Entscheidungsstichwort (Thema)

Heilung des Zulässigkeitsmangels der Klage durch Erlass des Widerspruchsbescheides im Berufungsverfahren

 

Orientierungssatz

Eine mangels durchgeführtem Vorverfahren in erster Instanz als unzulässig abgewiesene Klage wird im anschließenden Berufungsverfahren zulässig, wenn der Beklagte während der Dauer des Berufungsverfahrens den ausstehenden Widerspruchsbescheid erlässt. Die ursprünglich unzulässige Klage wird damit zulässig.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.02.2007 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlungen.

Der Kläger bezieht seit Juli 1993 von der Beklagten Rentenleistungen. Seit 1998 hat er seinen ständigen Wohnsitz in der jetzigen Republik Serbien Montenegro. Die Beklagte als zuständiger Rentenversicherungsträger erfuhr im Jahr 2003 von dem Wohnsitzwechsel. Mit Schreiben vom 10.02.2004 übersandte die Beklagte dem Kläger den Vordruck Ju 11/1 zur Sicherung des Anspruchs auf Sachleistungen.

In einem Telefongespräch vom 03.03.2004 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlungen in Serbien seit 1998.

Die Beklagte ließ sich die Rechnungen übersenden und stellte ergänzende Ermittlungen an.

Mit Schreiben vom 01.03.2004 an das Sozialgericht Dortmund hat der Kläger ausgeführt; man möge ihm das Geld zurückgeben, das er seit 1998 für seine Behandlungen bezahlt habe. Er habe in den Jahren 2002 und 2003 wegen des Geldes Briefe an die Beklagte geschickt und am 23.10.2003 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefoniert, aber man habe ihm kein Geld geschickt.

Das Schreiben des Klägers ist als Klage gewertet worden. Während des gerichtlichen Verfahrens erteilte die Beklagte den Bescheid vom 08.11.2004 und unterrichtete den Kläger davon, dass lediglich eine Erstattung der ärztlichen Behandlung in Höhe von 97,51 EUR möglich sei. Eine Kostenübernahme der Arzneimittelkosten komme nicht in Betracht, weil für sie keine ärztlichen Verordnungen vorlägen. Zudem könne eine Kostenerstattung nur nach inländischen Kassensätzen erfolgen. Für eine darüber hinausgehende Kostenerstattung seien weitere Angaben über die Art der ärztlichen Leistungen erforderlich.

Der Kläger hat erklärt, dass er mit einer Erstattung in dieser Höhe nicht einverstanden sei.

Die Beklagte übersandte die Rechnungen der serbischen Krankenkasse in L und bat um Mitteilung, wie hoch die Kostenerstattung nach jugoslawischen bzw. serbischen Recht anzusetzen sei. Der serbische Versicherungsträger teilte mit, dass sein Erstattungsbeitrag unter dem der Beklagten liegen würde.

Mit Bescheid vom 11.05.2005 informierte die Beklagte den Kläger über die Antwort der serbischen Krankenkasse und fügte hinzu, hinsichtlich der restlich eingereichten Rechnungen habe die serbische Krankenkasse mitgeteilt; dass eine Erstattung der Kosten nicht möglich sei. Bei den Medikamenten handele es sich um eine Apotheke mit der kein Abrechnungsvertrag bestehe. Die weitere ärztliche Behandlung sei durch einen nicht zuständigen Arzt durchgeführt worden und dessen Rechnung werde von der serbischen Krankenkasse nicht genehmigt.

Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides informierte den Kläger darüber, dass er gegen den Bescheid Widerspruch bei der Bundesknappschaft (damalige Bezeichnung für die Beklagte) einlegen könne.

Mit Schreiben vom 12.08.2004 hat der Kläger erklärt, er wolle die Klage weiterführen. Er halte die Auskunft der serbischen Krankenkasse für nicht zutreffend.

Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Bescheide vom 08.11.2004 und 11.05.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für alle ärztlichen Behandlungen und für die Beschaffung von Medikamenten seit 1998 zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf die Auskünfte der serbischen Krankenkasse verwiesen.

Mit Urteil vom 26.02.2007 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, die Klage sei unzulässig, weil die Beklagte zur Zeit der Klageerhebung überhaupt noch keinen Bescheid erlassen gehabt habe. Der erste Bescheid der Beklagten über die Kostenerstattung habe das Datum 08.11.2004. Die Klageschrift des Klägers sei bereits am 03.03.2004 eingegangen. Eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage sei nur dann zulässig, wenn sie sich gegen einen Bescheid richte. Dennoch seien die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung geprüft worden. Es werde festgestellt, dass es die Beklagte zu Recht abgelehnt habe, dem Kläger mehr als 97,51 EUR zu erstatten. Der Kläger habe sich die noch streitigen ärztlichen Leistungen und Medikamente selbst verschafft, sich Rechnungen ausstellen lassen und diese bei der Beklagten eingereicht. Die Beklagte habe aber zutreffend auf das noch geltende Deutsc...

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