(1) Betriebshilfe kann für den pflichtversicherten Landwirt erbracht werden, wenn
2. |
die Leistung zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft erforderlich ist und |
3. |
in dem Unternehmen keine Arbeitnehmer oder mitarbeitenden Familienangehörigen ständig beschäftigt werden (§ 39 Abs. 1 ALG). |
Haushaltshilfe kann in entsprechender Anwendung des Satzes 1 erbracht werden, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.
(2) § 69 Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
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