Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft. Übernahme von Mietschulden
Orientierungssatz
1. Bei der Bewilligung angemessener Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB 12 ist bei Fehlen eines schlüssigen Konzepts auch im Fall der Heranziehung von § 12 WoGG die Bruttokaltmiete um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen.
2. Mit diesem Betrag wird sichergestellt, dass der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden kann, im örtlichen Vergleichsraum eine Unterkunft zu finden, die einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (BSG Urteil vom 12. 12. 2013, B 4 AS 87/12 R).
3. Die Übernahme von Mietschulden ist nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB 12 nur dann gerechtfertigt, wenn der Verlust der Unterkunft oder eine vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden und für seine weitere Existenz bedrohlich sein kann. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer erhalten werden kann. Daran fehlt es, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind.
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 verpflichtet, über den Antrag vom 25.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 30.09.2012. Der Kläger begehrt die Übernahme von Mietschulden, höherer Kosten der Unterkunft, einen höheren Regelbedarf und die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserbereitung. Der 1948 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Daneben erhielt er von der der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Altersrente, die im November 2011 460,28 Euro und ab Dezember 2011 506,91 Euro betrug. Der Kläger bewohnt eine ca. 59 m2 große Wohnung in der in Herne. Die monatliche Kaltmiete betrug 306,00 Euro, die monatlichen Nebenkosten 80,00 Euro und die monatlichen Heizkosten 78,00 Euro. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung, Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizungsanlage. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Prüfung der Kosten der Unterkunft des Klägers ergeben habe, dass die derzeit von ihm bewohnte Wohnung hinsichtlich der Wohnungsgröße sowie der Grundmiete und Nebenkosten unangemessen sei. Für einen Einpersonenhaushalt werde eine Grundmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 256,35 Euro (207,00 Euro Grundmiete zuzüglich 49,35 Euro Nebenkosten) als angemessen angesehen. Der Kläger solle sich daher innerhalb von sechs Monaten um die Anmietung einer Wohnung mit einer angemessen Miete bemühen oder die Kosten auf andere Weise senken. Entsprechende Bemühungen seien nachzuweisen. Sollte er der Kostensenkungsaufforderung nicht nachkommen, könne ab dem 01.11.2011 voraussichtlich nur noch der als angemessen angesehene Betrag berücksichtigt werden. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2011 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Gerichtsbescheid vom 19.09.2011 (Az.: S 2 SO 131/11) ab. In der Folgezeit überwies der Kläger die von der Beklagten gewährten Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfang an seinen Vermieter. Mit Bescheid vom 17.10.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat November 2011 in Höhe von 289,72 Euro. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 364,00 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 386,00 Euro. Sie rechnete ein Renteneinkommen in Höhe von 460,28 Euro an. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 17.10.2011 mit Schreiben vom 25.10.2011 Widerspruch ein. Die Regelsätze für Erwachsenen seien verfassungswidrig. Des Weiteren werde ihm in rechtswidriger Weise der Mehrbedarf für eine Warmwasserbereitung (§ 30 Abs. 7 SGB XII) vorenthalten. Es sei bekannt, dass seine Wohnung mit einer Gasetagenheizung (dezentral) beheizt werde. Die Gasetagenheizung erwärme unter anderem auch das durchlaufende Wasser. Außerdem wisse er nicht, wie sich die angemessenen Kosten der Unterkunft zusammensetzen würden. Als weiterer Grund dürfte die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges von Bedeutung sein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) einschlägig. Für Herne gelte die Mietstufe II des §§ 12 Abs. 1 WoGG. Bei einem zu berücksichtigen Haushaltsmitglied ergebe sich ein Betrag in Höhe von 308,00 Euro als Obergrenze (zuzüglich Heizkosten}. Ein Sicherheitszusch...