Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung des Kindes
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Alleinerziehenden für Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB 2 ist an das Vorliegen von drei Voraussetzungen geknüpft: das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind in einem Haushalt, die alleinige Versorgung des Kindes sowie dessen alleinige Pflege und Erziehung. Maßgeblich ist, dass bei der Pflege und Erziehung keine andere Person gleichberechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirkt bzw. der Alleinerziehende nicht von dem anderen Elternteil oder Anderen nachhaltig unterstützt wird (Anschluss BSG Urteil vom 23. 8. 2012, B 4 AS 167/11 R).
2. Entscheidend kommt es hierbei auf die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall an. Deuten äußere Umstände darauf hin, dass sich der andere Elternteil bei der Sorge für das gemeinsame Kind in nicht unwesentlichem Umfang einbringt, so reicht das bloße Bestreiten insoweit nicht aus, um die Vermutung einer gemeinsamen Erziehung zu widerlegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (im Weiteren: Antragstellerinnen) begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); insbesondere geht es ihnen um die Berücksichtigung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) von 67,40 EUR monatlich und um die Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung von 140,76 EUR monatlich.
Die am ... 1992 geborene Antragstellerin zu 1 stellte erstmals am 26. Januar 2012 bei dem Antragsgegner einen SGB II-Leistungsantrag und begehrte die Zusicherung zu den Aufwendungen für eine neue Unterkunft. Sie gab an, sie sei aus schwerwiegenden sozialen Gründen gehindert, im Haushalt der Eltern zu leben. Sie sei im Alter von 14 Jahren freiwillig in ein Heim gegangen, da sie Probleme mit dem Lebensgefährten ihrer Mutter gehabt habe. Derzeit habe sie C. G. vorübergehend in seiner Wohnung in der ... Straße ... in Z. aufgenommen. Sie könne dort nicht dauerhaft wohnen, da die Wohnung zu klein sei. Außerdem verstehe sie sich mit Herrn G. nicht mehr. Nach entsprechender Zusicherung bezog die Antragstellerin am 1. Februar 2012 eine 35 m² große Wohnung im Haus ... in Z. und erhielt SGB II-Leistungen. Am 16. März 2012 zeigte sie ihre Schwangerschaft an und erklärte, der Vater des erwarteten Kindes sei C. G. (im Weiteren: Kindesvater).
Am 10. Mai 2012 sprach sie in Begleitung des Kindesvaters beim Antragsgegner vor und begehrte die Zusicherung für einen Umzug in die 65m² große Dreizimmerwohnung, ..., in Z. Eine gemeinsame Wohnung solle derzeit nicht bezogen werden. Der Antragsgegner lehnte die Zusicherung ab, da er die KdU von 421,58 EUR (Grundmiete: 281,58 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 75 EUR, Heizkostenvorauszahlung 65 EUR) für unangemessen hielt. Gleichwohl bezog die Antragstellerin zu 1 zum 1. Juli 2012 die Wohnung. In der Folge übernahm der Antragsgegner zunächst nur eine Bruttokaltmiete von 336 EUR sowie die Heizkosten in tatsächlicher Höhe (Kürzungsbetrag 20,58 EUR). Dem dagegen eingelegten Widerspruch half der Antragsgegner ab und übernahm rückwirkend die tatsächlichen KdU in voller Höhe.
Am ... 2012 wurde die Antragstellerin zu 2 geboren. Sie erhielt den Familiennamen des Kindesvaters, der am 20. November 2012 gegenüber dem Antragsgegner erklärte, er übe das Sorgerecht für die Antragstellerin zu 2 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 aus. Er kümmere sich und unterstütze die Antragstellerin zu 1 nach Kräften. Deshalb halte er sich überwiegend in deren Wohnung auf. Unter dem 4. Dezember 2012 bescheinigte der Kinderarzt Dr. med. A. K., die Antragstellerin zu 2 habe in Begleitung des Kindesvaters einen Arzttermin wahrgenommen. Dieser sei daher am Erscheinen beim Antragsgegner gehindert.
Im Verwaltungsverfahren wegen Unterhaltsvorschussleistungen erklärten die Antragstellerin zu 1 und der Kindesvater unter dem 22. Januar 2013, dass ihnen ein dauerhaftes Zusammenleben nicht möglich sei. Daher erfolge keine gemeinsame Betreuung des Kindes. Daraufhin wurden für die Antragstellerin zu 2 Leistungen nach dem UVG (133 EUR monatlich) gewährt. Zudem bezog die Antragstellerin zu 1 Kindergeld für sich und die Antragstellerin zu 2 von je 184 EUR sowie Elterngeld von 300 EUR.
Unter dem 20. Juni 2013 stellte die Antragstellerin zu 1 erneut einen Antrag auf Zusicherung der KdU nach einem Umzug und gab an, ab 1. Oktober 2013 gemeinsam mit der Antragstellerin zu 2 und dem Kindesvater eine Wohnung in F.-Allee ... in Z. (Wohnfläche von 92,19 m²) beziehen zu wollen. Für ein Zusammenleben sei die derzeitige Wohnung zu klein. Ihnen gefalle die Wohnung toll und sie wollten nicht in einen "Block" ziehen. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 596 EUR monatlich (Grundmiete: 412 EUR, B...