Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt im Salzlandkreis in Sachsen-Anhalt. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Guthaben aus Nebenkostenabrechnung. Anrechnung auf die anerkannten Kosten der Unterkunft und Heizung
Leitsatz (amtlich)
1. Die KdU-Richtlinie des Landkreises Salzlandkreis auf der Grundlage des Berichts Dezember 2016 in der Auswertung des Korrekturberichts Februar 2022 beruht auf einem schlüssigen Konzept. Der Senat hält insoweit an seiner Rechtsprechung fest (Festhaltung an LSG Halle vom 11.8.2022 - L 5 AS 592/21).
2. Ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung ist im Folgemonat des Zuflusses auf die Kosten der Unterkunft und Heizung anzurechnen (§ 22 Abs 3 SGB II).
3. Dabei erfolgt die Anrechnung auf die im Folgemonat vom Leistungsträger berücksichtigten Kosten. Die Rechtsprechung des BSG (vgl BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 74) zur Anrechnung auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach der Änderung des § 22 Abs 3 SGB II ab dem 1.8.2016 nicht mehr anwendbar.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. April 2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beklagte und Berufungskläger (im Weiteren: Beklagter) wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Magdeburg. In diesem ist er verurteilt worden, an den Kläger und Berufungsbeklagten (im Weiteren: Kläger) für die Monate August 2017 bis Januar 2018 höhere Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlen.
Der 1959 geborene Kläger bewohnt seit Mai 2008 eine 48,14 m² große Mietwohnung in der H-Straße in S. Die Gebäudefläche beträgt ca. 1.394 m². Für die Wohnung fielen im streitigen Zeitraum Kosten i.H.v. 358,64 €/Monat (Grundmiete i.H.v. 255,14 €/Monat, Betriebskosten i.H.v. 52,95 €/Monat und Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten i.H.v. 50,55 €/Monat) zzgl. Abfallgebühren im September und Dezember 2017 an. Die Wohnung wird mit Erdgas beheizt.
Der Kläger bezog seit Januar 2011 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten. Dieser wies erstmals mit dem Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2011 darauf hin, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) unangemessen seien und nur noch für einen Übergangszeitraum von 6 Monaten gewährt würden. Ab August 2011 berücksichtigte der Beklagte nur noch die nach seiner Auffassung angemessenen KdU. Nachfolgend teilte der Beklagte in den Bescheiden vom 19. September 2013, 26. Juli 2014, 29. Juni und 25. Juli 2015 sowie 23. Januar und 25. Juli 2016 die jeweils gültigen Angemessenheitswerte für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) mit. Zusätzlich hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. Februar 2017 zu den nach seiner Auffassung unangemessenen Unterkunftskosten an. Die derzeit bewohnte Unterkunft sei hinsichtlich der Kaltmiete i.H.v. 33,33 €/Monat unangemessen. Eine Übernahme der bisherigen Kosten komme nur bis zum 30. Juni 2017 in Betracht.
Der Kläger reichte beim Beklagten die Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 11. Juli 2017 für das Jahr 2016 ein. Diese wies ein Guthaben von 145,58 € aus, wobei auf die Heizkosten 126,09 € entfielen. Der Vermieter überwies den Betrag im August 2917.
Der Kläger beantragte am 17. Juli 2017 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 27. Juli 2017 bewilligte der Beklagte vorläufige Leistungen für den Zeitraum von August 2017 bis Januar 2018. Er berücksichtigte dabei die tatsächlichen Heizkosten i.H.v. 50,55 €/Monat. Von der Bruttokaltmiete i.H.v. 308,09 €/Monat bewilligte der Beklagte 274,50 €/Monat. Er gewährte zudem im September und Dezember 2017 die Abfallgebühren und rechnete im September 2017 das auf die Heizkosten entfallende Guthaben aus der Abrechnung vom 11. Juli 2017 i.H.v. 125,09 € an.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. August 2017 Widerspruch und machte die vollständige Übernahme der KdU geltend. Das vom Beklagten angewandte Konzept sei nicht schlüssig, so dass die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) anzuwenden seien.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2017 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf höhere KdU bestehe nicht. Die Heizkosten seien in voller Höhe übernommen worden. Die Unterkunftskosten könnten nur bis zur Angemessenheitsgrenze von 274,50 €/Monat gewährt werden. Hierauf sei der Kläger bereits in mehreren Schreiben, zuletzt am 14. Februar 2017, hingewiesen worden.
Mit der am 20. November 2017 beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren, die KdU in voller Höhe zu erhalten, weiterverfolgt. Er hat angeführt, dass die Begrenzung der KdU nicht auf einem schlüssigen Konzept seitens des Beklagten beruhe. Zudem sei ein Umzug unwirtschaftlich, da in einer anderen Wohnung des Vergleichsraums höhere Kosten anfallen könnten, die der Beklagte übernehmen müsste. Das Guthaben aus der Betri...