Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum Quedlinburg im Landkreis Harz in Sachsen-Anhalt. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Repräsentativität der Datenerhebung. Gewichtung der erhobenen Daten nach Vermietertypen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete nach der Mietwerterhebung 2012 in der Fassung der Korrekturberichte vom Februar 2020 sowie Juli 2022 den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht (vgl LSG Halle vom 15.4.2021 - L 5 AS 391/19 ZVW).

2. Die von dem Konzeptersteller durchgeführte Gewichtung der erhobenen Daten nach Vermietertypen aufgrund von nunmehr angenommenen signifikanten Preisunterschieden bei sog privaten und institutionellen Vermietern in den einzelnen Vergleichsräumen ist nicht zu beanstanden.

3. Nach erfolgter Gewichtung ergibt sich für den Vergleichsraum Quedlinburg (Einpersonenhaushalt) keine höhere angemessene Bruttokaltmiete als vom Jobcenter bisher berücksichtigt.

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2021 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Widerspruchs- und Klageverfahren zu 1/6. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 in Form weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUH) streitig.

Die am ... 1955 geborene Klägerin bezog seit Januar 2005 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser verstarb am ... 2012. Die Klägerin erhielt Witwenrente, bewohnte weiterhin die bisherige Mietwohnung in T. (61,57 m2) und bezog Leistungen als Einzelbedarfsgemeinschaft. Unter der Anschrift wohnte auch die Tochter der Klägerin mit Familie in einer eigenen Wohnung. Die Betriebskosten und Heizkosten wurden teilweise von den Mietern an den Vermieter (z.B. Grundsteuer), teilweise jedoch auch direkt an die Versorger (Mitgas, Envia M, Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz) gezahlt. Dabei überwies die Klägerin die Abschläge für das Wohnhaus insgesamt an die Versorger und erhielt eine gleichbleibende Kostenbeteiligung von ihrer Tochter. Nach der Mietbescheinigung vom 1. April 2013 fielen für die Klägerin eine Grundmiete i.H.v. 302,78 €/Monat, Betriebskosten i.H.v. 61,80 €/Monat und Heizkosten i.H.v. 97,01 €/Monat an. Die Warmwassererzeugung erfolgte durch die zentrale Heizungsanlage.

Der Beklagte wies mit Schreiben vom 23. September 2013 darauf hin, dass sowohl die Unterkunftskosten als auch die Heizkosten unangemessen hoch seien. Die Werte der Richtlinie würden erheblich überschritten. Es werde Gelegenheit gegeben, die Kosten bis spätestens 10. Januar 2014 zu senken. Der Beklagte gewährte ab April 2014 nur noch die nach seiner Auffassung angemessenen KdUH. Die Klägerin nahm ab Mai 2014 eine befristete Erwerbstätigkeit auf.

Am 14. August 2014 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 19. August 2014 Leistungen i.H.v. 45,04 €/Monat für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015. Er berücksichtigte KdUH i.H.v. 328,50 €/Monat (258,50 € Bruttokaltmiete, 70 € Heizkosten) und rechnete das Einkommen der Klägerin aus der Erwerbstätigkeit (402,43 €/Monat brutto) und der Witwenrente (442,23 €/Monat) an.

Die Klägerin teilte am 9. Oktober 2014 mit, dass der befristete Arbeitsvertrag zum 31. Oktober 2014 auslaufe. Daraufhin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 Leistungen für die Zeit von November 2014 bis Februar 2015 i.H.v. 338,33 €/Monat und rechnete nur noch das Einkommen aus der Witwenrente an.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 6. November 2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2015 zurück. Für die Klägerin ergebe sich kein höherer Leistungsanspruch. Die KdUH seien unangemessen hoch, worauf die Klägerin bereits hingewiesen worden sei. Sie würden nur noch in Höhe der Werte der Unterkunftskostenrichtlinie übernommen. Mit Änderungsbescheid vom 5. Februar 2015 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 346,33 €/Monat für Januar und Februar 2015 und berücksichtigte dabei die Anpassung des Regelbedarfs.

Bereits am 28. Januar 2015 hatte die Klägerin Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie hat die Bewilligung höherer KdUH geltend gemacht. Die tatsächlichen Kosten seien angemessen und zu berücksichtigen. Die Richtlinie des Beklagten beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Mit Bescheid vom 4. März 2015 hat der Beklagte Leistungen für November und Dezember 2014 i.H.v. 344,83 €/Monat und für Januar und Februar 2015 i.H.v. 352,83 €/Monat ...

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