(1) Die Berichtspflicht nach § 4 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Standortbericht fristgerecht gemäß § 8 Absatz 1 oder § 12 übermittelt und nach § 9 angenommen wurde.
(2) 1Folge der Verletzung der Berichtspflicht nach Absatz 1 ist die standortbezogene Veröffentlichung der Information, dass kein Qualitätsbericht des Krankenhausstandortes vorliegt. 2Die standortbezogene Veröffentlichung ist spätestens nach 3 Jahren zu löschen.
(3) 1Bei einer wiederholten Verletzung der Berichtspflicht im Folgejahr erfolgt ein Vergütungsabschlag in Höhe von einem Euro pro teil- und vollstationärem Krankenhausfall des Berichtsjahres. 2Im wiederholten Fall der Verletzung der Berichtspflicht im darauffolgenden Jahr erfolgt ein Vergütungsabschlag in Höhe von zwei Euro pro teil- und vollstationärem Krankenhausfall des jeweiligen Berichtsjahres.
(4) 11Die Folgen gemäß Absatz 2 und 3 treten nicht ein, wenn die Verletzung der Berichtspflicht dem Krankenhaus nicht zurechenbar ist. 2Dies gilt insbesondere bei fehlender Lieferung des C-1- oder des C-9-Kapitels gemäß § 8 Absatz 6 und 7.
(5) 1Die Annahmestelle Qb erstellt jährlich bis zum 1. Februar des Veröffentlichungsjahres auf Basis der Abfrage des Standortverzeichnisses gemäß § 7 Absatz 2 eine Liste der Krankenhausstandorte, für die kein Qualitätsbericht vorliegt und stellt diese dem G-BA zur Feststellung der Verletzung der Berichtspflicht zur Verfügung. 2Die Liste enthält auch Informationen darüber, ob für alle berichtspflichtigen Standorte Datenlieferungen zu den Kapiteln C-1 und C-9 erfolgt sind.
(6) 1Krankenhausstandorte, die gemäß Absatz 5 gelistet wurden, werden vom G-BA schriftlich unter Fristsetzung und unter Bezeichnung des Sachverhalts zur Stellungnahme aufgefordert. 2Die Frist für das Krankenhaus soll nicht kürzer als drei Wochen sein. 3Nach Ablauf der Stellungnahmefrist entscheidet der G-BA unverzüglich, ob eine Verletzung der Berichtspflicht vorliegt und eine Aufnahme des Krankenhauses auf die Liste nach Absatz 2 erfolgt. 4Berichtigungen gemäß § 12 werden dabei berücksichtigt. 5Die Veröffentlichung der Liste auf den Internetseiten des G-BA erfolgt bis zum 30. September des Veröffentlichungsjahres.
(7) Wird auf Grundlage der Liste nach Absatz 5 festgestellt, dass für einen Krankenhausstandort keine C-1- oder C-9-Daten vorliegen, kann der G-BA die zuständige übermittelnde Stelle auffordern, hierzu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und die C-1- oder C-9-Daten nachzuliefern.