4.1 Arbeitnehmer bleibt Steuerschuldner
Der Arbeitnehmer bleibt auch in den Fällen einer Nettolohnvereinbarung Steuerschuldner. Grundsätzlich kann er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wird die einzubehaltende Lohnsteuer auf die persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber sie nicht abgeführt haben sollte.
4.2 Gesetzliche Haftung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber haftet für eine zu gering abgeführte Lohnsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen. Folglich hat der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung den durch Hochrechnung ermittelten Bruttolohn anzugeben, dessen Höhe er dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen kann.
4.3 Steuererstattungsanspruch steht Arbeitnehmer zu
Ein Steuererstattungsanspruch, der sich bei zu hoch einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer ergibt, steht grundsätzlich dem Arbeitnehmer zu. Dies gilt unabhängig von der Verpflichtung des Arbeitnehmers, solche Erstattungsbeträge an den Arbeitgeber weiterzuleiten.
4.4 Abtretung des Steuererstattungsanspruchs
Erstattet der Arbeitnehmer die aufgrund einer Einkommensteuerveranlagung zu viel gezahlten Lohnsteuern an den Arbeitgeber, so kann dies nicht rückwirkend bei der Einkommensteuerveranlagung als Minderung des Arbeitslohns berücksichtigt werden, sondern erst im Jahr der Rückzahlung.
Steuerberatungskosten
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer). Hierzu gehören insbesondere sämtliche Leistungen, die mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung von Arbeitnehmern oder deren Angehörigen in Verbindung stehen.
Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt nach der Rechtsprechung jedoch ausnahmsweise nicht zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.
Der BFH betont ausdrücklich, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter aus dem Ausland entsandt wurden.
Arbeitslohn liegt dagegen regelmäßig vor, soweit die Steuerberatungskosten anderen Einkunftsarten (z. B. Kapitalvermögen oder Vermietung) als den Arbeitseinkünften zuzuordnen sind. Wird für die Steuerberatungskosten eine pauschale Vergütung vereinbart, verzichtet die Finanzverwaltung jedoch aus Vereinfachungsgründen auf eine Aufteilung.
Der vorstehende Anwendungserlass beinhaltet allerdings Anweisungen zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Aussagen zum reinen Inlandssachverhalt trifft er nicht. Insoweit bleibt die Übertragung auf Inlandssachverhalte risikobehaftet.
4.5 Abtretung von Kindergeld
Denkbar ist auch, dass Ansprüche auf Kindergeld an den Arbeitgeber abgetreten werden.
Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert nach der Rechtsprechung im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.