Die Entgeltpunkte für nahezu alle geltenden Nachzahlungsmöglichkeiten werden grundsätzlich unter Berücksichtigung des Durchschnittsentgelts des Kalenderjahres, in dem die Beiträge gezahlt werden, nach dem sog. "In-Prinzip" ermittelt.[1]

Etwas anderes gilt, wenn das sog. "Für-Prinzip" anzuwenden ist, wie z. B. für die rentenrechtliche Abgeltung der wegen Heiratserstattung nachgezahlten Beiträge[2], das zu einer günstigeren Rendite führt als die für nach den anderen Vorschriften nachgezahlten Beiträge. Denn die Entgeltpunkte werden nach dem "Für-Prinzip" unter Berücksichtigung des Durchschnittsentgelts des Kalenderjahres, für das die Beiträge gezahlt worden sind (Bestimmungsjahr), ermittelt.[3] Für Zeiten vor dem 1.1.1957 ist das Durchschnittsentgelt des Jahres 1957 maßgebend.[4]

Sind freiwillige Beiträge nach dem Eintritt einer Erwerbsminderung gezahlt oder nachgezahlt worden, liegen sie der zu berechnenden Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nicht zugrunde.[5] Sie werden aber z. B. bei der Berechnung einer späteren Altersrente angerechnet.

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