Verfahrensgang

AG Nettetal (Beschluss vom 02.12.2016)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Vaters der Kinder J. und J. vom 22.12.2016 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nettetal vom 02.12.2016, durch den das gegen den Sachverständigen Dipl.-Päd. K. gerichtete Befangenheitsgesuch des Kindesvaters zurückgewiesen wurde, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Vater der Kinder J. und J. und Beschwerdeführer zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR

II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG hatte den Kindeseltern in einem unter dem Az. 7 F 354/14 geführten Parallelverfahren im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 27.10.2014 gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge für beide Kinder entzogen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde beider Elternteile hatte der Senat durch Beschluss vom 01.04.2015 zurückgewiesen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an den Senat zurückverwiesen hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 16.12.2015 die einstweilige Anordnung vom 27.10.2014 hinsichtlich des Kindesvaters aufgehoben und diesem die elterliche Sorge für beide Kinder zurückübertragen.

Zeitgleich mit dem vorerwähnten einstweiligen Anordnungsverfahren hat das AG das hier streitgegenständlichen Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge eingeleitet und durch Beschlüsse vom 17.08.2015 und 23.11.2015 die Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dipl. Pädagogen K. zu der Frage der Erziehungs- und Sorgerechtsfähigkeit beschlossen, wobei ergänzend die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. J. zur Sachverständigen bestellt wurde, soweit es auf psychische Befindlichkeiten der Kindesmutter ankommen sollte. Wegen der Einzelheiten der Beweisanordnung wird auf diese Beschlüsse Bezug genommen.

Sowohl das Gutachten des Sachverständigen K. als auch das der Sachverständigen Dr. med. J. wurden im Juni 2016 zu den Gerichtsakten gereicht.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen den Sachverständigen K.

Hierzu hat der Kindesvater vorgetragen, der Sachverständige habe seinen Gutachterauftrag in unzulässiger Weise eigenmächtig ausgedehnt, indem er ohne ausdrückliche gerichtliche Ermächtigung Dritte in die Begutachtung miteinbezogen habe. So seien die Lehrkraft von J., die Betreuungspersonen des Kinderheimes sowie die Mitarbeiterin des Sozialdienstes der Katholischen Frauen und die Mitarbeiterin des Jugendamtes um persönliche Stellungnahmen gebeten worden, des Weiteren auch die Pflegemutter von J.. Letztere sei zudem bei der Beobachtung der Interaktion zwischen ihm und Jakob dabei gewesen, ebenso die weitere Sachverständige Dr. med. J., obwohl diese ausdrücklich nur bezüglich der Kindesmutter einen konkreten Auftrag gehabt habe. Es sei allein Aufgabe des Gerichts, im Rahmen seiner Weisungsbefugnis zu bestimmen, ob und mit welchen Personen ein Gutachter Kontakt aufnehme und ob deren Angaben in das Gutachten mit einzubeziehen seien. Der Sachverständige sei gemäß § 402 ZPO selbst ein Beweismittel und habe lediglich das Gericht aufgrund seines fachlichen Wissens bei der Auswertung vorgegebener Tatsachen zu unterstützen, nicht aber selbst zu ermitteln und Zeugen zu befragen.

Darüber hinaus habe der Gutachter seinen Gutachterauftrag eigenmächtig ausgedehnt, indem er bei ihm, dem Kindesvater, eine Ortsbesichtigung zur Klärung der räumlichen Betreuungssituation durchgeführt habe. Die schließlich im schriftlichen Gutachten getroffene Schlussfolgerung des Sachverständigen, die räumlichen äußeren Lebensverhältnisse stellten einen angemessenen Lebensort für die Kinder nicht dar, habe dieser nicht erläutert. Im Übrigen sei dies eine Frage, die durch das Gericht zu klären sei.

Überdies habe der Gutachter verfahrensfehlerhaft gehandelt, da seine - des Kindesvaters - Zustimmung weder hinsichtlich seiner eigenen Begutachtung noch hinsichtlich der Begutachtung der Kinder vorgelegen habe. Der Sorgerechtsberechtigte müsse jeder einzelnen gutachterlichen Maßnahme zuzustimmen, nachdem der Gutachter die Notwendigkeit und Erforderlichkeit dieser Maßnahme erklärt habe. Soweit der Gutachter in seiner Stellungnahme auf eine Schweigepflichtsentbindung der ehemaligen Vormünderin verweise, stelle eine solche keine Zustimmung zur Begutachtung dar. Insbesondere habe der Gutachter gewusst, dass die Entscheidung, durch die ihm das Sorgerecht entzogen worden sei, aufgehoben worden sei. Ferner sei auch nicht von einer konkludenten Zustimmung seinerseits auszugehen, nur weil er sich nicht gegen die Beobachtung der Interaktion mit seinen Söhnen gewehrt habe.

Ferner habe der Gutachter die Stellungnahmen der befragten Dritten übernommen, obwohl ihm diese falsche Tatsachen vermittelt hätten. Nicht nachvollziehbar sei auch seine Anamnese des Konfliktverlaufs, vielmehr habe sich der Gutachter auf lehrbuchhafte Floskeln...

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