Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 06.11.2000; Aktenzeichen 1 T 218/00) |
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 8 d XVI 25/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die nunmehr fünf Jahre alte Beteiligte zu 2) ist das eheliche Kind des Beteiligten zu 1); dieser erschoss am … die – seit ca. zehn Monaten von ihm getrennt lebende – Kindesmutter, der das alleinige Sorgerecht für das Kind übertragen worden war. Wegen dieser Tat wurde der Beteiligte zu 1) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt, die er derzeit verbüßt.
Mit Beschluss vom 20. Januar 1999 übertrug das Amtsgericht – Familiengericht – Ludwigshafen am Rhein die elterliche Sorge auf einen Vormund und bestimmte … E. G.-R. und deren Ehemann J. R. deren Obhut die Beteiligte zu 2) nach der Tötung ihrer Mutter gelangt war, zu Vormündern.
Die Eheleute R. haben beim Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Ludwigshafen am Rhein mit notarieller Urkunde vom 30. Juli 1999 den Antrag gestellt, die Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind durch sie auszusprechen. Da der Beteiligte zu 1) es abgelehnt hat, hierzu seine Einwilligung zu erklären, haben die Eheleute weiterhin beantragt, diese Erklärung zu ersetzen.
Der Vormundschaftsrichter hat antragsgemäß mit Beschluss vom 29. August 2000 die Einwilligung des Beteiligten zu 1) zur Annahme der Beteiligten zu 2) als Kind ersetzt. Die hiergegen rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluss vom 6. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1).
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige (vgl. §§ 53 Abs. 1 Satz 2, 60 Abs. 1 Nr. 6, 63 FGG) weitere Beschwerde ist nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
1. Nach § 1748 Abs. 1 Satz 2 BGB muss (vgl. Soergel/Liermann, BGB 13. Aufl. § 1748 Rdnr. 12) das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Kindes die gemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Einwilligung eines Eltemteils – hier des nicht sorgeberechtigten Vaters (vgl. BayObLG NJW-RR 1990, 776; 1994, 903, 904; FamRZ 1997, 514, 515) – in die Adoption ersetzen, wenn die Verletzung der Pflichten dieses Elternteils gegenüber dem Kind besonders schwer ist und es voraussichtlich dauernd nicht mehr seiner Obhut anvertraut werden kann. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Der in formeller Hinsicht gemäß § 1748 Abs. 1 BGB erforderliche Antrag des Kindes ist wirksam beim Vormundschaftsgericht gestellt worden. Für die geschäftsunfähige Beteiligte zu 2) handelten ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. §§ 1793, 1797 Abs. 1 Satz 1 BGB); zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Vormünder den Antrag nicht im eigenen, sondern im Namen des Kindes gestellt haben.
Der Antrag ist auf die Annahme als Kind durch konkrete, infolge des zugleich gestellten Antrags nach § 1752 BGB bereits feststehende Annehmende gerichtet (vgl. OLG Hamm FamRZ 1977, 415, 416; Staudinger/Frank, BGB 12. Aufl. § 1748 Rdnr. 58). Der Umstand, dass dies die Vormünder des Kindes selbst sind, steht der Wirksamkeit des von ihnen namens des Kindes gestellten Antrags nicht entgegen; der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB oder eines Verfahrenspflegers gemäß § 50 FGG bedurfte es daher – auch bei sinngemäßer Heranziehung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO; vgl. Keidel/Zimmermann, FG 14. Aufl. § 13 Rdnrn. 33, 44, 53) – nicht: Zwar handelt es sich bei dem Verfahren über die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Keidel/Kayser a.a.O. § 12 Rdnr. 197; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG 8. Aufl. Einl. FGG Rdnr. 17); solche Verfahren fallen nach verbreiteter Auffassung unter § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB (BayObLG NJW 1961, 2309; Staudinger/Engler, BGB 13. Aufl. § 1795 Rdnr. 30) und den Rechtsgedanken der §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB (vgl. BGHZ 41, 104, 107; BGH NJW 1996, 658; RGZ 66, 240, 242; BayObLG NJW 1962, 964; Müko/Schramm, BGB 3. Aufl. § 181 Rdnr. 36; Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 181 Rdnr. 5). Im Verfahren nach § 1748 BGB stehen sich aber als Beteiligte mit entgegengesetzten Interessen das Kind auf der einen und der die Einwilligung verweigernde Elternteil auf der anderen Seite gegenüber (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 68 VI 9); denn es handelt sich um ein gesondertes, vom Verfahren auf Annahme als Kind, das gemäß § 1752 BGB einen Antrag des Annehmenden (hier der Vormünder) voraussetzt, zu trennendes Zwischenverfahren, dessen durch den Antrag des Kindes bestimmter Verfahrensgegenstand allein die Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption is...