Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

Orientierungssatz

1. Kann der Versicherte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich noch sechs Stunden leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen verrichten, so ist ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB 6 ausgeschlossen.

2. Liegt weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, so ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten verrichten können, sind regelmäßig in der Lage, erwerbstätig zu sein (BSG Urteil vom 11. 12. 2019, B 13 R 7/18).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.10.2021; Aktenzeichen B 5 R 147/21 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Der 1956 geborene Kläger absolvierte nach den in seinem Versicherungsverlauf gespeicherten Daten vom 1. September 1973 bis zum 15. Februar 1976 eine Berufsausbildung, wobei in diesem Zeitraum verschiedene Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit bzw. Rehabilitation liegen. Nach seinen Angaben schloss der Kläger die Ausbildung zum Maurer ab und war im erlernten Beruf, als Sandstrahler, Zimmerer, Postzusteller, Straßenbauer, Versicherungsmitarbeiter, Monteur auf Montage, Trockenbauer und zuletzt (nach dem Versicherungsverlauf von 1. Mai 2007 bis zum 20. Juni 2009 und vom 1. August 2010 zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 16. April 2012) als Hausmeister versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger bestreitet seinen Lebensunterhalt mit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II).

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 17. Juni 2013 mit Bescheid vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2014 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei dem Kläger liege ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen vor. Dieser Entscheidung lag insbesondere der Entlassungsbericht des Klinikums K vom 19. Juli 2012 zugrunde, in dem ein Leistungsvermögen des Klägers in körperlich mittelschweren Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen von sechs Stunden und mehr täglich angenommen wurde. Diese Einschätzung wurde durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Rahmen der Begutachtung vom 22. August 2012 bestätigt.

Mit seiner am 21. Juli 2014 vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhobenen Klage hat Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Seit Beginn des Jahres 2010 in unregelmäßigen Abständen in häuslicher Umgebung aufgetretene stressbedingte Nervenzusammenbrüche mit begleitenden rezidivierenden Schmerzen im Thorax und Oberbauch hätten in eine koronare Zwei-Gefäß-Erkrankung gemündet, die mit Stents versorgt worden sei. Er habe sich vom 30. September bis zum 13. November 2014 in Behandlung im Gesundheitszentrum für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik der Tagesklinik des Krankenhaus D befunden und werde wegen einer Depression medikamentös behandelt. Er leide an Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden. Die psychische Gesundheitsstörung hindere ihn, einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Auf Grund erheblicher Schmerzzustände müsse er immer wieder Pausen einlegen und sei damit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 31. Juli 1975 - 5 RJ 203/73 -, und BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 13 RJ 49/97 -, beide juris) nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit unter Einhaltung der arbeitsmarktüblichen Pausen nachzugehen. Es sei nicht ersichtlich, welche Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit seinem Restleistungsvermögen in Betracht kämen.

Befragt zu den behandelnden Ärzten hat der Kläger zunächst eine laufende Behandlung durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin K, den Facharzt für Innere Medizin/Kardiologie/Angiologie Dr. M. und die Zahnärztin B. angegeben. Unter dem 20. Dezember 2016/3. Januar 2017 hat er seine Angaben dahingehend ergänzt, eine Behandlung bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J aufnehmen zu wollen und sich inzwischen bei Dipl.-Psych. F in Behandlung begeben zu haben. Zu den Einzelheiten wird auf Blatt 45, 86 und 91 Bd. I der Gerichtsakten Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte eingeholt. Dr. M. hat unter dem 12. Juni 2016 mitgeteilt, in der Fahrradergometrie am 10. Februar 2016 sei durch den Kläger ein Abbruch nach zwei Minuten auf der 150-Wattstufe wegen peripherer Erschöpfung erfolgt. Dipl.-Psych....

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