Entscheidungsstichwort (Thema)
Atemwegserkrankung als Berufskrankheit
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Gericht kann einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass er den Rechtsstreit fortführt, obwohl er auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung hingewiesen worden ist.
2. Eine missbräuchliche Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn die Weiterführung des Rechtsstreits von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss.
3. Bei den gemäß § 192 SGG zu tragenden Kosten handelt es sich um eine Schadenersatzregelung. Für die anzusetzenden Kosten sind neben den bei der Abfassung des Urteils entstehenden Kosten sämtlicher Richter und Mitarbeiter auch die allgemeinen Gerichtshaltungskosten zu berücksichtigen. Als verursachter Kostenbetrag gilt mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG, somit 225 Euro für Verfahren vor dem Landessozialgericht.
Normenkette
BKV Anl. 1 Nrn. 4301-4302; SGG §§ 109, 184 Abs. 2, § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 193
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 03.11.2020 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 1.000 EUR auferlegt. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 4301 - Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - (einschließlich Rhinopathie), und einer Berufskrankheit Nummer 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), im Folgenden: BK 4301/4302.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger absolvierte von 1977 - 1980 eine Ausbildung zum Elektroinstallateur. Anschließend war er von 1980 - 1994 als Facharbeiter Elektroinstallation, Systemtechniker sowie Applikations-Techniker bei verschiedenen Unternehmen tätig. Seit dem 01.05.1994 arbeitete der Kläger für den N.. Dort war der Kläger zunächst als Techniker/Meister u.a. in Schaltanlagen, Umspannwerken und eigenen Betriebsstätten tätig. Ab ca. 2008 übte der Kläger nur noch Bürotätigkeiten in verschiedenen Betriebsstätten aus. Seit 2009 arbeitete der Kläger im Bürogebäude Z.-straße, W. in verschiedenen Büros mit der üblichen Ausstattung mit Computern und Druckern; ab August 2015 erfolgte der Wechsel zum Standort S.. Seit Mai 2017 geht der Kläger keiner Berufstätigkeit mehr nach und bezieht zwischenzeitlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen einer psychischen Erkrankung.
Im Mai 2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, bei ihm gebe es Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit. Betroffen seien bei ihm die Atmungsorgane, die Augen, die Nase und die Lunge. Bei ihm sei eine chronische-rezidivierende Bronchitis, eine allergische Rhinokonjunktivitis sowie eine allergische bronchopulmunale Aspergillose diagnostiziert worden. Es bestehe der Verdacht, dass die Gesundheitsstörungen durch eine nicht ausreichend gewartete Klimaanlage bzw. schlechte Lüftungsverhältnisse am Arbeitsplatz entstanden seien. Hierzu gab der Kläger ergänzend an, er habe ab ca. 2009/2010 häufig wiederkehrende Atemwegsbeschwerden bemerkt. Seine Arbeitgeberin habe ihm die gebotene Umsetzung verweigert. Er leide hauptsächlich in der Woche auf der Arbeit unter sehr häufigem Husten mit Auswurf.
Die Beklagte zog Berichte der den Kläger behandelnden Ärzte bei. Der Internist B. berichtete über Behandlungen wegen chronischen Hustens 2011 und 2013, der Pneumologie Q. diagnostizierte 2014 eine chronische Bronchitis, eine allergische Rhinokonjunktivitis und ein chronisch rezidivierendes Schlafapnoesyndrom. R., Klinikums H., führte in einem Arztbrief vom 13.05.2015 aus, auf der Grundlage der im April 2015 durchgeführten Behandlungen finde sich ein hyperreagibles Bronchialsystem als eine mögliche Ursache für die geklagten Hustenanfälle. Die laborchemisch sehr hohen Werte von IgE und der Nachweis von Aspergillus fumigatus in Verbindung mit asthmatischen Beschwerden legten es nahe, dass es sich möglicherweise um eine allergische bronchopulmonale Aspergillose handeln könne. Die Arbeitgeberin/N. teilte der Beklagten mit, der Kläger sei seit 2008 als Sachbearbeiter an einem Büroarbeitsplatz für sie tätig und somit keinen besonderen Einflüssen ausgesetzt. Die im Gebäude vorhandenen Belüftungsanlagen würden halbjährlich gereinigt und gewartet. Die Filterelemente würden dann mit ausgetauscht.
Anschließend veranlasste die Beklagte eine Abklärung der beruflichen Einwirkungen durch ihren Präventionsdienst. Dieser kam in seinen Stellungnahmen vom 09.10.2015 und 06.11.2015 nach einer Besprechung im Betrieb und Sichtung eines Begehungsprotokolls vom 06.11.2011 zu dem Ergebnis, Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheiten 4103, 4301 und 4302 hätten bei dem Klä...