Leitsatz (amtlich)
Hausdetektive, die ein Dienstleistungsunternehmen zur Erfüllung seines Bewachungsvertrages mit einem Kaufhaus einsetzt, sind in Form der dienenden Teilhabe als Versicherungspflichtige in den Arbeitsprozeß eingegliedert.
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 22.09.1975; Aktenzeichen S 2 K 34/75) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 22. September 1975 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger betreibt ein Detektiv-Institut, das aufgrund von Beratungs- und Überwachungsverträgen für verschiedene Kaufhauser tätig ist. Im Kaufhof S. ist ab 16. September 1974 der Beigeladene B. als Hausdetektiv eingesetzt. Sein Honorar belief sich zunächst auf DM 500,– und beträgt nun DM 1.000,– monatlich.
Durch Bescheid vom 21. Mai 1975 stellte die Beklagte fest, der Beigeladene B. stehe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und unterliege der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Sie führte aus: Der Beigeladene B. sei weisungsgebunden; er erhalte seine Anweisungen von einem Beauftragten des Klägers, der auch den Einsatz innerhalb der einzelnen Abteilungen bestimme; er müsse außerdem während der üblichen Verkaufszeiten anwesend sein oder sich abmelden. Als selbständiger freier Mitarbeiter könne der Beigeladene B. nicht angesehen werden, weil für ihn kein echtes Unternehmerrisiko bestehe. Die offizielle Anzeige eines selbständigen Gewerbes führe zu keiner anderen Beurteilung.
Mit seinem Widerspruch vom 20. Juni 1975 machte der Kläger geltend: Der Beigeladene B. sei bei ihm als freier Mitarbeiter tätig geworden; diese ausdrückliche und gewollte Vereinbarung dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Eine persönliche Abhängigkeit werde nicht dadurch begründet, daß sich der Beigeladene B. freiwillig der Haus- und Betriebsordnung des Kaufhof S. unterworfen habe. Die notwendige Koordination des Einsatzes der einzelnen Hausdetektive bedeute noch keine Weisungsbefugnis im eigentlichen Sinne. Man könne die Eigenschaft des selbständigen Unternehmers nicht verneinen, nur weil ein freiberuflich tätiger Detektiv kein unternehmerisches Risiko im herkömmlichen Sinne trage. Diesen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten durch Bescheid vom 30. Juni 1975 mit der Begründung zurück: Dem Beigeladenen B. fehlten sämtliche Merkmale, die den Unternehmer vom Arbeitnehmer unterschieden; er habe dem Kläger seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und erhalte dafür monatlich eine feste Vergütung.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23. Juli 1975 beim Sozialgericht – SG – Koblenz Klage erhoben. Er hat vorgetragen:
Zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bediene er sich selbständiger Detektive als Subunternehmer. Seine Anweisungen beschränkten sich darauf, unnötige Überschneidungen der Aufgabenbereiche verschiedener Detektive zu verhindern; Weisungen hinsichtlich der Tätigkeit selbst erteile er nicht. Das unternehmerische Risiko sei darin zu sehen, daß der Detektiv nur für die tatsächlich geleistete Überwachungstätigkeit bezahlt werde und auch im Falle der Krankheit oder des von ihm – dem Detektiv – selbst bestimmten Urlaubs keine Vergütung erhalte. Im übrigen leiste ein Subunternehmer immer fremdbestimmte Arbeit. Der mit dem Kaufhof S. abgeschlossene Vertrag berühre das Verhältnis zum Subunternehmer nicht. Dieser müsse seine Leistungen belegen, um die ihm zustehende Vergütung zu erhalten, aber auch, um die Erfüllung der ihm – dem Kläger – dem Kaufhof gegenüber obliegenden Verpflichtungen nachweisen zu können. Eine schriftliche Vereinbarung mit dem Beigeladenen B. bestehe nicht.
Die Beklagte hat auf das Urteil des Senats vom 8. November 1973 – L 5 K 13/75 – hingewiesen, in dem er in einen Rechtsstreit des Klägers gegen die AOK Koblenz die Versicherungspflicht eines als Detektiv eingesetzten ehemaligen Polizeimeisters bejaht hat. Sie hat außerdem ausgeführt, der Versicherungspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung könnten sich der Kläger und der Beigeladene B. nicht durch vertragliche Vereinbarungen entziehen; sie trete unabhängig von deren Willen ein.
Das SG Koblenz hat außer dem Detektiv B. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte – BfA – Berlin und die Bundesanstalt für Arbeit –BA– in Nürnberg beigeladen. Den Beigeladenen B. hat es im Wege der Rechtshilfe durch das SG Stuttgart anhören lassen. Dieser hat erklärt:
Er arbeite täglich von 10–18.30 Uhr mit drei Pausen; wöchentlich habe er einen freien Tag. Er erhalte weder Lohnfortzahlung, noch bezahlten Urlaub. Er habe noch niemals als selbständiger Detektiv gearbeitet, sondern sei immer für den Kläger tätig gewesen. Er habe ausschließlich seine Aufgaben bei der Firma Kaufhof wahrzunehmen; allerdings sei er zwei Monate vertretungsweise im Kaufhaus Hertie in E. eingesetzt gewesen, wo er auch für zwei Krankheitstage Entgelt bezogen habe. Der Kläger oder seine Vertreter legten in ei...