Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.01.2023; Aktenzeichen 1 BvR 2352/22)

BSG (Beschluss vom 12.10.2022; Aktenzeichen B 4 AS 87/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21.09.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Gewährung von Kosten der Unterkunft i.H.v. 100 EUR pro Monat für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021.

Der im Haus seiner Eltern wohnende Kläger bezieht - mit geringfügigen Unterbrechungen - seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Eltern sind an dem Grundstück, auf dem sich das Haus befindet, erbbauberechtigt. Jedenfalls bis zum Jahr 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in wechselnder Höhe von ca. 100 bis 130 EUR. Im weiteren Verlauf forderte die Beklagte vom Kläger mehrfach die Vorlage der Belege über die tatsächlich an seine Eltern zu zahlenden Neben- und Wärmekosten an. Der Kläger hatte vorgetragen, er trage die Heiz- und Nebenkosten des Hauses seiner Eltern zu einem Drittel.

Für die Zeit ab dem 01.01.2021 beantragte der Kläger am 27.11.2020 die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. In seinem Antrag gab er an, dass ihm monatliche Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft in Form von Nebenkosten in Höhe von ca. 60 EUR und Heizkosten in Höhe von ca. 40 EUR entstehen würden. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben des Klägers vom 25.11.2020 mit "Hinweisen zum SGB II Antrag vom 26.11.2020". Darin verwies der Kläger für die Belege zu den Wohnungskosten auf die bereits eingereichten Unterlagen im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 30.06.2013. Da die Nachweise für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 für die tatsächlichen Kosten erst im Jahr 2022 vorgelegt werden könnten und auf dieser Grundlage sowieso immer eine Neuberechnung wegen der schwankenden Verbräuche und der steigenden Energiekosten erfolgen müsse, könnten auch ältere Nachweise, z.B. aus dem Jahr 2010/2011 zum Ansatz gebracht werden. Das Jobcenter habe dies bereits in der Vergangenheit so praktiziert und - trotz der vorliegenden aktuellen Belege - die veralteten Belege von vor zwei Jahren zugrunde gelegt. Zudem könnten die Kosten der Unterkunft mittels einer vorläufigen Abschlagszahlung von monatlich 100 EUR erfolgen. Die etwaig zu viel gezahlten Leistungen könnten dann zurückgefordert werden.

Dem Antrag ebenfalls beigefügt war eine Bestätigung der Eltern des Klägers vom 26.11.2020, wonach zwischen ihnen und dem Kläger eine Vereinbarung nach § 550 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehe. Diese habe den Inhalt, dass der Kläger sich zu einem Drittel an den entstehenden Heiz- und Nebenkosten zu beteiligen habe. Es werde darüber hinaus bestätigt, dass diese anteiligen Kosten des Klägers seit dem 01.01.2017 gestundet würden, da die Beklagte diese nicht mit den entsprechenden Bescheiden bewilligt habe. Als Mitglieder der Gemeinschaft würden sie somit seit dem 01.01.2017 genötigt, den Anteil des Klägers mitzutragen und würden dementsprechend in Sippenhaft genommen. Der Kläger erhalte seit dem Jahr 2005 Leistungen nach dem SGB II. Von den Eltern seien mehrere Rentabilitätsberechnungen eingereicht und zuletzt durch die Beklagte mit Bescheid vom 25.4.2012 Leistungen i.H.v. 135,12 EUR endgültig bewilligt worden. Die von dem Kläger benannte Abschlagszahlung von 100 EUR könne daher ohne weiteres erfolgen. Nach Erhalt der Zahlungen würden die erst im Jahr 2022 zugehenden Nachweise über die tatsächlichen Kosten für das Jahr 2021 noch vorgelegt.

Mit Bescheid vom 01.12.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Form des Regelbedarfs für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 in Höhe von 432 EUR pro Monat. Die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2021 sei in dem Bescheid noch nicht dargestellt. In Bezug auf die Kosten der Unterkunft erfolgte keine Leistungsbewilligung.

Hiergegen legte der Kläger am 21.12.2020 Widerspruch ein und verwies auf die seinem Antrag beigefügten Unterlagen. Der Bescheid enthalte die Höhe des Regelsatzes für 2020. Es sei zwar auch ein Hinweis auf die Erhöhung der Regelsätze zum 01.01.2021 enthalten; dabei bleibe aber unklar, ob noch ein neuer Bescheid erteilt oder der höhere Regelsatz zum 01.01.2021 überwiesen werde. Damit der Bescheid mit "dem alten Regelsatz" keine Rechtskraft erlange, sei der Widerspruch notwendig. Durch den angefochtenen Bescheid werde er zudem in seinen und seine Eltern in ihren Rechten verletzt. Er verweise dazu auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R - und auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16. Regelleistungen dürften danach nur um max. 30% gesenkt werden und Dritte n...

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