Leitsatz (amtlich)

Die Zuschläge an Entgeltpunkten wegen langjähriger Versicherung (§ 76g SGB VI) und die übrigen Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung sind keine Anrechte gleicher Art. Beide Anrechte sind im Versorgungsausgleich im Rahmen der internen Teilung separat auszuweisen und zu übertragen.

 

Normenkette

SGB VI §§ 76g, 120f Abs. 2 Nr. 3; VersAusglG §§ 5, 10, 18 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Altenkirchen (Aktenzeichen 4 F 202/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Altenkirchen vom 07.12.2021, Az. 4 F 202/20, zu Ziffer 2, 1. Absatz wie folgt abgeändert:

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 13,3135 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. ...) - Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) - zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,3317 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst.

3. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 1.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Bei der Antragstellerin und dem Antragsgegner handelt es sich um inzwischen geschiedene Eheleute.

Die Eheschließung der Antragstellerin mit dem Antragsgegner erfolgte am ...12.1971 vor dem Standesbeamten des Standesamts Altenkirchen. Mit Antragsschrift vom 29.09.2020 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Altenkirchen die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung des vorgenannten Scheidungsantrags an den Antragsgegner erfolgte am 07.11.2020. Das Familiengericht hat sodann im Rahmen der Aufklärung des Versorgungsausgleichs bei den beteiligten Versorgungsträgern Auskünfte angefordert. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat als Versorgungsträger der Antragstellerin unter dem 19.10.2021 (Blatt 25 VA-Heft der Papierakte) eine Auskunft für den Zeitraum vom 01.12.1971 bis 31.10.2020 erteilt; es wurde für eine interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin in der allgemeinen Rentenversicherung ein Ausgleichswert in Höhe von 13,3135 Entgeltpunkten vorgeschlagen. Ferner hat der Versorgungsträger für den gesondert ermittelten "Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung" einen Ausgleichswert von 0,3317 Entgeltpunkten vorgeschlagen.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 07.12.2021 (Blatt 28 Papierakte) die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Beim Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat das erstinstanzliche Gericht die beiden vorgenannten Ehezeitanteile zusammengefasst und im Rahmen einer internen Teilung die Übertragung von insgesamt 13,6451 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragsgegners angeordnet. Die ausgesprochene Ehescheidung ist seit dem 07.12.2021 rechtskräftig.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat gegen den ihr am 10.12.2021 zugestellten Beschluss vom 07.12.2021 mit Schriftsatz vom 15.12.2021, eingegangen beim Amtsgericht Altenkirchen am gleichen Tag, Beschwerde eingelegt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt mit ihrer Beschwerde, im Rahmen des Versorgungsausgleichs betreffend das Anrecht der Antragstellerin den Grundrentenzuschlag gesondert auszuweisen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner treten der Beschwerde nicht entgegen.

II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, so dass der angefochtene Beschluss antragsgemäß abzuändern ist.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Sie wurde auch frist- und formgerecht eingelegt. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin als Versorgungsträger beschwerdeberechtigt gemäß § 59 Abs. 1 FamFG. Danach steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Ein Versorgungsträger kann gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich Beschwerde einlegen, wenn er rügt, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich der bei ihm bestehenden Versorgungsanwartschaften in einer mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringenden Weise durchgeführt worden ist (OLG Bamberg, FamRZ 2013, 1910; Meyer-Holz, in: Keidel, FamFG, 20. Auflage, § 59 Rn. 73). Es ist insbesondere unerheblich, ob mit der angefochtenen Entscheidung ein zu hoher oder zu niedriger Ausgleichswert des Anrechts durch das Familiengericht bestimmt worden ist.

2. Zunächst ist festzustellen, dass das Familiengericht die beiden Ehezeitanteile der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zusammengefasst und die Übertragung von insgesamt 13,6451 Entgeltpunkten ang...

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