ist mit der Zeugin Y. Q. (geb. am 00.00.0000) verheiratet, die ebenfalls bulgarische Staatsangehörige ist. Die Eheleute haben drei Kinder: die Zeugen O. P. P., I. T. E. und J. P. F.. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin eines mit einem Haus bebauten Grundstücks in der bulgarischen Stadt W./H. (L.-straße). Dieses Haus erwarb die Ehefrau des Klägers laut notariellem Kaufvertrag vom 10.10.1996 für 305.000 BGN (bulgarische Lew). Laut damaligem Wechselkurs entspricht das etwa 155.000 Euro und 72.356,06 Euro bei einem inflationsbereinigten Wechselkurs. Zu der Zeit herrschte in Bulgarien eine Hyperinflation.
Der Kläger reiste erstmals im Jahr 2016 zusammen mit seiner Ehefrau von Bulgarien nach Deutschland ein. Die Eheleute waren in dem Zeitraum vom 05.10.2016 bis 09.02.2017 mit einer Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten gemeldet. Sie gingen im Februar 2017 wieder nach Bulgarien zurück, weil die Ehefrau des Klägers ihre schwerkranke Mutter in Bulgarien pflegen wollte.
Der Kläger reiste zusammen mit seiner Ehefrau nach deren Angaben am 28.07.2020 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zum 12.08.2020 meldeten sie sich als aus Bulgarien eingereist an, zunächst unter der Anschrift S.-straße in A.. Die Eheleute hatten diese Wohnung zum 12.08.2020 mit einer monatlichen Pauschalmiete von 525 Euro angemietet. Zu der Zeit hatten die Kinder der Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A.; die Söhne des Klägers bezogen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung). Zum 01.06.2021 bezogen der Kläger und seine Ehefrau eine Wohnung in der Z.-straße in A., in der sie immer noch wohnen und eine Gesamtmiete von 400 Euro monatlich entrichten (Grundmiete: 300 Euro, Heizkostenvorauszahlung: 40 Euro, Betriebskostenvorauszahlung: 60 Euro).
Die Ehefrau des Klägers war in der Zeit vom 01.09.2020 bis 31.03.2021 bei der D. in X. als Reinigungskraft angestellt. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit betrug laut Arbeitsvertrag vom 08.09.2020 15 Stunden pro Woche, das vereinbarte Bruttoarbeitsentgelt 10,80 Euro pro Stunde. Aus den Gehaltsabrechnungen ergab sich ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt zwischen 637,20 Euro und 745,20 Euro. Das Arbeitsverhältnis war zunächst bis zum 31.12.2020 und nach einer Verlängerung bis zum 31.03.2021 befristet. Die Bundesagentur für Arbeit bestätigte dem Jobcenter A. am 11.05.2021, dass bei der Ehefrau des Klägers eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit vorgelegen habe.
Am 10.09.2020 beantragten der Kläger und seine Ehefrau beim Jobcenter A. Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter A. bewilligte der Ehefrau des Klägers für die Zeit vom 01.09.2020 bis zum 30.09.2021 ergänzend Leistungen nach dem SGB II (Bescheide vom 22.01.2021, 07.05.2021, 21.05.2021 und 23.07.2021). Einen Weiterbewilligungsantrag der Ehefrau des Klägers lehnte das Jobcenter A. durch Bescheid vom 21.10.2021 mit der Begründung ab, dass ihr Aufenthaltsrecht sich allein zum Zweck der Arbeitsuche ergeben habe. Der Arbeitnehmerstatus aus der letzten Beschäftigung wirke nur bis zum 30.09.2021 fort.
In der Zeit vom 07.12.2021 bis zum 29.01.2022 war die Ehefrau des Klägers bei der G. aus V. als Reinigungskraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war laut Arbeitsvertrag vom 07.12.2021 befristet bis zum 30.06.2022. Vereinbart war eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 7,5 Stunden und ein Bruttoarbeitsentgelt von 11,11 Euro pro Stunde. Im Dezember 2021 erhielt die Ehefrau des Klägers ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 216,65 Euro. Für den Januar 2022 erhielt die Ehefrau kein Arbeitsentgelt, weil sie nicht mehr gearbeitet hatte.
In der Zeit vom 01.12.2021 bis zum 05.04.2022 bezog die Ehefrau des Klägers vom Jobcenter A. erneut ergänzend Leistungen nach dem SGB II (Bescheid vom 11.03.2022). Am 06.04.2022 erreichte sie die Altersgrenze nach§ 7a SGB II .
Den Antrag des Klägers vom 10.09.2020 hatte das Jobcenter A. mit der Begründung abgelehnt, dass er die Regelaltersgrenze erreicht habe (Bescheid...