Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Leistungen an die Lebensgefährtin im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft sind zu berücksichtigen
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 01.10.2015; Aktenzeichen 35 F 130/15) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG -Familiengericht- Heidelberg vom 01.10.2015, 35 F 130/15, in Gestalt der Entscheidung über die teilweise Abhilfe gemäß Beschluss vom 16.11.2015 abgeändert.
Die dem Antragsteller bewilligte Verfahrenskostenhilfe wird ratenfrei bewilligt.
2. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
(gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur dem Antragsteller mitzuteilen)
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der ihm für ein Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 01.10.2015 hat das AG dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die Zahlung monatlicher Raten von 236,00 EUR auf die Verfahrenskosten angeordnet. Dabei ist das AG von einem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 2.200,00 EUR ausgegangen. Abgesetzt wurden die persönlichen Freibeträge für den erwerbstätigen Antragsteller mit 210,00 EUR bzw. 462,00 EUR, weiter der von ihm für die Antragsgegnerin gezahlte Unterhalt mit 350,00 EUR. Fahrtkosten hat das AG mit 156,00 EUR berücksichtigt, Wohnkosten mit 550,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines danach verbleibenden Einkommens von 472,00 EUR wurde eine monatlich zu zahlende Rate von 236,00 EUR festgesetzt. Darlehensverbindlichkeiten seien mangels ausreichender Substantiierung nicht zu berücksichtigen.
Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 13.10.2015 zugestellt.
Mit am 11.11.2015 beim AG eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Es hätten sich seit Antragstellung zusätzliche Kosten ergeben. Die Unterkunftskosten würden sich durch einen Umzug zum 01.12.2015 auf 800,00 EUR monatlich erhöhen. Für einen Bausparvertrag zahle er 100,00 EUR monatlich, für ein Darlehen 150,00 EUR monatlich und für einen Autokredit 200,00 EUR monatlich. Weiter zahle er die Kranken- und Pflegeversicherung seiner Lebensgefährtin mit 162,00 EUR monatlich.
Durch Beschluss vom 16.11.2015 hat das AG der Beschwerde teilweise abgeholfen und das für die Verfahrenskosten einzusetzende Einkommen auf 302,00 EUR reduziert, dies wegen gestiegener Unterkunftskosten. Es sei daher eine monatliche Rate auf die Verfahrenskosten von 151,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen könnten die geltend gemachten Belastungen nicht berücksichtigt werden, da sie erst nach Einleitung des Verfahrens ohne zwingenden Grund eingegangen worden seien.
Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seinen Vortrag ergänzt. Er müsse den Lebensunterhalt und die Krankenversicherung- und Pflegeversicherung für seine Lebensgefährtin zahlen, weil diese vom Jobcenter aufgrund des Zusammenlebens mit ihm und seinem Einkommen keine Leistungen erhalte. Der Autokredit sei nicht in Kenntnis des bevorstehenden Scheidungsverfahrens aufgenommen worden. Unzumutbar sei es für ihn, mit seinem Motorrad immer zur Arbeit zu fahren. Die Wohnung habe er wechseln müssen, weil in der vorherigen Wohnung Schimmelbefall gegeben gewesen sei, den die Vermieterin trotz Aufforderung nicht beseitigt habe.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und begründet. Aufgrund des ergänzenden Vortrages des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ist die Verfahrenskostenhilfe ratenfrei zu bewilligen.
1. Das vom AG angesetzte Nettoeinkommen von 2.200,00 EUR monatlich entspricht den Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Ansatz wird vom Antragsteller mit seiner Beschwerde auch nicht beanstandet.
2. Zutreffend hat das AG den Freibetrag für den erwerbstätigen Antragsteller mit 210,00 EUR berücksichtigt, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1b) ZPO. Zu Recht ist auch der persönliche Freibtrag für den Antragsteller mit 462,00 EUR abgesetzt, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nummer 2a) ZPO.
Ein Freibetrag für die Lebensgefährtin des Antragstellers ist nicht abzusetzen (vgl. dazu Zöller/Geimer, ZPO, 31. Auflage § 115 ZPO Rn. 29: nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner).
Nachdem auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers für seine Lebensgefährtin besteht, ist auch kein Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b) ZPO gerechtfertigt.
3. Die Kosten für die Unterkunft und Heizung sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO abzusetzen. Ursprünglich hatte der Antragsteller gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine Wohnung mit 80 qm Wohnfläche zu einem Bruttomietzins von 450,00 EUR angemietet. Diesen hat das AG unter Berücksichtigung der ebenfalls geltend gemachten Heizkosten von 100,00 EUR im Beschluss vom 01.10.2015 vollumfänglich berücksichtigt. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller gestiegene Wohnkos...