Die Teilhabeplanung endet insbesondere

  • wenn die Ziele nach § 48 erreicht sind und damit eine möglichst vollständige und dauerhafte, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe des Leistungsberechtigten erreicht wurde oder
  • spätestens nach Durchführung der in Kapitel 7 beschriebenen Aktivitäten zum bzw. nach Ende der letzten Leistung, die im Teilhabeplan vorgesehen ist, sofern sich aus diesen Aktivitäten nicht ergibt, dass weitere Leistungen zur Teilhabe zur Sicherung der Teilhabeziele des Leistungsberechtigten erforderlich sind.

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