Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschluss bei Nichterreichen des Beschwerdewertes
Orientierungssatz
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieses Verfahrens.
2. Damit wird verhindert, dass gegen die Ablehnung eines Antrags auf PKH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weitergehende Rechtsmittel bestehen als im einstweiligen Rechtsschutzverfahren selbst.
3. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750.- €. nicht erreicht, ist die PKH-Beschwerde immer unstatthaft.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 7. September 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageverfahren abgelehnt hat.
Im Klageverfahren S 16 AS 1837/08 wehrte sich die Klägerin im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten über 52,41 EUR. Im Klageverfahren S 16 AS 1537/08 wandte sie sich gegen einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte einen Betrag iHv 78,65 EUR zurückgefordert hatte. Im Klageverfahren S 16 AS 1847/08 ging es um einen weiteren Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem ein Betrag iHv 242,32 EUR zurückgefordert worden war. In den Klageverfahren hatte die Klägerin jeweils die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Beschluss vom 6. September 2010 hat das SG die Verfahren verbunden und mit Beschluss vom 7. September 2010 die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege unter 750,00 EUR. Der Beschluss ist den Beteiligten ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2010 erläutert und der Klägerin am 24. September 2010 zugestellt worden.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 7. September hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 12. Oktober 2010 hat die Klägerin "sofortige Beschwerde" gegen die PKH-Entscheidung eingelegt. Das Erreichen des Berufungswerts sei für eine PKH-Beschwerde nicht erforderlich. Der PKH-Beschluss sei zu spät ergangen. Wenn die Sach- und Rechtslage eines Rechtsstreits so schwierig und verworren sei, dass sich das Gericht erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung einen Überblick verschaffen könne, habe die Rechtsverfolgung jedenfalls "hinreichende" Aussicht auf Erfolg, und es sei PKH zu bewilligen.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 9. November 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts hat die Klägerin nicht reagiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 7. September 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die von der Klägerin eingelegte "sofortige Beschwerde" war als Beschwerde zu behandeln. Denn die Verweisung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 73a, RN 2). Dabei fordert die "entsprechende Anwendung" allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts und des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands für die Berufung.
Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritt...