Leitsatz (amtlich)
Zwischen der Vereinsvormundschaft und der bestellten Amtsvormundschaft besteht kein Rangverhältnis dahingehend, dass das Jugendamt nur subsidiär als Vormund bestellt werden kann. Die Auswahl erfolgt ohne gesetzliche Vorgabe im Rahmen des dem Familiengericht zustehenden Ermessens.
Verfahrensgang
AG Hildesheim (Beschluss vom 31.03.2010; Aktenzeichen 36 F 36089/09) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Jugendamts des Landkreises Hildesheim vom 6.4.2010 gegen den Beschl. des AGs - Familiengericht - Hildesheim vom 31.3.2010 wird zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das Jugendamt wendet sich gegen seine Bestellung zum Vormund im angefochtenen Beschluss.
1. Auf Anregung der Großmutter des - nichtehelich geborenen - Kindes hatte das AG Hildesheim ein Verfahren über den Entzug der elterlichen Sorge eingeleitet und mit Beschl. vom 27.7.2009 - ... - der Antragsgegnerin im Wege der "vorläufigen Anordnung" das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig entzogen und dieses auf den Landkreis Hildesheim als Pfleger übertragen, weil die Antragsgegnerin ihre Tochter zum wiederholten Male unbeaufsichtigt und ohne Absprache für mehrere Tage allein gelassen hatte. Nach den Berichten des Jugendamts des Landkreises Hildesheim vom ... 2009 und des Jugendamts des Landkreises Peine vom ... 2010 wurde die Antragsgegnerin seit dem Jahr 2005 betreut, wobei ihr unterschiedliche Jugendhilfemaßnahmen zur Verfügung gestellt wurden. Eine Rückkehr der Tochter in den Haushalt der Mutter war nach diesen Berichten und der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom ... 2009 nicht zu verantworten, nachdem sich die damals 2-jährige Marie bereits seit Mitte 2009 im Haushalt ihrer Großmutter und deren Lebensgefährten aufgehalten hatte.
In der Anhörung vom 17.2.2010 wurde eine Umgangsregelung für die Antragsgegnerin mit ihrer Tochter getroffen. Mit Beschl. vom gleichen Tag entzog das AG "in Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 27.7.2009" der Antragsgegnerin inzident insgesamt die elterliche Sorge und übertrug diese auf einen Vormund (...). Die Auswahl des Vormunds wurde dem Rechtspfleger vorbehalten.
2. Im vorliegenden, auf die Auswahl und Bestellung eines Vormunds gerichteten Verfahren fragte das AG mit Verfügung vom 26.2.2010 beim Jugendamt des Landkreises Hildesheim an, ob dieses zur Übernahme der Vormundschaft bereit sei. Mit Schriftsatz vom 8.3.2010 schlug dieses das Institut für transkulturelle Betreuung e.V., mit Sitz in H. als Vormund vor und lehnte zugleich die Übernahme der Vormundschaft durch den Landkreis ab. Die Angelegenheiten zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen sollten von der Vormundschaft ausgenommen bleiben, weil insoweit bereits eine Beistandschaft beim Landkreis geführt wurde. Aus dem beigefügten Schreiben des Instituts für transkulturelle Betreuung ... vom 2.3.2010 ergibt sich, dass dem Verein mit Bescheid des Nds. Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie vom ... die Erlaubnis zur Übernahme von Vormundschaften nach § 54 SGB VIII erteilt worden war und der Betreuungsverein zur Übernahme der Vormundschaft bereit ist.
Im angefochtenen Beschl. hat das AG das Jugendamt des Landkreises Hildesheim zum Vormund bestellt. Dem Vorschlag des Jugendamts ist es mit der Begr. nicht gefolgt, dass nach dem Wortlaut des § 1791a Abs 1 BGB die Amtsvormundschaft nur dann subsidiär sei, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht zur Verfügung stehe, während der Vereinsvormundschaft kein Vorrang vor der Amtsvormundschaft zukomme, wie sich auch aus der Gesetzesbegründung zum Betreuungsrechtsänderungsgesetz ergebe. Da weder ein ehrenamtlicher Vormund in Betracht komme noch ersichtlich sei, dass der vorgeschlagene Betreuungsverein die Vormundschaft besser führen könne, sei das Jugendamt als Amtsvormund zu bestellen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der das Jugendamt des Landkreises Hildesheim ersichtlich die Aufhebung seiner Bestellung zum Vormund verfolgt und hierzu geltend macht, dass ein Vorrang der Amtsvormundschaft nach den §§ 1791a BGB, 53 SGB VIII nicht bestehe, sondern aus den gesetzlichen Regelungen die Subsidiarität gegenüber der Vereinsvormundschaft folge. Hierfür spreche auch § 56 Abs. 4 SGB VIII, wonach der Amtsvormund zu entlassen sei, wenn eine Einzelperson oder ein Verein zur Verfügung stehe. Gegenüber dem vom Jugendamt in kooperativer Zusammenarbeit unterstützten und beratenen Betreuungsverein könnten offenbar vom AG einbezogene "rein fiskalische Gründe" nicht durchgreifen. Andere rechtlich maßgebliche Gründe seien im angefochtenen Beschl. nicht angeführt. Dabei spreche das Spannungsverhältnis zwischen der Großmutter und der Mutter des Kindes sowie der dadurch bedingte erhöhte Kommunikationsbedarf für die Bestellung des Vormundschaftsvereins.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig.
Diese richtet sich gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts i.S.v. § 58 Abs. 1 FamFG, weil die Bestellung zu...