Zum 1.7.2025 wird ein neues, vom allgemeinen Meldeverfahren separiertes eigenständiges Meldeverfahren zur Erhebung der Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder nach § 55 Abs. 3 SGB XI eingeführt. Bei diesem Meldeverfahren handelt es sich um ein obligatorisches Meldeverfahren zur sozialen Pflegeversicherung, das für alle beitragspflichtigen Versorgungsempfänger von den jeweiligen Zahlstellen der Versorgungsbezüge durchzuführen ist.
Mit diesem Meldeverfahren soll erreicht werden, dass die mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz zum 1.7.2023 wirksam gewordene Differenzierung des anzusetzenden PV-Beitragssatzes in Abhängigkeit von der Anzahl der erzogenen (= berücksichtigungsfähigen) Kinder automatisiert und damit möglichst einfach für die Zahlstellen der Versorgungsbezüge gewährleistet werden kann.
6.1 Allgemeines zum elektronischen Abrufverfahren nach § 55 Abs. 3c SGB XI
Zielsetzung für die Umsetzung des elektronischen Abrufverfahrens nach § 55 Abs. 3c SGB XI zur Erhebung der Elterneigenschaft und zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder sind die
- Nutzung eines bundeseinheitlichen Abrufverfahrens;
- zentrale Verfügbarkeit der dezentralen Daten;
- Zeitnähe der Abrufbarkeit der Daten;
- proaktiven Meldungen der zentralen Abrufstelle bei Änderungen sowie
- Abbildung aller berücksichtigungsfähigen Kinder i. S. d. § 55 SGB XI (leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder).
Die Eckpunkte des neuen Abrufverfahrens bestehen darin, dass das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zentral die dezentral erhobenen Daten der Meldebehörden und Finanzämter verwaltet, als zentrale Datenquelle fungiert. Das BZSt ist technisch und strukturell in der Lage, ein Massenabrufverfahren umzusetzen und durchzuführen.
Die Anbindung der beitragsabführenden Stellen, und damit auch der Zahlstellen der Versorgungsbezüge, die nicht über eine Schnittstelle zum BZSt verfügen, erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV), die wiederum an die nach § 81 EStG etablierte und bei der DRV Bund angesiedelte Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) angeschlossen ist. Technisch gelten für das neue Abrufverfahren die Konventionen des DEÜV-Arbeitgebermeldeverfahrens.
Das nachstehende Schaubild verdeutlicht die organisatorische Ausgestaltung des neuen Abrufverfahrens:
Abb. 1: Schaubild organisatorische Ausgestaltung Abrufverfahren
Grundsätzlich orientiert sich der Ablauf des Abrufverfahrens nach folgenden Prämissen:
- Die beitragsabführenden Stellen haben sich zu den gesetzlich definierten Zeitpunkten am Verfahren elektronisch an- und abzumelden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Verfahren beginnt am 1.7.2025.
- Auf der Grundlage der Anmeldung erfolgt die Rückmeldung durch das BZSt.
- Zur Reduzierung der Aufwände bei den beitragsabführenden Stellen erfolgen vom BZSt bei Änderungen in der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder proaktive Meldungen.
- Die beitragsabführenden Stellen sind verpflichtet, für alle Bestandsfälle einen Bestandsabruf vorzunehmen. Diese Verpflichtung geht einher mit einem Übergangszeitraum bis 31.12.2025.
- Die Antworten des BZSt aus Anlass einer Anmeldung, Historienanfrage oder Abmeldung erfolgen unmittelbar ohne Verzögerung.
- Das BZSt prüft seinen Datenbestand regelmäßig auf Änderungen der Zahl der Kinder und der Elterneigenschaft für jedes Mitglied, für das ein sog. "Abonnement" eingerichtet worden ist.
- Die Veränderungen werden für die proaktiven Meldungen im "Abonnement" gesammelt und einmal pro Monat übermittelt.
Das Nähere zum Verfahren sowie die technische Durchführung (insbesondere Aufbau und Inhalt der Datensätze) haben die DRV Bund, der GKV-Spitzenverband und das BZSt in gemeinsamen Grundsätzen geregelt.
6.2 Meldung bei Beginn eines beitragspflichtigen Versorgungsbezugs
Die Zahlstelle der Versorgungsbezüge hat ab dem 1.7.2025 bei Beginn eines in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezugs eine Anmeldung zum elektronischen Abrufverfahren über die DSRV/ZfA an das BZSt zu richten.
Bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen ist die Meldung innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der von der Krankenkasse im Rahmen des regulären KVdR-Zahlstellenmeldeverfahrens abgegebenen Beginn-Meldung zu erstatten. In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
- das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,
- die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers nach § 139b AO,
- der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezugs,
- die Zahlstellennummer der Zahlstelle.
Bei Meldung des Beginns eines Versorgungsbezugs hat das BZSt über die ZfA/DSRV der Zahlstelle unverzüglich die auf den Tag des Beginns des Versorgungsbezugs bezogenen erforderlichen Daten zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zu übermitteln. Es wird diesbezüglich ein sog. "Abonnementverfahren" eingerichtet.
Änderungen bei der Elterneigenschaft oder d...