Nachgehend

BSG (Beschluss vom 19.07.2023; Aktenzeichen B 2 U 2/23 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.11.2020 wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 1.000 EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 4301 - Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - (einschließlich Rhinopathie), und einer Berufskrankheit Nummer 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), im Folgenden: BK 4301/4302.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte von 1977 - 1980 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Anschließend war er von 1980 - 1994 als Facharbeiter Elektroinstallation, Systemtechniker sowie Applikations-Techniker bei verschiedenen Unternehmen tätig. Seit dem 01.05.1994 arbeitete der Kläger für den N.. Dort war der Kläger zunächst als Techniker/Meister u.a. in Schaltanlagen, Umspannwerken und eigenen Betriebsstätten tätig. Ab ca. 2008 übte der Kläger nur noch Bürotätigkeiten in verschiedenen Betriebsstätten aus. Seit 2009 arbeitete der Kläger im Bürogebäude Z.-straße, W. in verschiedenen Büros mit der üblichen Ausstattung mit Computern und Druckern; ab August 2015 erfolgte der Wechsel zum Standort S.. Seit Mai 2017 geht der Kläger keiner Berufstätigkeit mehr nach und bezieht zwischenzeitlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen einer psychischen Erkrankung.

Im Mai 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, bei ihm gebe es Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit. Betroffen seien bei ihm die Atmungsorgane, die Augen, die Nase und die Lunge. Bei ihm sei eine chronische-rezidivierende Bronchitis, eine allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine allergische bronchopulmunale Aspergillose diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Gesundheitsstörungen durch eine nicht ausreichend gewartete Klimaanlage bzw. schlechte Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz entstanden seien. Hierzu gab der Kläger ergänzend an, er habe ab ca. 2009/2010 häufig wiederkehrende Atemwegsbeschwerden bemerkt. Seine Arbeitgeberin habe ihm die gebotene Umsetzung verweigert. Er leide hauptsächlich in der Woche auf der Arbeit unter sehr häufigem Husten mit Auswurf.

Die Beklagte zog Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte bei. Der Internist B. berichtete über Behandlungen wegen chronischen Hustens 2011 und 2013, der Pneumologie Q. diagnostizierte 2014 eine chronische Bronchitis, eine allergische Rhinokonjunktivitis und ein chronisch rezidivierendes Schlafapnoesyndrom. R., Klinikums H., führte in einem Arztbrief vom 13.05.2015 aus, auf der Grundlage der im April 2015 durchgeführten Behandlungen finde sich ein hyperreagibles Bronchialsystem als eine mögliche Ursache für die geklagten Hustenanfälle. Die laborchemisch sehr hohen Werte von IgE und der Nachweis von Aspergillus fumigatus in Verbindung mit asthmatischen Beschwerden legten es nahe, dass es sich möglicherweise um eine allergische bronchopulmonale Aspergillose handeln könne. Die Arbeitgeberin/N. teilte der Beklagten mit, der Kläger sei seit 2008 als Sachbearbeiter an einem Büroarbeitsplatz für sie tätig und somit keinen besonderen Einflüssen ausgesetzt. Die im Gebäude vorhandenen Belüftungsanlagen würden halbjährlich gereinigt und gewartet. Die Filterelemente würden dann mit ausgetauscht.

Anschließend veranlasste die Beklagte eine Abklärung der beruflichen Einwirkungen durch ihren Präventionsdienst. Dieser kam in seinen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 06.11.2015 nach einer Besprechung im Betrieb und Sichtung eines Begehungsprotokolls vom 06.11.2011 zu dem Ergebnis, Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheiten 4103, 4301 und 4302 hätten bei dem Kläger nicht vorgelegen.

Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.12.2015 die Anerkennung der Erkrankung des Klägers als Berufskrankheit nach den Nrn. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV ab. Die Ermittlungen der Präventionsabteilung hätten ergeben, dass die Lüftungsanlage im Bürogebäude zwar teilweise Staub verbreitet habe, jedoch werde durch die regelmäßige Wartung und Wechslung des Filters eine Verbreitung von chemisch-irritativ oder toxischen Stoffen ausgeschlossen. Eine Einwirkung im Sinne der Berufskrankheiten nach der Nrn. 4301 und 4302 habe nicht bestätigt werden können.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, er sei an seinem Arbeitsplatz durch Klimaanlage, Kopierer und Drucker in unmittelbarer Arbeitsplatznähe belastet gewesen. Dies ergebe sich aus der Fotodokumentation des Begehungsprotokolls vom 22.11.2012. Der Luftschacht der Klimaanlage befinde sich unmittelbar über seinem Arbeitsplatz. Direkt neben dem Arbeitsplatz stehe der auch von anderen M...

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