Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Berufung. Berufungsstreitwert. Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

Orientierungssatz

Hat der Gesetzgeber eine ausdrückliche Übergangsregelung nicht getroffen, ist hinsichtlich der Frage, welche prozessrechtlichen Vorschriften in einer bestimmten Verfahrenslage anzuwenden sind, auf den Grundsatz des "intertemporalen Prozessrechts" abzustellen. Er besagt, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst. Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, den Zugang zu einem an sich eröffneten Rechtsmittel von neuen, einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen, hier der Erhöhung des Berufungsstreitwertes.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Mai 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer und Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG) vom 6. Mai 2008 und die Durchführung des Berufungsverfahrens. In der Sache begehren sie von der Beklagten im Wesentlichen die Übernahme höherer Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Der am geborene Kläger zu 1. bewohnt mit seiner am geborenen Ehefrau, der Klägerin zu 2., eine 70,4 qm große Wohnung in Dessau-Roßlau. Beide Kläger beziehen seit 1. Januar 2005 von der Beklagten Grundsicherungsleistungen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 bewilligte sie ihnen für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 30. April 2008 Leistungen i.H.v. 867,66 EUR/Monat. Als Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligte sie ihnen 434,53 EUR /Monat. Den von den Klägern am 29. Oktober 2007 gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2008 als unbegründet zurück. Die Stadt Dessau als zuständiger Träger der Leistungen habe die Angemessenheit bei einem Zweipersonenhaushalt auf 60 qm Wohnungsgröße, 318 EUR Nettokaltmiete und 63 EUR Heizkosten bestimmt, insgesamt 381 EUR. Die Gesamtmiete der Kläger übersteige die Angemessenheitsgrenze um 53,53 EUR. Im angefochtenen Bewilligungsbescheid sei auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft hingewiesen und mitgeteilt worden, dass diese nur für sechs Monate anerkannt werden würden. Hinsichtlich der Einkommensanrechnung wies sie darauf hin, dass sie vorläufig ein Nettoeinkommen i.H.v. 350,67 EUR zu Grunde gelegt habe, wie es die Klägerin zu 2. von Januar bis Juni 2007 und im September 2007 erzielt habe. Am 11. Februar 2008 haben die Kläger zur Weiterverfolgung ihres Begehrens gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage beim SG erhoben. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt habe in einem Beschluss vom 12. April 2006 (L 2 B 87/05 AS ER) festgestellt, dass die Größe ihrer Wohnung angemessen sei, weshalb die Beklagte einen monatlichen Betrag i.H.v. weiteren 44,72 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung an die Kläger zu leisten habe. Im Übrigen sei das Einkommen der Klägerin zu 2. falsch berechnet worden. So habe sie im März 2007 nicht 143,87 EUR netto wie von der Beklagten zu Grunde gelegt, sondern nur 132,71 EUR netto erhalten. Die Leistungshöhe müsse neu berechnet werden. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2008 hat die Beklagte, zusätzliche Kosten der Unterkunft für den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt i.H.v. 1,76 EUR/Monat anerkannt, da der vorgenommene Abzug für die Kosten der Warmwasseraufbereitung zu hoch gewesen sei. Das SG hat mit Urteil vom 6. Mai 2008 die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, den Klägern fehle ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung des Gerichts. Die Beklagte gewähre unter Berücksichtigung ihres Anerkenntnisses bereits mehr als die beantragten 434,53 EUR/Monat für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch hinsichtlich der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau bestehe kein schutzwürdiges Interesse, da die Klägerin zu 2. durchgängig 350,67 EUR netto verdient habe. Diesen Betrag habe die Beklagte in ihren Verwaltungsentscheidungen in Ansatz gebracht. Soweit z. B. auf Grund einer Kündigung abweichend von der Bewilligungsentscheidung kein Einkommen mehr zufließe, könnten die Kläger höhere Leistungen - gegebenenfalls auch im Rahmen eines Eilverfahrens - erhalten. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Gegen die ihnen am 30. Mai 2008 zugestellte Entscheidung haben die Kläger am 11. Juni 2008 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie begehren einen Betrag, der über 750 EUR liege. So sei bei einem Zweipersonenhaushalt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur ein Abzug von 5,60 EUR/Monat für die Kosten der Wassererwärmung möglich. Die Differenz pro Monat liege bei 7,36 EUR nicht bei 1,76 EUR. Es fehlten mithin bezogen auf den streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt 33,60 EUR. Das gleiche gelte ...

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