rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 17.07.2002; Aktenzeichen S 14 SB 159/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die 1970 geborene Klägerin begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB).

Einen entsprechenden Antrag stellte sie bei dem Beklagten erstmals am 20.07.2000. Sie gab an, an einer verminderten Belastbarkeit der Leiste und des Oberschenkels rechts, einer Taubheit des rechten Oberschenkels innen, einer Stoffwechselstörung nach Schilddrüsenentfernung sowie an psychovegetativen Störungen zu leiden. Der Beklagte holte Befundberichte von der Praktischen Ärztin Dr. Bxxxxxxxxxx, die zudem weitere Behandlungsberichte insbesondere über eine subtotale Schilddrüsenentfernung (1998) und eine Crossektomie im Bereich der rechten Leiste (1997) einreichte, und von dem Facharzt für Chirugie Dr. von Lxxxxxxxx ein, der eine chronisch venöse Insuffizienz nach Rekonstruktion der Vena femoralis superficialis rechts beschrieb. In seinen gutachtlichen Stellungnahmen (29.11.2000 und 11.12.2000) bewertete der Chirurg Dr. Mxxx eine "Funktionsstörung der rechten unteren Gliedmaße (Sensibilitätsstörungen und Schmerzsymptomatik nach Krampfader-Op.)" mit einem GdB von 10. Nicht behandelten psychovegetativen Störungen und einem Zustand nach Schilddrüsenentfernung bei medikamentös ausgeglichenem Hormonhaushalt maß er keinen GdB zu. Mit Bescheid vom 13.12.2000 und Widerspruchsbescheid vom 03.04.2001 lehnte der Beklagte den "Antrag auf Feststellung einer Behinderung" mit der Begründung ab, die bestehenden Funktionsstörungen verursachten keinen GdB von wenigstens 20.

Mit ihrer Klage vom 11.04.2001 hat die Klägerin vorgetragen, an einer erheblichen Funktionsbeeinträchtigung der Schilddrüse mit Allergien, Komplikationen nach zwei Krampfaderoperationen, Schlafstörungen, Schwindelgefühlen, Schweißausbrüchen, Nervosität und Haut- und Haarproblemen zu leiden, so dass ein GdB von mindestens 40 gerechtfertigt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.12.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 zu verurteilen, bei ihr ab 20.07.2000 das Vorliegen eines GdB von 40 festzustellen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, der GdB für die Restbeschwerden nach operiertem Krampfaderleiden sei mit 10 ausreichend bemessen; ein postthrombotisches Syndrom sei phlebograpisch ausgeschlossen; psycho-vegetative Störungen seien nicht belegt worden; dem Schilddrüsenleiden sei im Hinblick auf die bescheinigte Euthyreose kein GdB zuzumessen.

Die 14. Kammer des Sozialgerichts (SG) Köln hat ein Gutachten von Dr. L ..., Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des Eduardus-Krankenhauses Kxxx, eingeholt (22.02.2002). Dieser hat ausgeführt, im Rahmen einer Varizen-Operation des rechten Beines sei es zu einer Verletzung der tiefen Vene gekommen, die intraoperativ bemerkt und beseitigt worden sei. Die Funktion des tiefen Venensystems sei derzeit nicht beeinträchtigt. Die beklagten Beschwerden seien auf die Narbe in der rechten Leiste zurückzuführen. Der Narbenbildung mit Paraesthesien am rechten Oberschenkel sowie der Fehlfunktion der Schilddrüse bei Zustand nach Schilddrüsen-Operation sei kein GdB zu zumessen.

Unter dem 26.02.2002 hat das SG bei der Klägerin angefragt, ob die Klage noch aufrechterhalten werde; mit Urteil vom 17.07.2002 hat es die Klage abgewiesen.

Im November 2002 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Vorsitzende der 14. Kammer seit längerem arbeitsunfähig erkrankt und nicht abzusehen sei, wann diese ihren Dienst wieder aufnehme; eine Abfassung des Urteils sei somit zur Zeit nicht möglich.

Die Klägerin hat daraufhin am 11.12.2002 Berufung eingelegt und vorgetragen, seit der Venenoperation an anhaltenden Schmerzen im linken Bein sowie an einem Taubheitsgefühl und Schmerzen im Bereich des rechten Oberschenkels zu leiden, die sich zwischenzeitlich verschlimmert hätten, da ein Teilausfall der Femoralisvene vorliege. Vorsorglich werde die Einholung eines Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2002 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 zu verurteilen, bei ihr ab 20.07.2000 einen GdB von 40 festzustellen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2002 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2002 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- un...

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