(1) Tatsächliche Preise i. S. d. § 134 Abs. 5 Satz 1 SGB V werden bei jeder digitalen Gesundheitsanwendung in Bezug auf die jeweilige(n) eindeutige(n) Verzeichnisnummer(n) gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 DiGAV ermittelt.
(2) 1Der Hersteller ist in der Festlegung des für seine digitale Gesundheitsanwendung geltenden Abgabepreises und Preismodells frei. 2Der Hersteller ist insbesondere frei, z. B. in Abhängigkeit der möglichen zeitlichen Nutzung, unter Berücksichtigung der gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 DiGAV von ihm für erforderlich gehaltenen Mindestdauer der Nutzung der digitalen Gesundheitsanwendung unterschiedliche Abgabepreise zu bestimmen.
(3) 1Der tatsächliche Preis i. S. d. § 134 Abs. 5 Satz 1 SGB V wird dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen des Antragsverfahrens zur Aufnahme in das beim BfArM geführte Verzeichnis nach § 139e Abs. 1 SGB V (DiGA-Verzeichnis) durch den Hersteller gem. § 2 Abs. 1 Nr. 24 DiGAV mitgeteilt. 2Dieser tatsächliche Preis ist der vom Hersteller gem. Absatz 1 und 2 festgelegte Abgabepreis, der sich auf eine Nutzung bezieht, der einer eindeutigen Verzeichnisnummer (§ 20 Abs. 1 Satz 2 DiGAV) zugeordnet wird, bereinigt um die folgenden Bestandteile:
d) |
Kosten für Hardware, die nicht untrennbarer Bestandteil der im DiGA-Verzeichnis einzutragenden digitalen Gesundheitsanwendung i. S. d. Absatz 1 und insoweit nicht erstattungsfähig ist. |
3Soweit die digitale Gesundheitsanwendung in geringerem Umfang als vom Hersteller beantragt im DiGA-Verzeichnis aufgenommen wird, ist der Hersteller verpflichtet, den tatsächlichen Preis nach Maßgabe des Satzes 2 anzupassen und dem BfArM mitzuteilen.
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