Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherung. Versicherungspflicht. Co-Trainer für Handball-Bundesligamannschaft. Honorartätigkeit. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse von schriftlicher Vereinbarung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann nicht durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abbedungen werden. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist zwar zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind letztere entscheidend.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 25.162,27 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Beigeladene in der Zeit vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 als Co-Trainer bei der Klägerin der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterlag und für ihn deshalb Beiträge zu entrichten sind.

Der 1945 geborene Beigeladene ist rumänischer Staatsbürger und war in der Bundesrepublik Deutschland als Handballtrainer tätig. Unter dem 01. Juli 1999 schloss er mit der Klägerin eine Vereinbarung über eine Honorartätigkeit als Co-Trainer für die Handball-Bundesligamannschaft der Männer mit folgendem Wortlaut:

"1. Honorartätigkeit als Co-Trainer für die Handball-Bundesligamannschaft Männer.

2. Die Vergütung erfolgt pauschal mit 1.000,- DM/Monat zzgl. 16% Mwst. (160,- DM).

3. Aufgabenstellung:

- Durchführung des Trainings im athletischen und konditionellen Bereich;

- Unterstützung des Cheftrainers.

4. Beide Partner sind sich einig, dass die Tätigkeit als Ausübung eines freien selbständigen Berufes gilt. Die Vergütung unterliegt dabei nicht dem Lohnsteuerabzug. Herr L. ist somit verpflichtet und bereit, die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte selbst zu versteuern.

5. Für die Einhaltung arbeitsrechtlicher Bestimmungen sowie für versicherungsrechtliche Fragen bei der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist Herr L. verantwortlich.

6. Die Vergütung erfolgt

- als Pauschalvergütung nach Vereinbarung.

7. Die Vergütung erfolgt

- als Überweisung auf (es folgen Kontonummer, Bankleitzahl und Kreditinstitut).

8. Die Vereinbarung ist gültig vom 01.07.1999 bis 30.06.2001 und kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden, sofern Herr L. seine Tätigkeit als Co-Trainer beendet."

Nach einer Betriebsprüfung seitens der Beklagten, die den Zeitraum vom 01. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2000 umfasste, stellte diese mit bestandskräftigem Bescheid vom 24. Januar 2001 fest, dass der Beigeladene in dem Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag, und forderte die entsprechenden Beiträge nach.

Der Beigeladene schloss unter dem 15. Dezember 2000 mit dem Verein zur Förderung des Leistungssports in S.-A. e.V. für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004 einen Dienstvertrag für zentral finanzierte Trainer im Leistungssport für eine Tätigkeit als hauptberuflicher Bundesstützunkt/Landesleistungszentrums-Trainer. Seine monatliche Bruttovergütung betrug zunächst 4.240 DM. Die Tätigkeit als Co-Trainer für die Klägerin setzte er über das schriftlich vereinbarte Vertragsende hinaus fort.

Bei der nachfolgenden Betriebsprüfung, die den Zeitraum vom 01. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 umfasste, ermittelte die Beklagte, dass weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen entrichtet worden waren. Sie hörte die Klägerin dazu mit Schreiben vom 02. September 2004 an und stellte mit Bescheid vom 16. November 2004 eine Nachzahlungsforderung in Höhe von 29.481,65 Euro zuzüglich Säumniszuschläge fest. Für den als Co-Trainer beschäftigten Mitarbeiter sei die Abführung der Beiträge für die gesamte Sozialversicherung unterblieben, obwohl dieser Sachverhalt bereits Gegenstand des Beitragsbescheides vom 24. Januar 2001 gewesen sei.

Dagegen erhob die Klägerin am 13. Dezember 2004 Widerspruch und legte einen von ihr und dem Beigeladenen unterzeichneten Fragebogen zur sozialversicherungsrechtlichen Feststellung vom 21. September 2005 vor. Eine Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen habe nicht bestanden, weil er in seiner Tätigkeit als Co-Trainer kein Beschäftigter im Sinne von § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) gewesen sei. Eine persönliche Abhängigkeit des Beigeladenen von der Klägerin habe nicht vorgelegen. Vielmehr hätten beide Vertragsparteien eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen gewollt. Die Bezeichnung "Co-Trainer" habe nicht dem wirklichen Inhalt der Tätigkeit entsprochen. Bei den Spielen und dem Training des Chef-Trainers sei er nicht anwesend gewesen. Seine Tätigkeit sei projektbezogen gewesen. Dau...

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