Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Unterkunftskosten. selbst genutztes Hausgrundstück. Nichtberücksichtigung von Tilgungsraten bzw Ratenzahlungen auf den Kaufpreis. keine konkrete Gefahr des Verlustes des Wohnungseigentums
Orientierungssatz
1. Tilgungsleistungen als Bestandteil der Finanzierungskosten eines selbst genutzten Hausgrundstücks sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft nur dann zu berücksichtigen, wenn die Kosten in Form der Tilgungsraten zur Erhaltung des Wohnungseigentums unvermeidbar sind bzw der Hilfebedürftige andernfalls gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben (vgl BSG vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 13).
2. Gleiches wie für die Zahlung der Zinsraten gilt für die Zahlung von Raten zur Erfüllung des Kaufpreises. Liegt keine konkrete Gefahr des Verlustes des Wohneigentums vor, so können diese Aufwendungen auch dann nicht als Unterkunftskosten berücksichtigt werden, wenn die Angemessenheitsgrenze gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 nicht überschritten wird.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 25.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte über die vom 01.12.2005 bis 31.01.2007 gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) hinaus die ratenweise zu erfüllende Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 500,00 Euro aus einem Kaufvertrag über ein von den Klägern selbst bewohntes Hausgrundstück als weitere Kosten der Unterkunft zu übernehmen hat.
Der 1959 in Libyen geborene Kläger zu 1) besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und ist muslimischen Glaubens. Er ist verheiratet mit der 1963 geborenen Klägerin zu 2). Die Eheleute haben acht Kinder. Im streitigen Zeitraum gehörten zur Bedarfsgemeinschaft fünf Kinder, nämlich der 1990 geborene Kläger zu 3), der 1995 geborene Kläger zu 4), der 2000 geborene Kläger zu 5) und der 2002 geborene Kläger zu 6) sowie die 1997 geborene Klägerin zu 7). Die weitere, 1984 geborene Tochter O, die auch im Haushalt der Kläger wohnt, ist schwerbehindert und bezog im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem SGB XII. Der Kläger zu 1) geht einer geringfügigen Beschäftigung bei einem K nach, die er nach eigenen Angaben seit Ende 2004/Anfang 2005 bei einem monatlichen Verdienst von 180,00 Euro ausübt.
Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.2003 das von ihnen zunächst zur Miete bewohnte Hausgrundstück mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 750 Quadratmetern und einem Wohnflächenanteil von 127 Quadratmetern gekauft. Es handelt sich um ein ehemaliges Bahnhofsgebäude. Zwischen den Kaufvertragsparteien wurde ein Kaufpreis von 65.000,00 Euro vereinbart. Zur Zahlung des Kaufpreises wurde gemäß § 5 Abs. 3 des Kaufvertrages Folgendes vereinbart:
1. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 4.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig binnen zehn Tagen nach erfolgter Mitteilung des amtierenden Notars über das Vorliegen der vorstehenden allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen.
2. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 10.01.2004.
3. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2004.
4. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2005.
5. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2006.
6. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2007.
7. Ein Teilkaufpreis in Höhe von 6.000,00 Euro ist zur Zahlung fällig zum 31.03.2008."
Im Hinblick auf den verbleibenden Restkaufpreis von 25.000 Euro wurde gemäß § 5 Abs. 4 des Kaufvertrages Folgendes geregelt:
Der verbleibende Restkaufpreis von 25.000,00 Euro ist in fünfzig monatlichen Raten in Höhe von je 500,00 Euro jeweils zum 05. Tag eines jeden Monats zu zahlen. Erstmals ist diese Rate zum 05.01.2004 zu zahlen.
Gemäß § 5 Abs. 5 des Kaufvertrages haben die Kaufvertragsparteien vereinbart, dass die jeweilige Kaufpreisrate unmittelbar an die Verkäuferin auf deren Konto zu überweisen ist. In § 6 des Kaufvertrages wurde u.a. Folgendes vereinbart: Zur Sicherung des Restkaufpreises in Höhe von 61.000,00 Euro bewilligt und beantragt der Käufer auf dem Vertragsgegenstand die Eintragung einer Restkaufpreishypothek in Höhe von 61.000,00 Euro zugunsten der Verkäuferin in das Grundbuch. Der Käufer unterwirft sich wegen aller Ansprüche an Kapital in Ansehung dieser Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundbesitzes zulässig sein soll und bewilligt und beantragt die Eintragung der Unterwerfungserklärung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundbuch.
Mit Bescheid vom 20.01.20...