Verfahrensgang
AG Rheine (Aktenzeichen 8 F 320/14) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheine vom 12.06.2015 wird abgeändert.
Die Zustimmung des Kindesvaters U, O Straße XX, 5XXXX I, in die Adoption der am 19.12.2009 geborenen T durch die Pflegeeltern, die im Adoptionsregister der Adoptionsvermittlungsstelle der Stadt I unter der Registernummer 7XX eingetragen sind, wird ersetzt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Verfahrensgegenständlich ist der Antrag des Vormunds der am 19.12.2009 geborenen T, die Einwilligung ihres Vaters in die Adoption zu ersetzen.
T stammt aus der nichtehelichen Beziehung von Herrn U (im Folgenden: Kindesvater) und Frau T1 (im Folgenden: Kindesmutter). Die Kindeseltern wohnten und wohnen in unmittelbarer Nachbarschaft, aber in getrennten Wohnungen. Beide Kindeseltern haben keine weiteren Kinder. Die Partnerschaft der Eltern besteht nach wie vor.
Die Kindesmutter, die Einschränkungen in den lebenspraktischen Bereichen hat, nahm die Schwangerschaft zunächst nicht wahr. Die Schwangerschaft wurde erst am 08.12.2009 durch einen Allgemeinmediziner diagnostiziert. Die Kindeseltern entschlossen sich am 17.12.2009 (zwei Tage vor der Geburt von T) gemeinsam, T ein Aufwachsen in einer Adoptionsfamilie zu ermöglichen. Eine mit den Kindeseltern besprochene Adoptionsperspektive von T wurde von der Kindesmutter nach der Geburt von T mehrfach widerrufen.
Wegen der am 23.12.2009 anstehenden Entlassung von T aus dem Krankenhaus regte das Jugendamt beim Amtsgericht Hamm den Erlass einer einstweiligen Anordnung an. Mit Beschluss vom 23.12.2009 wurden der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für T entzogen.
T lebte seit ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am 23.12.2009 übergangsweise in einer Bereitschaftspflegefamilie. Die Kindesmutter stimmte einer Vermittlung von T in eine Dauerpflege zu. Am 11.01.2010 erkannte der Kindesvater seine Vaterschaft an (vgl. Bl. 284 GA). Ein für den 14.01.2010 vereinbarter Umgangstermin zwischen T und den Kindeseltern sagten die Kindeseltern am selben Tag ab.
Seit dem 27.02.2010 lebt T durchgehend im Haushalt der Pflegeeltern. In dem Haushalt lebt ebenfalls ein 13-jähriger, der von den Pflegeeltern mittlerweile adoptiert worden ist.
Mit Beschluss vom 26.03.2010 wurde die elterliche Sorge für T vollständig auf einen Vormund übertragen. Seit dem 09.01.2012 ist der Pflegevater der Vormund von T.
T ist ein leicht entwicklungsverzögertes Kind mit Schwächen besonders im motorischen Bereich. Deswegen war sie im Zeitraum 05.07.2010 bis jedenfalls zum 30.07.2015 bei einer Physiotherapeutin in Behandlung (vgl. Bl. 181 ff. GA). In der Zeit vom 23.01.2014 bis zum 02.09.2015 erhielt T wegen Wahrnehmungsstörungen und Störungen der Haltung, Bewegung und Koordination Ergotherapie (vgl. Bl. 189 ff. GA). Ab dem 02.09.2015 kam es zu einer dreimonatigen Pause bei der Ergotherapie (Bl. 199 f. GA). Die Probleme mit der Feinmotorik und dem Gleichgewicht von T haben sich im Wesentlichen erledigt. Aktuell erhält T, die im Jahr 2016 eingeschult wurde, Krankengymnastik und Logopädie.
Die Pflegeeltern haben mit notarieller Urkunde vom 11.06.2014 (UR-Nr. 248/2014 der Notarin G aus F) die Annahme der am 19.12.2009 geborenen T als gemeinschaftliches Kind beantragt.
Der Kindesvater ist erwerbsunfähig und steht seit 2009 wegen einer psychischen Erkrankung aus dem psychotischen Formenkreis unter Betreuung in den Bereichen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten. Mit Beschluss vom 04.02.2013 (Bl. 40 GA) wurde die Betreuung erweitert. Der Betreuer hat nun folgende Aufgaben: alle Vermögensangelegenheiten und Angelegenheiten betreffend des Kindes T. Hinsichtlich der Vermögensangelegenheiten bedarf der Kindesvater zur Wirksamkeit von Rechtsgeschäften der Zustimmung des Betreuers.
Die Kindeseltern hatten seit der Entlassung aus dem Krankenhaus keinen Umgang mit T. Der Kindesvater hat T auch im Krankenhaus unmittelbar nach der Geburt nie gesehen. Bei Besuchen im Krankenhaus besuchte er ausschließlich die Kindesmutter. Die Kindesmutter ließ sich regelmäßig vom Jugendamt über T informieren. Der Kindesvater, der nach wie vor mit der Kindesmutter liiert ist, nahm an diesen Gesprächen nicht teil.
Der Vater äußerte einen Umgangswunsch erstmalig Januar 2013 (Bl. 28 GA), als das Adoptionsverfahren eröffnet und er erstmals darüber belehrt worden war (Bl. 25 GA), dass seine Einwilligung ersetzt werden könne. Obwohl dem Kindesvater begleiteter Umgang angeboten wurde, nahm der Kindesvater dieses Angebot nicht an. Nachdem er die Pflegeeltern kennen gelernt hatte, erklärte er, T könne dort bleiben. Er nahm aber an Terminen mit dem Jugendamt am 30.04.2013, 17.06.2013, 19.08.2013 und am 17.10.2013 teil...