(1) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Indikationsstellung durch die die Röntgenuntersuchung durchführende Ärztin oder den die Röntgenuntersuchung durchführenden Arzt sind, dass
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auf der Grundlage der Beschwerden von Patientinnen und Patienten und den klinischen Befunden eine individuelle medizinische Fragestellung besteht, die für die Lösung des Patientenproblems relevant ist und |
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der gesundheitliche Nutzen einer konventionellen röntgendiagnostischen Untersuchung gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt. |
Weiteres Beurteilungskriterium für die Indikationsstellung ist, dass die Indikation oder die medizinische Fragestellung dokumentiert wurde. Zur Beurteilung der Angemessenheit der Indikationsstellung sind evidenzbasierte Empfehlungen (zum Beispiel Leitlinien) zu berücksichtigen. In die Abwägung nach Nummer 2 sind alternative Verfahren, die mit keiner oder einer geringeren Strahlenexposition verbunden sind, einzubeziehen.
(2) Beurteilungskriterien für die fachgerechte Durchführung der Untersuchung sind, dass
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die Untersuchung entsprechend dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnis und unter Berücksichtigung von Anlage 1 durchgeführt wurde und |
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dabei die Strahlenexposition so weit eingeschränkt wurde, wie dies mit den Erfordernissen der Bilddarstellung zu vereinbaren ist. |
(3) Beurteilungskriterium für die Darstellung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen ist die Darstellung der charakteristischen Bildmerkmale, der wichtigen Bilddetails und der kritischen Strukturen.
Charakteristische Bildmerkmale beschreiben bei Röntgenbildern organtypische Bildelemente und Strukturen, die im Röntgenbild eines Körperabschnittes bei Wahl typischer Projektionen gut wahrnehmbar und erkennbar dargestellt sein sollen.
Die wichtigen Bilddetails geben bei Röntgenbildern die Abmessungen von Einzelstrukturen und Musterelementen im Röntgenbild an, die als charakteristische Teile des Gesamtbildes wesentliche diagnostische Bedeutung besitzen und ausreichend wahrnehmbar dargestellt sein sollen.
Die wichtigen Bilddetails gemäß Satz 3 sind zum Teil das Ergebnis von Vielfachüberlagerungen kleiner, nicht direkt abgebildeter anatomischer Strukturen.
Die kritischen Strukturen heben bei Röntgenbildern die Merkmale des Röntgenbildes hervor, die für die diagnostische Aussage wichtig und für die Qualität des Bildes repräsentativ sind.
Bei der Prüfung der diagnostisch wichtigen Bildinformationen von Röntgenbildern sind die organsystemspezifischen Qualitätsbeurteilungskriterien in Anlage 1 zu Grunde zu legen. Bei der Prüfung von Röntgenbildern von Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen sind gesonderte Qualitätsbeurteilungskriterien gemäß Anlage 1 zu berücksichtigen.
(4) Beurteilungskriterien für die Schlüssigkeit des Befundberichtes sind, dass
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der Befundbericht die Beschreibung der Untersuchung und deren Ergebnisse, die Beantwortung der medizinischen Fragestellung sowie gegebenenfalls Empfehlungen zu weiterem diagnostischen oder therapeutischen Vorgehen beinhaltet und |
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die Befundung und Beurteilung der Röntgenbilder nachvollziehbar, schlüssig und fachlich richtig sind. |
(5) Beurteilungskriterium für die fachlich und inhaltlich korrekte Kennzeichnung der Röntgenbilder ist, dass die Röntgenbilder hinsichtlich Patientenidentität, Angaben zur Institution und der notwendigen Untersuchungsinformationen gemäß dem Strahlenschutzrecht fachlich und inhaltlich korrekt gekennzeichnet sind. Durch die Einblendung der Kennzeichnung werden keine medizinisch relevanten Bildinhalte überblendet und so die diagnostische Aussagekraft des Bilddokumentes beeinträchtigt.
(6) Beurteilungskriterium für die Identifizierbarkeit des Befundberichts ist, dass der Befundbericht ohne weitere Hilfsmittel der untersuchten Patientin oder dem untersuchten Patienten zugeordnet werden kann.