Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben einer Erbengemeinschaft. Verwertbarkeit. keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit oder besondere Härte
Orientierungssatz
1. Bei einem Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und dem damit verbundenen Anspruch auf einen Anteil am Auseinandersetzungsguthaben nach § 2047 BGB handelt es sich um einen verwertbaren Vermögensgegenstand.
4. Bei der Prüfung einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von ererbten Vermögen im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 1 SGB 2 ist allein der mögliche Wertverlust zwischen Anfall der Erbschaft und Antragstellung maßgeblich.
5. Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 Alt 2 SGB 2 kann insbesondere nicht mit der Rücksichtnahme auf die Familie bzw der teilweisen Selbstnutzung des Hausgrundstücks durch Familienangehörige begründet werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10.05.2017 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im Zeitraum von Mai 2013 bis April 2014 als Zuschuss im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.
Der am 00.00.1969 geborene Kläger ist zu 1/6 Mitglied einer Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm, seiner Mutter, der Zeugin N U (N.U), und seine beiden Brüdern, den Zeugen B U und C U. Der Erbfall trat am 13.04.1980 ein. Nachlassgegenstand ist das 816 qm große, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Q-straße 00 in S. Das Wohnhaus besteht aus zwei Wohnungen. Die 61,48 qm große Erdgeschosswohnung bewohnt der Kläger seit 2001. Die andere 62,63 qm große Wohnung ist vermietet. Die Miete erhält die Zeugin N.U, die im Mietvertrag als Vermieterin bezeichnet wird. Diese bestreitet die laufenden Kosten des Hauses. Der Kläger zahlt keine Miete, er übernahm im streitgegenständlichen Zeitraum die Kosten für Wasser und den Schornsteinfeger für das gesamte Haus und erhielt von der Zeugin als Ausgleich für die Kosten der zweiten Wohnung einen Betrag von 60,00 Euro monatlich. Der Grundbesitz ist im streitgegenständlichen Zeitraum nicht belastet.
Im Mai 2013 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Beklagte holte eine Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis H vom 24.10.2013 ein. Danach betrug der Verkehrswert der Immobilie 162.000,00 Euro.
In der vom Kläger nicht unterzeichneten Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2013 erklärte der Beklagte die Bereitschaft zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Darlehen. Im Gegenzug sollte der Kläger aufgrund unangemessenen Vermögens die Eintragung einer Grundschuld zugunsten des Beklagten veranlassen.
Gegen die Verhandlungsniederschrift legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass er Anspruch auf zuschussweise Leistungen habe. Verwertbares Vermögen sei nicht vorhanden. Die selbst genutzte Wohnung habe eine angemessene Größe und sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Ob die vermietete Wohnung im Obergeschoss den Vermögensfreibetrag überschreite, sei fraglich, wenn eine Teilung vorgenommen werde. Jedenfalls stelle die Bewilligung als Darlehen eine unbillige Härte dar. Die Hilfebedürftigkeit sei voraussichtlich nur von kurzer Dauer. Darüber hinaus diene die Immobilie auch der Altersvorsorge.
Mit Bescheid vom 22.11.2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.04.2014 darlehensweise Grundsicherungsleistungen i.H.v. 377,88 Euro monatlich.
Da der Kläger die Eintragung einer Grundschuld verweigerte, entzog ihm der Beklagte mit Bescheid vom 25.11.2013 die Leistungen ab dem 01.12.2013. Dem hiergegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 27.02.2014 ab und zahlte dem Kläger die darlehensweise bewilligten Leistungen monatlich aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2013 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Detmold, S 16 AS 49/14. Das Verfahren endete durch einen Vergleich der Beteiligten, in dem sich der Beklagte verpflichtete, den Widerspruchsbescheid vom 02.01.2014 aufzuheben und die Klage vom 09.01.2014 als Überprüfungsantrag i.S.v. § 44 SGB X gegen die Bescheide vom 22.11.2013 und 25.11.2013 zu werten. Der Kläger nahm die Klage zurück.
Mit Bescheid vom 16.07.2014 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2013 ab, da weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch das Recht unrichtig angewandt worden sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 18.11.2014 als unbegründet zurück. Er führte aus, dass der Kläger über ein seinen Vermögensfreibetrag i.H.v. 7.350,00 Euro übersteigendes Vermögen verfüge. Das ...