Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch den Sozialleistungsträger (Drittschuldner) zu beachten, sobald er ihm zugestellt ist. Der Sozialleistungsträger gibt über die Forderung eine Drittschuldnererklärung ab und legt dar, ob und

  • inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zahlung zu leisten bereit ist;
  • welche Ansprüche andere Personen an die Forderung stellen;
  • wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Einen Verwaltungsakt erlässt der Sozialleistungsträger in diesem Zusammenhang nicht.

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