Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung des Hilfebedürftigen nach Kostensenkungsaufforderung des Sozialhilfeträgers. Anspruch auf Mehrbedarfsleistung
Orientierungssatz
1. Eine Kostensenkungsaufforderung des Sozialhilfeträgers hinsichtlich der Miethöhe ist mit der Anfechtungsklage nicht angreifbar. Sie stellt keinen Verwaltungsakt i. S. von § 31 SGB 10 dar; bei ihr handelt es sich vielmehr um ein bloßes Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion.
2. Kann der Hilfebedürftige nicht nachweisen, dass er sich ohne Erfolg um eine neue Wohnung bemüht hat, die den vom Sozialhilfeträger benannten Kriterien entspricht, so ist dieser nicht verpflichtet, konkrete Unterkunftsalternativen aufzuzeigen.
3. Ein Mehrbedarf für Warmwasser wird nach § 30 Abs. 7 SGB 12 nur anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird und dem Leistungsberechtigten deshalb Leistungen für Warmwasser nach § 35 Abs. 4 SGB 12 nicht erbracht werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.10.2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem SGB XII für November und Dezember 2011 sowie die Übernahme von Mietrückständen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X.
Der im August 1948 geborene Kläger bewohnt (seit dem Auszug seiner zwischenzeitlich von ihm geschiedenen Ehefrau) seit April 2011 allein eine ca. 59 qm große Mietwohnung in der T-straße 00 in I. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung dergestalt, dass jede Wohneinheit in dem Mehrfamilienhaus mit einer gesonderten Gastherme ausgestattet ist. Die monatliche Miete belief sich im Jahr 2011 auf 464 EUR (= 306 EUR Kaltmiete, 80 EUR Nebenkosten, 78 EUR Heizkosten). Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizungsanlage.
Seit September 2008 erhält der Kläger von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Westfalen eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Der monatliche Nettoauszahlungsbetrag belief sich (nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung) ab Juli 2011 auf 460,28 EUR und ab Dezember 2011 auf 506,91 EUR. Die Rente für den Monat Dezember 2011 ging am 30.12.2011 auf dem Girokonto des Klägers ein.
Durch Bescheid vom 29.03.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für April 2011. Im Rahmen der Bedarfsberechnung legte sie jeweils die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (i.H.v. 386 EUR) zugrunde. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Leistung ohne weiteren Antrag weiterbewilligt werden könne, solange die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie gesetzlichen Grundlagen unverändert blieben. In den Folgemonaten gewährte die Beklagte entsprechende Leistungen jeweils monatlich durch schriftlichen Bescheid oder (konkludent) durch Auszahlung.
Mit formlosem (nach § 44 SGB X zur Überprüfung gestelltem) Schreiben vom 28.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die derzeit von ihm bewohnte Wohnung hinsichtlich ihrer Größe sowie Grundmiete und Nebenkosten sozialhilferechtlich unangemessen sei. Angemessen sei nach dem Mietspiegel der Stadt I für einen Ein-Personen-Haushalt lediglich eine Bruttokaltmiete von 256,35 EUR (= 207 EUR Grundmiete zuzüglich 49,35 EUR Nebenkosten). Der Kläger möge sich daher binnen sechs Monaten um die Anmietung einer entsprechenden Wohnung bemühen oder die derzeitigen Unterkunftskosten auf andere Weise senken. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, könne die Beklagte ab dem 01.11.2011 voraussichtlich nur noch sozialhilferechtlich angemessene Unterkunftskosten in der genannten Höhe berücksichtigen. Den gegen die Kostensenkungsaufforderung eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte (nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen) durch Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19.09.2011 - S 2 SO 131/11).
Durch Bescheid vom 17.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2011 (ergangen nach beratender Beteiligung sozial erfahrener Personen) bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII für den Monat November 2011 i.H.v. nur noch 289,72 EUR (= 364 EUR Regelbedarf, 308 EUR Kosten der Unterkunft, 78 EUR Heizkosten abzgl. 460,28 EUR Renteneinkommen). Dabei legte sie eine aus ihrer Sicht sozialhilferechtlich angemessene Bruttokaltmiete i.Hv. 308 EUR (= Betrag nach § 12 Abs. 1 WoGG, Mietenstufe II) zugrunde. Eines Sicherheitszuschlags von 10 v.H. bedürfe es nicht, weil die Wohnungsmarktlage im Stadtgebiet I nicht angespannt sei. Ein Umzug aus der bisherigen Wohnung sei dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes möglich und zumutbar gewesen. Sozialhi...