Der Mehrbedarf i. H. v. 35 % der maßgebenden Regelbedarfsstufe wird Menschen mit Behinderungen bewilligt, sofern sie Eingliederungsleistungen zur schulischen Ausbildung erhalten.[1]

Es steht im Ermessen des Leistungsträgers, ob dieser den Mehrbedarf auch im Anschluss an die Eingliederungshilfe für einen gewissen Übergangszeitraum gewährt. Dies kann z. B. eine berufliche Einarbeitungsphase nach erfolgreichem Abschluss der schulischen Ausbildung sein. Ein Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren kann daneben nicht bewilligt werden.

Für Alleinstehende beträgt der Mehrbedarf seit 1.1.2024 197,05 EUR, für Partner 177,10 EUR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge