Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung nach §§ 1696, 1671 kommt nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind. Dabei muss es sich um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 1135).
Sinn der Regelung der §§ 1696, 1671 BGB ist es nicht, eine Sorgerechtsentscheidung nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH v. 14.10.1992 - XII ZB 150/91, MDR 1993, 241 = FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg v. 22.3.2005 - 8 WF 238/04, OLGReport Naumburg 2005, 747).
Normenkette
BGB §§ 1696, 1671
Verfahrensgang
AG Köln (Urteil vom 07.03.2006; Aktenzeichen 301 F 205/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 7.3.2006 gegen die Sorgerechtsentscheidung im Verbundurteil des AG - FamG - Köln vom 8.2.2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der als Gegenvorstellung zu wertende Einspruch des Antragsgegners vom 3.10.2006 gegen die Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung des Senats vom 1.9.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde, mit welcher der Antragsgegner gemäß dem Antrag seines bisherigen Verfahrensbevollmächtigten die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge anstrebt, ist nicht begründet. Wie bereits in dem Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats ausgeführt, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, handelt es sich bei der angefochtenen Sorgerechtsentscheidung nicht um die Erstentscheidung über die elterliche Sorge gem. § 1671 BGB nach Trennung der Eltern. Diese war vielmehr bereits - nach einer vorhergehenden Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zugunsten der Antragstellerin vom 9.12.2003 - durch Beschluss vom 13.7.2004 getroffen worden; die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners war erfolglos geblieben.
Wie bereits im angefochtenen Scheidungsverbundurteil sowie im Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Senats vom 1.9.2006 ausgeführt, ist eine Entscheidung über die elterliche Sorge nach der Regelung der §§ 1696, 1671 BGB dann abzuändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Sinn dieser Regelung ist es nicht, eine Sorgerechtsregelung nach Ausschöpfen des Rechtswegs einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, sondern die Möglichkeit der Abänderung der Sorgerechtsregelung aufgrund veränderter Umstände zu ermöglichen (vgl. BGH v. 14.10.1992 - XII ZB 150/91, MDR 1993, 241 = FamRZ 1993, 314; OLG Naumburg v. 22.3.2005 - 8 WF 238/04, OLGReport Naumburg 2005, 747). Die Abänderung einer formell rechtskräftigen Sorgerechtsregelung kommt deshalb nur in Betracht, wenn Tatsachen geltend gemacht werden, die nach Erlass der abzuändernden Entscheidung eingetreten oder bekannt geworden sind. Dabei muss es sich um triftige Gründe handeln, die das Wohl des Kindes nachhaltig berühren und die Gesichtspunkte, die für die bestehende Regelung maßgebend waren, deutlich überwiegen (OLG Bamberg FamRZ 1980, 1135).
Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Nicht zu billigen ist es allerdings, wenn die Antragstellerin die Zulassung des Umgangs von der Erfüllung finanzieller Forderungen abhängig machen sollte. Nach dem vom Antragsgegner nicht konkret widersprochenen Vortrag der Antragstellerin liegt der unregelmäßige Umgang des arbeitslosen Antragsgegners jedoch vor allem daran, dass er sich aus finanziellen Gründen an der Wahrnehmung der Umgangskontakte gehindert sieht. Sie hat deshalb angeboten, sich hälftig an den Kosten zu beteiligen.
Auch soweit der Antragsgegner der Antragstellerin vorwirft, die Gesundheitsvorsorge für das Kind vernachlässigt zu haben, reichen die vorgetragenen Versäumnisse nicht aus, eine Abänderung des Sorgerechts zu rechtfertigen.
Im Übrigen kann auch nicht von einer Verbesserung des Verhältnisses der Eltern zueinander gesprochen werden, welche ein gemeinsames Sorgerecht erst ermöglichen könnte.
Soweit der Antragsgegner mit dem eigenen Schreiben vom 3.10.2006 nunmehr die Übertragung des Sorgerechts auf ihn allein anstrebt, ist der Antrag wegen des vor dem OLG bestehenden Anwaltszwanges (§ 78 Abs. 2 ZPO) unzulässig und im Übrigen auch nicht begründet, da - wie bereits dargelegt - keine ausreichenden veränderten Umstände vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung des Senats ist nicht gegeben. Die vom Antragsgegner gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Antragsgegner Gegenvorstellungen gegen die Verweigerung der...