(1) 1Die fachliche Befähigung für die differentialdiagnostische Klärung und der verbalen Interventionen bei psychosomatischen Krankheitszuständen als Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung wird nachgewiesen durch
eine Facharztanerkennung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Psychiatrie und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder durch
eine Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung gemäß § 2a Abs. 6 der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Ärztinnen und Ärzte in der jeweils aktuell gültigen Fassung in Verbindung mit Weiterbildungszeugnissen, die Kenntnisse in einer psychosomatisch orientierten Krankheitslehre, reflektierte Erfahrungen über die Psychodynamik und therapeutische Relevanz der Patient-Arzt-Beziehung und Fertigkeiten in verbalen Interventionstechniken als Behandlungsmaßnahme belegen. 2Aus den Zeugnissen und Bescheinigungen muss hervorgehen, dass entsprechende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem Umfang von insgesamt mindestens 80 Stunden erworben wurden. 3Im Rahmen der Gesamtdauer müssen
1. |
20 Stunden theoretische Grundlagen, |
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30 Stunden ärztliche Gesprächsführung mit verbalen Interventionstechniken und |
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30 Stunden Reflexion der Patient-Arzt-Beziehung durch kontinuierliche Arbeit in Balint- oder patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppen in regelmäßigen Abständen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten |
gesondert nachgewiesen werden.
4Die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten müssen in einem von einer Ärztekammer anerkannten Weiterbildungskurs erworben worden sein, der den Vorgaben des (Muster-)Kursbuchs Psychosomatische Grundversorgung der Bundesärztekammer in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Die fachliche Befähigung für Autogenes Training (AT) als Maßnahme der Psychosomatischen Grundversorgung wird nachgewiesen durch:
1. |
Aus- oder Weiterbildungszeugnisse, die eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in AT als Einzel- und Gruppenbehandlung belegen. |
oder
2. |
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei durch Ärzte- oder Psychotherapeutenkammern zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen in AT im Abstand von mindestens dreiMonaten und im Umfang von jeweils mindestens 16 Stunden. |
(3) Die fachliche Befähigung für Progressive Muskelrelaxation nach Jacobson (PMR) als Maßnahme der Psychosomatischen Grundversorgung wird nachgewiesen durch:
1. |
Aus- oder Weiterbildungszeugnisse, die eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in PMR als Einzel- und Gruppenbehandlung belegen. |
oder
2. |
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei durch Ärzte- oder Psychotherapeutenkammern zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen in PMR im Abstand von mindestens drei Monaten und im Umfang von jeweils mindestens 16 Stunden. |
(4) Die fachliche Befähigung für Hypnose als Maßnahme der Psychosomatischen Grundversorgung wird nachgewiesen durch:
1. |
Aus- oder Weiterbildungszeugnisse, die eingehende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in Hypnose als Einzelbehandlung belegen. |
oder
2. |
Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei durch Ärzte- oder Psychotherapeutenkammern zertifizierten Fortbildungsveranstaltungen in Hypnose im Abstand von mindestens drei Monaten und im Umfang von jeweils mindestens 16 Stunden. |
(5) Voraussetzung für eine Genehmigung nach den Absätzen 2 bis 4 ist bei Therapeutinnen oder Therapeuten der Nachweis einer fachlichen Befähigung in einem Psychotherapieverfahren bei Erwachsenen oder in einem Psychotherapieverfahren bei Kindern und Jugendlichen oder bei Fachärztinnen oder Fachärzten der Nachweis der fachlichen Befähigung nach Absatz 1.