Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Norwegen für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber aus, wird der Arbeitslohn im Tätigkeitsstaat Norwegen besteuert, wenn sich der Arbeitnehmer dort insgesamt länger als 183 Tage während eines Zeitraums von 12 Monaten aufhält (183-Tage-Frist). Im Wohnsitzstaat Deutschland wird die in Norwegen gezahlte Steuer dann angerechnet. Andernfalls wird der Arbeitslohn nur in Deutschland besteuert.
Aufenthalt länger als 183 Tage
Entscheidend ist die Dauer des Aufenthalts, nicht die Dauer der Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Norwegen anwesend ist. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag zu berücksichtigen. Es muss sich nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt handeln, mehrere Aufenthalte sind zusammenzurechnen.
Volle Aufenthaltstage
Als volle Tage des Aufenthalts in Norwegen werden z. B. mitgezählt:
- Tage der Ankunft und der Abreise, auch zwischenzeitlich, z. B. bei Wochenendheimfahrten,
- alle Tage der Anwesenheit in Norwegen unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage,
- Tage der Anwesenheit in Norwegen während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung in Norwegen erfüllt,
- Urlaubstage, die unmittelbar vor, während und nach oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit in Norwegen verbracht werden.
Keine Aufenthaltstage
Nur Tage, die ausschließlich außerhalb von Norwegen verbracht werden, unabhängig davon, ob aus beruflichen oder aus privaten Gründen, werden nicht mitgezählt. Auch reine Transittage, also Tage der Durchreise, werden nicht mitgezählt.
Wochenendheimfahrten
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in Norwegen tätig. Während dieser Zeit reist A an jedem Freitag nach der Arbeit zu seiner Familie nach Deutschland und kehrt jeweils am Sonntag wieder nach Norwegen zurück.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage von Montag bis Donnerstag, da sich A an diesen Tagen in Norwegen aufhält, und
- die Freitage und Sonntage, da sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise in Norwegen aufhält.
Nicht mitzuzählen sind die Samstage, da sich A an diesen Tagen nicht in Norwegen aufhält.
Urlaub
Arbeitnehmer A hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Für seinen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist A vom 3.1.-24.6. in Norwegen tätig. Während dieser Zeit hält sich A vom 5.-8.3. zu einem Urlaub in Deutschland auf. Vom 16.-22.5. macht A Urlaub in Norwegen. Nach Ende seiner Tätigkeit verbringt A vom 25.6.-10.7. noch einen weiteren Urlaub in Norwegen.
Ergebnis: Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach der 183-Tage-Frist sind mitzuzählen
- die Tage des Urlaubs vom 16.-22.5., da die Tage während der Tätigkeit in Norwegen verbracht werden, und
- die Tage des Urlaubs vom 25.6.-10.7., da die Tage unmittelbar nach der Tätigkeit in Norwegen verbracht werden.
Nicht mitgezählt werden die Tage des Urlaubs vom 5.-8.3., da sich A an diesen Tagen nicht in Norwegen aufhält.
Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum
Relevanter Zeitraum für die Berechnung der 183-Tage-Frist ist ein Zeitraum von 12 Monaten. In Betracht zu ziehen sind alle denkbaren 12-Monatszeiträume, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Während eines beliebigen 12-Monatszeitraums muss sich der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen in Norwegen aufhalten. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in Norwegen ergeben sich somit neue zu beachtende 12-Monatszeiträume.
Aufenthalt in einem 12-Monatszeitraum
Arbeitnehmer A hält sich für seine Tätigkeit vom 1.4.-10.10.2023 in Norwegen auf, Arbeitnehmer B hält sich vom 1.10.2023-10.4.2024 in Norwegen auf.
Ergebnis: Arbeitnehmer A erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1.4.2023 beginnt. Arbeitnehmer B erfüllt die 183-Tage-Frist in dem 12-Monatszeitraum, der am 1.10.2023 beginnt.