Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.12.2022; Aktenzeichen B 2 U 133/22 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung weiterer Unfallfolgen aus einem anerkannten Arbeitsunfall und die Gewährung einer Verletztenrente hieraus nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Der am 00.00.1953 geborene Kläger erlitt am 20.2.1975 auf dem Weg zur seiner Tätigkeit als Flughafenmitarbeiter/Lagerarbeiter einen Autounfall. Dabei zog er sich eine Kopfplatzwunde, eine Verletzung am rechten Ohrläppchen sowie eine Fraktur des Mastoids rechts (Warzenfortsatz) zu und befand sich bis zum 01.03.1975 in stationärer Behandlung im B Krankenhaus E. Im Rahmen der dortigen Behandlung wurde am 27.02.1975 ein Tonaudiogramm gefertigt. Den Befundunterlagen lassen sich keine Angaben zu einer akut aufgetretene Hörstörung oder einem Tinnitus entnehmen.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 24.04.1999 zeigte der Kläger erstmals dieses Unfallereignis sowie weitere Unfälle vom 11.11.1991 und 01.10.1988 an. Der Kläger führte aus, er leide seit dem Unfall von 1975, bei dem das rechte Ohr halb abgerissen worden sei, unter Kopfschmerzen. In dem daraufhin eingeleiteten Feststellungsverfahren kam der Chirurg Dr. H in seinem Gutachten vom 04.02.2000 zu dem Ergebnis, dass eine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht vorliege. Ausweislich des Gutachtens berichtete der Kläger bei der damaligen Untersuchung von Kopfschmerzen und Problemen mit der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Eine Hörstörung oder einen Tinnitus erwähnte der Kläger im Rahmen der damaligen Untersuchung nicht. Mit Bescheid vom 24.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2001 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente unter Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall mit den verbliebenen Unfallfolgen "Weichteilverletzung im Bereich des rechten Ohres mit knöcherner Verletzung des Schädels im Sinne einer Warzenfortsatz-Trümmerfraktur sowie einer Risswunde an der Stirn" ab.

Die hiergegen beim Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage und Berufung, mit der der Kläger im Wesentlichen weitere orthopädische Unfallfolgen im Bereich der HWS/LWS sowie Kopfschmerzen geltend gemacht hatte, blieben erfolglos (SG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2002 - S 16 U 32/01; LSG NRW, Beschluss vom 04.06.2003 - L 17 U 303/02 -). Im Rahmen einer damals vom Sozialgericht nach § 109 SGG veranlassten Begutachtung durch den Orthopäden Dr. F vom 06.05.2002 wurden Hörstörungen oder ein Tinnitus seitens des Klägers nicht thematisiert.

Mit Schreiben vom 03.09.2017 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte nunmehr erstmals mit, an Spätfolgen des 1975 erlittenen Unfalls in Form von Ohrgeräuschen (Tinnitus) sowie einer Hörminderung zu leiden.

Die Beklagte zog einen Befundbericht des den Kläger seit 2002 behandelnden HNO-Arztes Dr. Z vom 15.09.2017 und 13.10.2017 nebst Audiometriebefunden bei.

Dr. Z, der zugleich eine BK-Anzeige nach Nr 2301 erstattet hatte, führte in der ärztlichen Bescheinigung vom 15.09.2017 aus, der Kläger gebe an, seit seinem Wegeunfall am 20.02.1975 an Ohrgeräuschen rechts sowie einer Hörminderung zu leiden. In dem Bericht vom 13.10.2017 heißt es, der Kläger sei seit mehr als 15 Jahren in seiner fachärztlichen Betreuung. Er klage seit dieser Zeit über eine Hörminderung und über Ohrgeräusche. Aufgrund der Warzenfortsatztrümmerfraktur sei ein Entstehen des Tinnitus wie auch eine Hörminderung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich. Die Beklagte veranlasste nach entsprechender Auswahl durch den Kläger eine Begutachtung durch den HNO-Arzt Dr. N. Dieser gelangte am 21.12.2017 zu dem Ergebnis, der Kläger leide an einer völlig symmetrischen beidseitigen gering- bis mittelgradigen Schallempfindungsschwerhörigkeit bei Hochtonhörverlust. Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe ein Tinnitus bei 7700Hz bestanden. Das Audiogramm beinhalte konsistent keine symmetrische C 5-Senke. Weder Tinnitus noch Hörminderung seien ursächlich auf das Unfallgeschehen von 1975 zurückzuführen. Zwar habe eine Mastiodfraktur grundsätzlich das Potential einer Hörstörung. Aufgrund der seit 1996 durchgeführten Hörtests mit einem insgesamt schlechter werdenden Hörvermögen sei von einer traumaunabhängigen fortschreitenden Innenohrschwerhörigkeit auszugehen. Auch der ab 2004 audiologisch vermerkte Tinnitus sei nicht kausal mit dem Trauma in Verbindung zu bringen. In keinem der Vorgutachten seien hierzu Äußerungen gemacht worden. Die MdE liege unter 10. vH. Selbst der angeschuldigte Tinnitus führe nicht zu einer Höherbewertung.

Mit Bescheid vom 24.1.2018, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 20.02.2018, lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente unter Anerkennung von Tinnitus und Hörminderung als Unfallfolgen ab.

Hiergegen hat der Kl...

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