Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 09.02.2001; Aktenzeichen 4 F 1159/00)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 09. Februar 2001 aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien, die am 19.05.1994 geheiratet haben und mit rechtskräftigem Urteil vom 18.11.1998 geschieden wurden, sind die Eltern des Kindes N., geboren am 04.09.1994.

Im Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Erlangen vom 18.11.1998 wurde unter Nummer 2 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind der Mutter übertragen. Im übrigen blieb es beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern.

Die Parteien trafen am 18.11.1998 eine Umgangsvereinbarung, wonach der Antragsgegner berechtigt ist, sein Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von Samstag, 8.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr, auszuüben. Außerdem einigten sie sich über Umgangskontakte jeweils am zweiten Feiertag an Weihnachten, Ostern und Pfingsten in der Zeit von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr.

Seit der Trennung der Eltern im November 1996 lebt das Kind bei seiner Mutter.

Mit Schriftsatz vom 18.10.2000 hat die Antragstellerin die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Tochter auf sich beantragt. Zur Begründung ihres Abänderungsantrages hat sie auf die fehlenden Kooperationsmöglichkeiten hingewiesen. Ein Zusammenwirken mit dem Vater sei nicht möglich. Er sei ihr gegenüber in unerträglicher Weise aggressiv und nehme dabei keinerlei Rücksicht auf die Anwesenheit des Kindes. Absprachen mit ihm seien nicht möglich.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und meint, ungeachtet der bestehenden Spannungen mit der Kindesmutter sei es im Interesse des Kindes, weiterhin gemeinsam die elterliche Sorge auszüben. Es seien keine Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, daß die Antragstellerin allein die elterliche Sorge ausübe.

Das Familiengericht hat mit Beschluß vom 09. Februar 2001 in Abänderung der Sorgerechtsentscheidung des Urteils vom 18.11.1998 die elterliche Sorge für die Tochter N. der Mutter alleine übertragen.

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter sei gerechtfertigt, weil es offenbar ist, daß die Parteien nicht miteinander kommunizieren können. Sie verletzen dadurch ihre Elternpflichten. Das Kind habe bereits durch die Pflichtverletzung der Eltern Schaden erlitten.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Familiengerichts vom 09.02.2001 erstrebt.

Nach seiner Ansicht gibt es keinen Grund, ihm das Sorgerecht zu entziehen. Zwar sei die Kommunikation zwischen den Parteien tatsächlich stark belastet, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter sei jedoch keine Lösung, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Beziehung der Eltern noch mehr belastet werde und dies dem Kindeswohl nicht zuträglich sei. Der Antragsgegner habe immer ein gutes Verhältnis zu seinem Kind gehabt und lediglich die Einwirkung durch die Kindesmutter habe die Beziehung erschwert.

Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Sie verweist unter anderem auf das im gerichtlichen Verfahren zu Tage getretene gestörte Verhältnis zwischen den Parteien. Die unerträglichen Spannungen müßten durch ihr alleiniges Sorgerecht beendet werden. Der Antragsgegner sei weder kooperationsfähig noch kooperationswillig. Zur Schaffung klarer Verhältnisse, die zum Wohl des Kindes erforderlich seien, sei es nötig, ihr das gesamte Sorgerecht allein zu übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der erstinstanzlichen Akten verwiesen. Das Jugendamt der Stadt E. ist erneut beteiligt worden und hat in seiner Stellungnahme, vom 11.06.2001 die Auffassung vertreten, die Umgangskontakte des Kindes mit dem Vater würden vom nicht bewältigten Partnerkonflikt überschattet. Das Kind leide an einem unentwegten Loyalitätskonflikt. Die gegenwärtige Praxis könne sich nur schwerlich zum Wohl des Kindes auswirken. Eine eindeutige rechtliche Grundlage könnte dazu beitragen, daß der Antragsgegner künftig von spektakulären, das Kind verunsichernden Vorgehensweisen absehen werde.

Der Senat hat die Parteien und das Kind angehört. Auf das Protokoll der Anhörung vom 07.08.2001 wird verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Es liegen keine Gründe i.S.v. § 1696 Abs. 1 BGB vor, die Entscheidung des Familiengerichts im Verbundurteil vom 18.11.1998, nach der der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zusteht und es im übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern bleibt, neu zu regeln.

Nach § 1696 Abs. 1 BGB hat das Familiengerich...

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