rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Aachen (Entscheidung vom 03.11.2000; Aktenzeichen S 8 (4) U 133/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 03.11.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig sind ein Anspruch auf Verletztengeld und die Verpflichtung des Klägers, von der Beklagten gezahlte Vorschüsse zu erstatten.

Der 0000 geborene und bei der Beklagten versicherte Kläger ist selbständiger G. Im Verlaufe eines früheren Klageverfahrens (Sozialgericht SG Aachen S 9 U 00/00) erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall vom 16.10.1987 an und erklärte sich aufgrund einer Begutachtung durch PD Dr. A (27.07.1989) bereit, Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 17.10. bis 15.11.1987 zu gewähren. Im Verlaufe dieses Verfahrens sowie anlässlich eines weiteren Unfalls vom 29.02.1988 teilten die behandelnden Ärzte für Chirurgie Dr. X/Dr. Q mit, unfallunabhängig bestehe seit 1982 u. a. eine Periarthritis humero scapularis (Berichte vom 14.01., 08.02., 01.03. und 30.11.1988). Am 25.08.1997 erlitt der Kläger beim Rangieren von Motorrädern einen Unfall, bei dem es zur einer Zerrung der rechten Schulter mit Einbeziehung des Sternoclaviculargelenkes kam. Daraufhin zahlte die Beklagte Verletztengeld vom 25.08. - 05.10.1997 (Bescheid vom 20.10.1997).

Am 21.03.1998 (Samstag) gegen 18:30 Uhr kippte nach Angaben des Klägers beim Schieben eines Motorrades dieses nach rechts weg eine Böschung herunter; er wurde über die Maschine mitgerissen und prallte mit der rechten Körperseite auf, rutschte danach den Hang herunter und schlug mit der linken Gesichts hälfte auf. Am darauffolgenden Tag stellte sich der Kläger im Krankenhaus E vor. Dr. M, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik I, diagnosti zierte Prellungen im Bereich von Gesichtsschädel, rechter Burstkorbwand,

rechter Schulter, rechter Hüfte und rechtem Kniegelenk sowie unfallunab hängig einen Zustand nach Rippenbrüchen 1996 (Bericht vom 25.03.1998). Radiologe Dr. N berichtete über eine Kernspintomographie der rechten Schulter und eine Computertomographie des Gesichtsschädels (31.03.1998), Dr. M über die weitere Behandlung (16. und 22.04.1998). Oberarzt Dr. C, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik E empfahl weitere Behandlung zu Lasten der Beklagten (27.04.1998) und ging von unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit aus (20.05.1998). Die Beklagte gewährte "auf die voraus sichtlich zu gewährende Unfallentschädigung" Vorschüsse "bemessen nach einem voraussichtlichen Anspruch auf Verletztengeld" in Höhe von insgesamt 31000,00 DM. Die Schreiben enthielten folgenden Hinweis: "Diese und weitere Vorschusszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung, falls sich herausstellen sollte, dass unsere Leistungspflicht nicht oder nur in geringerer Höhe gegeben ist (§ 42 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I)"(28.04., 17.06., 06.07. und 26.08.1998). Chefarzt Dr. X/ Oberarzt C, Neurologische Klinik am St. B Krankenhaus E fanden beim Kläger keine neurologischen Ausfälle (Bericht vom 14.05.1998).

Die Beklagte zog Unterlagen über die früheren Unfälle des Klägers bei. Dr. M berichtete der Kläger wünsche die Weiterbehandlung bei Chirurg T (18.08.1998). Chirurg T bezweifelte, ob überhaupt ein Arbeitsunfall gegeben sei (13.08. und 01.09.1998). Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung durch PD Dr. L, Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik E C. Dieser meinte, die Folgen der Prellung seien vollständig abgeklungen und noch bestehende Beschwerden ganz und gar auf unfallunabhängige Krankheitserscheinungen zurückzuführen (09.10.1998). Er ergänzte, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit sei für einen Zeitraum von 10 Wochen ab Unfalltag anzunehmen (28.10.1998). Chirurg T schloss die berufsgenossenschaftliche Behandlung mit dem 16.10.1998 ab (Bericht vom 23.10.1998). Die Beklagte bewilligte Verletztengeld für den Zeitraum vom 22.03. bis 30.05.1998 und errechnete unter Berücksichtigung gezahlter Vorschüsse in Höhe von DM 31000,00 eine Überzahlung in Höhe von 17.219,98 DM (Bescheid vom 03.11.1998). Der Kläger legte Widerspruch ein und trug vor, er sei anlässlich der Begutachtung unzureichend untersucht worden. Aus seiner Sicht müsse er Verletztengeld bis zum 16.10.1998 bekommen. Die Beklagte wies des Rechtsbehelf zurück (Widerspruchsbescheid vom 15.06.1999).

Deshalb hat der Kläger Klage zum SG Aachen erhoben. Die Beklagte hat nach Anhörung des Klägers diesen aufgefordert, zuviel gezahlte Vorschussleistungen in Höhe von 17.219,98 DM zu erstatten und zur Begründung ausgeführt, der Erstattungsanspruch entstehe nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB I; kraft Gesetzes (Bescheid vom 16.08.1999).

Der Kläger hat vorgetragen, er sei allein wegen des Unfalls von Dr. M vom 31.05. bis 11.08.1998 und von Chirurg T dann bis einschließlich 15.10.1998 krank geschrieben worden. Dementsprechend habe die Beklagte Verletztengeld bis einschließlich 15.10.1998 zahlen m...

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