Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrenskostenhilfe: Wird der Trennungsunterhalt nach Quoten bemessen, so scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Beschluss vom 02.03.2015; Aktenzeichen 34 F 150/14) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heidelberg vom 02.03.2015 - 34 F 150/14 - dahingehend abgeändert, dass die monatlich auf die Verfahrenskosten zu zahlende Rate auf 21 EUR ermäßigt wird.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
Gründe
(gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur der Antragsgegnerin mitzuteilen)
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen der ihr im Scheidungsverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Die Beteiligten haben am 01.07.1994 die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 01.12.2014 die Scheidung der Ehe der Beteiligten beantragt. Der Scheidungsantrag wurde am 15.01.2015 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2015 hat die Antragsgegnerin ebenfalls die Scheidung der Ehe und für das Scheidungsverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 02.03.2015 hat das AG - Familiengericht - Heidelberg der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt und gleichzeitig die Zahlung von Raten auf die Verfahrenskosten von 147 EUR monatlich angeordnet. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss habe. Hierbei handele es sich um Vermögen, das sie für die Verfahrenskosten einsetzen müsse. Der Antragsteller sei zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von 147 EUR monatlich leistungsfähig. Dass der Verfahrenskostenvorschuss nur in Raten zu zahlen sei, stehe dem Anspruch nicht entgegen. Da die Ratenzahlungsbelastung des Antragstellers nicht über die gesetzlich vorgesehenen Raten nach § 115 ZPO hinausgehe, sei die Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss auch nicht aus Gründen der Billigkeit ausgeschlossen. Der Antragsgegnerin könne deshalb nur Verfahrenskostenhilfe mit Raten bewilligt werden.
Der Beschluss wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 09.03.2015 zugestellt. Mit am 27.03.2015 beim AG eingegangenem Schreiben hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beziehe lediglich Pflegegeld, welches nicht als Einkommen anrechenbar sei. Nicht nachvollziehbar sei, dass der Antragsteller in Höhe von 147 EUR verfahrenskostenvorschusspflichtig sein solle. Denn dies ginge zu Lasten des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin. Im Juni 2015 entfalle die Ratenzahlungsverpflichtung des Antragstellers für den PKW in Höhe von 300 EUR, so dass er ab diesem Zeitpunkt monatlichen Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 471 EUR zahlen werde.
Mit Beschluss vom 27.03.2015 hat das AG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Es stelle keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes dar und erweise sich auch nicht als unbillig, wenn der Antragsteller zusätzlich zum gezahlten Unterhalt, welcher unter Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens der Antragsgegnerin errechnet worden sei, zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses herangezogen werde. Die Grenze zur Zahlungsverpflichtung bilde in diesem Fall der eheangemessene Selbstbehalt.
II. Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und überwiegend begründet.
1. Gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO ist einem Beteiligten nur dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn er bedürftig ist, d.h. nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 2 ZPO hat ein Beteiligter zur Deckung der Verfahrenskosten auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss stellt einen solchen Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO dar (BGH FamRZ 2004, 1633).
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss zu. Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu tragen, das eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht, § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Dieser Anspruch ist nach seiner systematischen Stellung als Ausfluss der Unterhaltspflicht zu sehen (BGH FamRZ 1985, 802). Entscheidend für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist deshalb nicht der Maßstab des § 115 ZPO; sie bestimmt sich vielmehr nach unterha...